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PDF anzeigen [X.] vom 20. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2007 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2006 in den [X.] dahin geändert, dass a) der Angeklagte B. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird, b) der Angeklagte [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt wird und die gegen ihn festgesetzten drei [X.] um jeweils einen Monat (auf ein Jahr fünf Monate, drei Jahre fünf Monate und drei [X.] elf Monate) herabgesetzt werden. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-ten verurteilt und —die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von 1 - 3 - mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersu-chungshaft zur Bewährung ausgesetztfi. Den Angeklagten [X.]hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate, drei Jahre sechs Monate, [X.]) verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang [X.], im Übrigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des [X.] vom 8. Januar 2007 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Entsprechend dem Antrag des [X.] waren wegen ei-ner der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen [X.] und Vorlage der Akten an den [X.] bei dem Angeklagten [X.]die vom [X.] verhängte Freiheitsstrafe um drei Monate auf ein Jahr drei Monate, bei dem Angeklagten [X.]die Einzelstrafen um jeweils einen Monat (auf ein Jahr fünf Monate, drei Jahre fünf Monate und drei Jahre elf [X.]) und die Gesamtstrafe um drei Monate auf fünf Jahre neun Monate herab-zusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO). 2 Der den Angeklagten B. betreffende Strafausspruch war weiter dahin klarzustellen, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur [X.] ausgesetzt ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das [X.] 3 - 4 - nicht eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB treffen wollte, für die es auch nicht zuständig war, sondern entgegen dem anders lautenden [X.] die Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat. [X.] [X.] Fischer Roggenbuck
Meta
20.02.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2007, Az. 2 StR 566/06 (REWIS RS 2007, 5175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5175
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