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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zur Entschädigung für die überlange [X.] drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweier am [X.] begangener gefährlicher Körperverletzungen ([X.] zwei Jahre und ein Jahr) unter Einbeziehung anderweitig verhängter [X.] in Höhe von 70 und 60 Tagessätzen zu je 15 Euro zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetre-tenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil der ver-hängten Strafe als vollstreckt anzuordnen (vgl. [X.]] NJW 2008, 860; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10; [X.], 464). Das landgerichtliche Urteil ist nach [X.] Hauptverhandlung am 19. Dezember 2006 [X.] nach Anklageerhebung am 18. Oktober 2004 [X.]. Auf die am 27. März 2007 eingegangene Revisionsbegründung hat die 2 - 3 - Staatsanwaltschaft am 3. August 2007 eine siebenseitige [X.] verfasst, die am 17. September 2007 dem Verteidiger zugestellt [X.] ist. Die Akten sind indes erst am 31. Januar 2008 dem [X.] übersandt worden, wo sie am 11. Februar 2008 eingingen. Der Senat erkennt allein auf die Sachbehandlung im Bereich der [X.] zurückzuführende nicht mehr hinnehmbare Verzögerungen von jedenfalls sieben Monaten bis zum Eingang der Akten beim [X.] im Februar 2008. Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats des [X.] für Strafsachen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (NJW 2008, 860) [X.] auch vom [X.] (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-zögerung 10) [X.] zu kompensieren. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil zwar nicht verzögerlich, aber auch nicht [X.] bearbeitet wurde, hält es der Senat für angemessen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu gelten haben. 3 4 Dieser Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO. [X.]Raum Brause Schaal
Meta
01.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 5 StR 80/08 (REWIS RS 2008, 4743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4743
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