Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. IV ZR 74/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2376

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 74/08vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 22. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2008 wird [X.]. Die Streithelferin des [X.] trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens einschließlich der durch die [X.] verursachten Kosten des Streithel-fers der Beklagten. Der Kläger trägt die ihm entstandenen Kosten selbst. Streitwert: bis 65.000 •.
Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 -

2 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil einzelne Bedin-gungen der hier in Rede stehenden [X.] ([X.]) einer Klauselkontrolle zu unterziehen seien, über-sieht sie, dass nach dem Parteivortrag feststeht, dass die Beklagte nicht Verwender der hier vereinbarten "H.

& P. Bedingungen für die [X.]" ([X.] 2002) ist. Eine [X.] dieser Bedingungen anhand der §§ 305 ff. [X.] scheidet mithin aus, weshalb es auf die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen nicht ankommt.
Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag zurückgeht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht 10. Aufl. § 305 [X.] Rdn. 27; [X.]/Schlosser, [X.] [2006] § 305 Rdn. 28, jeweils m.w.N.). 3 Die [X.] 2002 sind unstreitig von der durch die Versicherungs-nehmerin beauftragte [X.]& Co GmbH ent-worfen und auf deren Betreiben in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene Bedingungen für die [X.] für diejenigen Verträge ver-wendet, die nicht unter Vermittlung der [X.] werden. Dem Vortrag der Beklagten, wonach es hier auf [X.] der Maklerin und nicht auf ihre Veranlassung zur Einbeziehung der [X.] 2002 in den Vertrag gekommen sei, hat der Kläger lediglich die pauschale Behauptung entgegengestellt, die [X.] sei "[X.]" der Beklagten. Dafür ist indes nichts ersichtlich. [X.] der Umstand, dass die Maklerin die von ihr entworfenen [X.] - 4 -

dingungen auch in einer "[X.] 2003 - Version [X.]" genannten [X.] bereit hält, reicht nicht aus, um eine solche Annahme zu belegen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Ziffer 6.4 der Versicherungsbedingungen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, greift nicht durch. 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Terno [X.]

Dr. [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.05.2007 - 2/8 O 475/06 - [X.], Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 134/07 -

Meta

IV ZR 74/08

22.07.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. IV ZR 74/08 (REWIS RS 2009, 2376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2376

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