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PDF anzeigen5 StR 66/10 [X.]BESCHLUSS vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass von der verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige [X.] drei Monate als vollstreckt gelten. Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 18. Februar 2010: Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Eine auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurückzuführende, nicht mehr hinnehmbare Verfahrensverzögerung ist ausschließlich für den Zeitraum vom Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anklageschrift beim [X.] am 23. Mai 2005 bis zur Vorbereitung der Pflichtverteidigerbe-stellung durch den Vorsitzenden am 30. Januar 2007 festzustellen. Eine Ver-fahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zeigt die Revision nicht auf. Die übrigen von der Revision aufgestellten Be-hauptungen zur Verfahrensverzögerung genügen [X.] worauf der Generalbun-desanwalt zu Recht hinweist [X.] nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. - 3 - Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum ab dem 31. Januar 2007 bis Ankündigung des [X.]s vom 4. September 2007, zur Frage der [X.] des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO. [X.] König Bellay
Meta
10.03.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 5 StR 66/10 (REWIS RS 2010, 8607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8607
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