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PDF anzeigen[X.] vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 22. April 2009 dahin geän-dert, dass zehn Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-mittels. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Drit-tel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der im Revi-sionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die der [X.] durch sein Rechtsmittel entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte durch [X.]eil vom 7. Juli 2008 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zuvor waren in diesem Verfahren die [X.]eile des [X.]s vom 10. März 2006 und vom 12. April 2007 durch den Senat jeweils auf Grund von Verfahrensfehlern aufgehoben und war die Sache jeweils zur erneuten Verhandlung an das [X.] zurückverwiesen worden (Senatsbeschlüsse vom 26. September 2006 - 4 [X.], [X.], 352 und vom 29. Januar 2008 - 4 StR 449/07, [X.], 148 = NJW 2008, 1010). 1 - 3 - Der Senat hob auch das [X.]eil des [X.]s vom 7. Juli 2008 auf, soweit darin eine Entscheidung über die Kompensation wegen einer der Justiz anzu-lastenden Verfahrensverzögerung unterblieben war (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2009 - 4 StR 537/08, [X.], 472). Nunmehr hat das [X.] entschieden, dass sieben Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe im Wege der Kompensation als vollstreckt gelten. Gegen dieses [X.]eil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Das [X.] hat seiner Entscheidung einen als [X.] zu berücksichtigenden [X.]raum von lediglich 24 Monaten zu Grunde ge-legt, nämlich die nach dem [X.]eil des [X.]s vom 12. April 2007 bis zu seinem zuletzt ergangenen, von der Revision angegriffenen [X.]eil verstrichene [X.]. Dies rügt die Revision im Ergebnis zu Recht. Allerdings bestand hier für das [X.] kein Anlass, als kompensationspflichtigen Konventionsverstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 [X.] den gesamten [X.]raum seit dem ersten in dieser Sache ergangenen [X.]eil des [X.]s vom 10. März 2006 zu berücksichtigen. Denn bis zu der - was auch die [X.] nicht in Frage stellt - innerhalb angemessener Frist ergangenen Entschei-dung des Senats vom 26. September 2006 ergab sich der [X.]bedarf aus der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems und war deshalb un-beschadet des Verfahrensfehlers, der zur Aufhebung des ersten [X.]eils führte, der Überlänge des Verfahrens nicht hinzuzurechnen (vgl. [X.] NJW 2003, 2228). Dies folgt hier schon daraus, dass der rechtskräftige Abschluss des [X.] auch dann frühestens mit der Senatsentscheidung vom 26. September 2006 eingetreten wäre, wenn die Revision des Angeklagten seinerzeit erfolglos geblieben wäre. 2 - 4 - Hingegen hätte das [X.] der ermittelten Überlänge den [X.]raum nach der Senatsentscheidung vom 26. September 2006 hinzurechnen müssen. Denn von da an, und nicht erst seit dem weiteren [X.]eil des [X.]s vom 12. April 2007, diente das Verfahren der Korrektur der der Justiz anzulastenden Verfahrensfehler. Der Senat hatte deshalb - worauf die Revision zu Recht ver-weist - in seinem Beschluss vom 15. Januar 2009 ([X.], 472) auch [X.] auf die erste in dieser Sache ergangene Revisionsentscheidung als dem maßgeblichen Bezugspunkt für die überlange Verfahrensdauer abgestellt. 3 Das [X.] hätte danach zu dem seiner Entscheidung zu Grunde gelegten [X.]raum einer Verfahrensverzögerung von 24 Monaten weitere [X.] Monate hinzurechnen müssen. Der Senat schließt nicht aus, dass das [X.], hätte es dies bedacht, die Kompensation höher als geschehen bemessen hätte. Dies wäre an sich Anlass, das angefochtene [X.]eil aufzuhe-ben und die Sache wiederum an den Tatrichter zurückzuverweisen. Zur [X.] einer dadurch erneut eintretenden weiteren Verzögerung kann hier jedoch der Senat ausnahmsweise auf der Grundlage der Zumessungstatsachen des angefochtenen [X.]eils selbst in der Sache entscheiden. Er setzt deshalb auf den ergänzenden Antrag des [X.] in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO das Maß der Kompensation mit zehn Monaten fest, die als vollstreckt gelten. Diese Erhöhung um drei Monate ist angemessen im Sinne der genannten Vorschrift. 4 Dem weiter gehenden Antrag des Beschwerdeführers, als Kompensation insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären, vermag der [X.] nicht zu entsprechen. Denn gegenüber dem Maß der für die vom [X.] angenommene Verfahrensverzögerung von 24 Monaten isoliert betrachtet rechtsfehlerfrei zuerkannten Kompensation von sieben Monaten bedeutete die 5 - 5 - von dem Beschwerdeführer angestrebte Kompensation bezogen auf den weiter zu berücksichtigenden [X.]raum von siebeneinhalb Monaten eine —[X.] von zusätzlich acht Monaten, die mithin sogar über den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hinausginge (vgl. [X.], [X.]. vom 9. Oktober 2008 Œ 1 StR 238/08). Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
Meta
22.09.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 4 StR 292/09 (REWIS RS 2009, 1580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1580
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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