Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2018, Az. 2 StR 87/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8492

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[X.]:[X.]:BGH:2018:300518B2STR87.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/18
vom
30. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30.
Mai 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs. 1
analog [X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten

M.

wird
das Urteil des
[X.] vom 20.
Oktober 2017 im [X.] dahin geändert, dass die gegen ihn verhängte Gesamt-freiheitsstrafe auf
zwei Jahre und neun Monate
festgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
unerlaubten Handeltrei-bens
mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, Cannabis) in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom [X.] in seiner Zuschrift genannten Gründe zum Schuld-spruch sowie zu den Einzelstrafaussprüchen ohne Erfolg

349 Abs.
2 [X.]).

1
2
-
3
-
Sie führt jedoch zur Änderung
des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil wurden die [X.] auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten zurückgeführt, nach den Urteilsgründen jedoch auf eine solche von zwei Jahren und neun [X.]. Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entneh-men. Um ein offensichtliches Fassungsversehen, das einer Berichtigung zu-gänglich wäre, handelt es sich nicht, weil

worauf der [X.] zu Recht hinweist

den für sich genommen folgerichtigen und rechtlich unbedenk-lichen Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die darin be-zeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe nicht hätte verhängt werden sollen.
Der Senat schließt jedoch aus, dass die [X.] eine noch [X.] als die in den Urteilsgründen bezeichnete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängen wollte, und setzt diese Gesamtfreiheits-strafe

dem Antrag des [X.]s folgend

in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] selbst fest (vgl. Senat, Beschluss vom 28.
Februar 2012

2
StR 544/11, [X.], 179, 180; Beschluss vom 15.
Juni 2011

2
StR 194/11).
Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Appl Krehl

Eschelbach

Bartel Wimmer

3
4
5

Meta

2 StR 87/18

30.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2018, Az. 2 StR 87/18 (REWIS RS 2018, 8492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8492

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