Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2008, Az. 5 StR 118/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4070

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.] vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 16. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer vor dem [X.] als voll-streckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen Vorentscheidungen (Einzelstrafen: 30 Tagessätze und 90 Tagessätze [X.] sowie acht Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt [X.] in Übereinstimmung mit dem Antrag des General-bundesanwalts [X.] lediglich zur Kompensation einer vom [X.] nicht ausreichend gewürdigten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Das [X.] hat zwar mit Blick auf eine bezüglich des [X.] festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung die 2 - 3 - für die gefährliche Körperverletzung verhängte [X.] von drei Jahren und sechs Monaten um drei Monate verringert. Es hat dabei aber ei-nen weiteren, aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK im Bereich des Amtsgerichts außer [X.] gelassen, der auf der Grundlage der freilich auch insoweit mitgeteilten Anknüpfungsdaten ei-nen Zeitraum von einem Jahr ausmacht. Der Senat nimmt die gebotene Kompensation in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11; siehe auch [X.]R StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 4). In Anwendung des [X.] ([X.], Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 [X.] [X.], [X.], 860, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen) haben hier (weitere) drei Monate als vollstreckt zu gelten. Eine noch weitergehende Kompensation wäre angesichts der [X.] und der für das Tatopfer hervorgerufenen lebensbedrohlichen Situation nicht mehr angemessen. [X.] [X.]

Meta

5 StR 118/08

07.05.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2008, Az. 5 StR 118/08 (REWIS RS 2008, 4070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4070

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.