Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2010, Az. 9 AZR 51/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 10287

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Gegenstand

Altersteilzeit - Blockmodell - pauschales Leistungsentgelt nach § 16 Abs 1 LeistungsTV-Bund


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2008 - 14 Sa 1695/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des im Juli 2007 der Klägerin nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigen des [X.]([X.]) vom 25. August 2006 gezahlten [X.] hat.

2

Die 1951 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der [X.] beschäftigt. Sie hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie ist seit dem [X.] Mitglied der [X.]([X.]). Die Parteien vereinbarten am 25. Jan[X.]r 2006 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit ([X.]) vom 5. Mai 1998 in den jeweils geltenden Fassungen die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend ab dem 1. März 2006. Gemäß § 2 des [X.] soll die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des [X.] 19,5  Stunden betragen und im Blockmodell geleistet werden. Die Arbeitsphase wurde auf den [X.]raum vom 1. März 2006 bis zum 28. Febr[X.]r 2011 und die Freistellungsphase auf den [X.]raum vom 1. März 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 29. Febr[X.]r 2016 festgelegt.

3

Die Beklagte zahlte der Klägerin mit den Bezügen für Juli 2007 ein Leistungsentgelt unter Hinweis auf § 16 [X.] in Höhe von 132,96 Euro brutto . Dieser Betrag entspricht [X.] des für die Klägerin maßgeblichen [X.] der [X.] 6 in ihrer individuellen Endstufe in Höhe von 2.215,83 Euro berechnet auf der Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden . In der Bezügemitteilung für August 2007 wies die Beklagte eine im Vormonat in Höhe von 66,48 Euro brutto erfolgte Überzahlung des [X.] aus. Nach der Bezügemitteilung für August 2007 errechneten sich die Nettobezüge für diesen Monat nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf einen Auszahlungsbetrag von 1.124,60 Euro. Von diesem Betrag zog die Beklagte einen Betrag in Höhe von 25,78 Euro netto ab, so dass sich der Überweisungsbetrag auf 1.098,82 Euro belief. Die Beklagte hatte ausweislich der Bezügemitteilung für August 2007 die im Vormonat zu viel bezahlten Nettobezüge auf 25,78 Euro errechnet und für August 2007 einen Teil der im Vormonat abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge mit den auf die Bezüge für August 2007 anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet.

4

Die Klägerin beanstandete mit Schreiben vom 21. September 2007 gegenüber der [X.] den Einbehalt von 25,78 Euro und verlangte dessen Auszahlung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 24. September 2007 ab. Gemäß § 16 [X.] stünde den Beschäftigten ein Leistungsentgelt in Höhe von [X.] des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten [X.] zu. Da die Klägerin im Rahmen der Altersteilzeit beschäftigt werde, bemesse sich ihr Anspruch nach dem verminderten [X.] iSv. § 4 [X.].

5

Im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit ([X.]) in der Fassung vom 30. Juni 2000 ist bestimmt:

        

„§ 4    

        

Höhe der Bezüge

        

(1)

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 [X.]/[X.]-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

(2)

Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.“

6

In dem [X.]. zwischen der [X.] [X.] und der [X.] abgeschlossenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 ([X.]) heißt es auszugsweise:

       

„§ 18 Bund

        

Leistungsentgelt

        

(1)

Ab dem 1. Jan[X.]r 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

        

(2)

Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren [X.] das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte.

        

(3)

Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.“

7

In dem [X.] vom 25. August 2006, [X.]. abgeschlossen zwischen der [X.] [X.] und der [X.], ist bestimmt:

        

„[X.] Abschnitt:

        

Allgemeine Vorschriften

        

         

        

§ 2      

        

Regelungsstruktur

        

Dieser Tarifvertrag regelt den Rahmen und legt wesentliche Details für die Gewährung des [X.] nach § 18 TVöD fest. Die weitere Ausgestaltung erfolgt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung oder durch einvernehmliche Betriebsvereinbarung.

        

I[X.] Abschnitt:

        

Leistungsfeststellung

        

         

        

II[X.] Abschnitt:

        

Leistungsentgelt

        

         

        

IV. Abschnitt:

        

Gemeinsame Vorschriften

        

§ 11    

        

Unterjährige Veränderungen, besondere Sit[X.]tionen

        

(1)

Eine Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn die/der Beschäftigte während des [X.] weniger als 2 Kalendermonate tätig war.

        

(2)

Beschäftigte, für die gemäß Absatz 1 keine Leistungsfeststellung erfolgt, erhalten kein Leistungsentgelt. Bestand nicht während des gesamten [X.] ein Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel gekürzt.

        

(3)

Ein Leistungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden verursacht hat, beendet wurde.

        

(4)

Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft erhält die/der Beschäftigte grundsätzlich ein Zwischenergebnis zur Feststellung der bisherigen Leistungen. Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemeinschaftliche Leistungsfeststellung der früheren und der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten erfolgt. Näheres regelt die Dienstvereinbarung.

        

(5)

Beschäftigte, die nach Bundesgleichstellungsgesetz, Bundespersonalvertretungsgesetz oder [X.] von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu 75 v. H. und mehr ihrer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit freigestellt worden sind, erhalten ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe des [X.] der Beschäftigten ihrer jeweiligen [X.]. Für Beschäftigte, die nach Satz 1 zu 50 v. H. und weniger freigestellt sind, erfolgt eine Leistungsfeststellung auf Grundlage der erbrachten Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten [X.]en. Für die Berechnung des [X.] ist dieses Ergebnis auf den freigestellten Anteil der Arbeitsleistung zu übertragen. Beschäftigte, die nach Satz 1 zu weniger als 75 v. H. und mehr als 50 v. H. freigestellt sind, können zwischen der Regelung nach Satz 1 und Satz 2 wählen; das Wahlrecht muss zu Beginn des [X.], bei einer entsprechenden Freistellung während des [X.] am ersten Tag der Freistellung, ausgeübt werden.

        

Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 5 Satz 2:

        

Die Tarifvertragsparteien werden den TV [X.] entsprechend anpassen.

        

(6)

Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des [X.] findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung; Stichtag für den maßgeblichen [X.] ist der letzte Tag des [X.]. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.

        

Protokollerklärung zu Absatz 6 Satz 2:

        

Leistungsentgelt wird neben den [X.] nach § 5 TV [X.] gezahlt und bleibt bei der Berechnung von [X.] nach § 5 TV [X.] unberücksichtigt.

        

         

        

V. Abschnitt:

        

Schlussvorschriften

        

§ 16    

        

Einführungs- und Übergangsregelungen

        

(1)

[X.] erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten [X.]. Soweit Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn für die Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11 keine Leistungsfeststellung stattgefunden. Das danach verbleibende Entgeltvolumen für das [X.] erhöht das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2008. Der erste Leistungszeitraum beginnt am 1. Juli 2007 und dauert mindestens sechs, höchstens neun Monate. Der dann anschließende Leistungszeitraum kann abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängert werden.

        

Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1:

        

Im Bewusstsein um ihre Verantwortung für den Einführungsprozess haben sich die Tarifvertragsparteien entschlossen, den ersten Leistungszeitraum am 1. Juli 2007 beginnen zu lassen und das Leistungsentgelt für die erste Jahreshälfte 2007 anteilig pauschal auszukehren. Sie haben sich dabei von folgenden Maßnahmen leiten lassen:

        

…“   

8

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Febr[X.]r 2008 auf, die einbehaltenen 66,48 Euro brutto unverzüglich abzurechnen und mit der nächsten Vergütung auszuzahlen.

9

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei im Juli 2007 zutreffend ein Leistungsentgelt in Höhe von [X.] des [X.] auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung ausgezahlt worden. Zwar komme es nach dem Wortlaut in § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] allein auf das „gezahlte Tabellenentgelt“ für den Monat März 2007 an. Einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung stehe aber § 11 Abs. 6 Satz 3 [X.] entgegen. Wie § 11 Abs. 5 [X.] zeige, betreffe § 11 [X.] nicht nur Vorgänge im Zusammenhang mit dem individuellen Leistungsentgelt. § 11 Abs. 5 [X.] gelte wie § 11 Abs. 6 [X.] auch während der Übergangszeit, für die ein pauschales Leistungsentgelt gewährleistet werden solle. Aus § 18 [X.] ergebe sich kein anderes Auslegungsergebnis. Die dortige 1 %-Regelung mache [X.] des [X.] aus. Die Konsequenz der Entscheidung des [X.] wäre, dass in der Freizeitphase ein Leistungsentgelt gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 [X.] nicht mehr zu zahlen wäre. Diese Auslegung verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ohne Abschluss des [X.] hätte sie ein Leistungsentgelt in voller Höhe erhalten. Eine sachliche Begründung für die Reduzierung des [X.] gebe es nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 66,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, aus § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] folge nur ein Anspruch auf ein Leistungsentgelt in Höhe von [X.] des der Klägerin im März 2007 gezahlten [X.]. Der Gesamteinbehalt des überzahlten Betrags im August 2007 sei zu Recht erfolgt. § 11 [X.] finde, soweit nicht ausdrücklich in § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] darauf Bezug genommen worden sei, auf § 16 [X.] keine Anwendung. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags. Für die [X.] vor Beginn des ersten [X.] habe eine einfach zu handhabende und damit nicht notwendig vollständig ausdifferenzierte Pauschalregelung getroffen werden sollen. Auch § 4 [X.] zwinge nicht zu einer anderen Auslegung. Die Ungleichbehandlung habe ihren Grund nicht in der Teilzeittätigkeit, sondern sei Folge der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Stichtagsregelung einerseits und der für die Übergangsphase vorgesehenen pauschalierten Leistungsentgeltberechnung andererseits. Die Typisierung rechtfertige sich vor dem Ziel, den Beschäftigten schon vor Beginn des ersten [X.] eine schnell und unkompliziert zu berechnende Einmalzahlung zukommen zu lassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 66,48 Euro brutto Restvergütung für August 2007 nebst den geltend gemachten Zinsen. Die Ansprüche sind durch Aufrechnung und Verrechnung mit dem im Juli 2007 überzahlten Leistungsentgelt erloschen.

1. Die Beklagte behielt vom Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 zu Recht insgesamt 66,48 Euro brutto ein. Sie erklärte insoweit gemäß § 388 [X.] in Höhe von 25,78 Euro die Aufrechnung gegen das der Klägerin für August 2007 zustehende Nettoarbeitsentgelt. Sie verrechnete ferner zu Recht die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sie aus der Überzahlung von 66,48 Euro brutto im Monat Juli 2007 errechnet hatte, mit den für August 2007 anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen jeweils im Wege eines Erstattungsverfahrens.

a) Die Beklagte behielt von der der Klägerin im August 2007 zustehenden Nettovergütung in Höhe von 1.124,60 Euro einen Betrag von 25,78 Euro ein. Ausweislich der Bezügemitteilung für August 2007 erfolgte dieser Einbehalt in Höhe von 25,78 Euro netto aufgrund der im Vormonat erfolgten Überzahlung des [X.] in Höhe von 66,48 Euro. In der Erteilung dieser Bezügemitteilung und dem tatsächlichen Einbehalt des [X.] von 25,78 Euro liegt jedenfalls eine konkludente Aufrechnungserklärung der [X.] gemäß § 388 [X.] hinsichtlich der einbehaltenen 25,78 Euro (vgl. [X.] 25. September 2002 - 10 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 103, 1). Denn die Beklagte brachte zum Ausdruck, dass sie in Höhe von 25,78 Euro gegen die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch hat, weil sie ihr diesen Betrag im Vormonat ohne Rechtsgrund ausgezahlt hatte.

b) Hinsichtlich der in der Bezügemitteilung für August 2007 berechneten Überzahlung wegen zu viel im Juli 2007 [X.] und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gab die Beklagte keine Aufrechnungserklärung ab. Sie brachte vielmehr zum Ausdruck, dass sie die Steuern selbst gegenüber dem Finanzamt verrechne und hinsichtlich der im Juli 2007 zu viel abgeführten [X.] selbst das Erstattungsverfahren durchführe. Auf dieses Erstattungsverfahren sind die §§ 387 ff. [X.] nicht anzuwenden, eine Verrechnung war zulässig.

[X.]) Der Arbeitgeber war nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (nunmehr § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nF) berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten, wenn er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hatte. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Arbeitsentgelt aus und führt er auf dieses zu Unrecht gezahlte Arbeitsentgelt Steuern ab, darf er bei der nächstfolgenden Lohnzahlung die nicht vorschriftsmäßig einbehaltenen Steuern erstatten. Er ist befugt, die zu erstattende Steuer dem Betrag zu entnehmen, den er insgesamt für seine Arbeitnehmer an Lohnsteuer einbehalten hat (§ 41c Abs. 2 Satz 1 EStG), und kann daher die aufgrund der Überzahlung im Vormonat abgeführten Steuern mit den für den laufenden Monat abzuführenden Steuern verrechnen.

[X.]) Wenn der Arbeitgeber hinsichtlich des überzahlten Arbeitsentgelts Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer im Wege des Lohnabzugsverfahrens abführte, steht an sich dem Arbeitnehmer gemäß § 26 Abs. 2 und 3 [X.] der Erstattungsanspruch zu. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 818 Abs. 1 und 2 [X.] einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen die Sozialversicherungsträger gerichteten Anspruchs. Wenn der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch bereits realisiert hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge (vgl. [X.] 19. Februar 2004 - 6 [X.] I 2 b der Gründe, [X.] [X.] § 70 Nr. 3 = EzA [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 174). Aus Gründen der Praktikabilität gestatten die Versicherungsträger dem Arbeitgeber ein vereinfachtes Erstattungsverfahren. Entsprechend den „Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände für die Berechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ vom 8. Oktober 1991 wird es von den Versicherungsträgern gebilligt, dass die Arbeitgeber die für alle Arbeitnehmer ihres Betriebs abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge um den für einen einzelnen Arbeitnehmer zu viel gezahlten Betrag kürzen und den zu viel entrichteten Arbeitnehmeranteil dem Arbeitnehmer erstatten. Aus Vereinfachungsgründen fordert dann der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, von dem Arbeitnehmer nur den um die Arbeitnehmeranteile gekürzten Arbeitslohn zurück. Der Arbeitnehmer kann allerdings seine erforderliche Mitwirkung zum [X.] versagen (siehe Küttner/[X.] 2009 16. Aufl. [X.] Rn. 25, 26).

2. Der Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 ist in Höhe von 25,78 Euro netto gemäß § 389 [X.] erloschen. Die Aufrechnung ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387 [X.] lagen vor. Der [X.] stand gegenüber der Klägerin ein entsprechender Rückzahlungsanspruch wegen überzahlten [X.] zu.

a) Die durch den Entgelteinbehalt realisierte Aufrechnung der [X.] verstößt nicht gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 [X.].

[X.]) § 394 Satz 1 [X.] schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Maßgeblich sind die für den Arbeitnehmer anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die abzuführenden Steuern und Beiträge (Senat 17. Februar 2009 - 9 [X.] - Rn. 25 f., [X.] ZPO § 850 Nr. 16 = EzA [X.] 2002 § 394 Nr. 2).

[X.]) Das [X.] der Klägerin belief sich für August 2007 nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf 1.124,60 Euro. Sowohl das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit als auch die [X.] sind Arbeitseinkommen iSd. § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 1 ZPO.

cc) Die Klägerin war niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Bei einem [X.] in Höhe von 1.124,60 Euro monatlich belief sich der pfändbare Betrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO auf 94,40 Euro. Die Aufrechnung mit 25,78 Euro netto war deshalb nach § 394 [X.] zulässig.

b) Eine Aufrechnungslage nach § 387 [X.] lag vor. Der [X.] stand gegenüber der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.] ein Anspruch auf Rückzahlung von 25,78 Euro netto zu. Denn die Beklagte hatte der Klägerin im Juli 2007 ohne Rechtsgrund ein Leistungsentgelt in Höhe von 132,96 Euro brutto statt in Höhe von 66,48 Euro brutto gezahlt. Der Klägerin stand im Juli 2007 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 4 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 TV [X.] während der Arbeitsphase lediglich ein Leistungsentgelt von 66,48 Euro brutto zu.

[X.]) Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 [X.] aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der [X.] sowie der TV [X.] Anwendung.

[X.]) Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Juli 2007 entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Leistungsentgelt in Höhe von [X.] des ihr für den Monat März 2007 jeweils gezahlten [X.]. Dieses hatte sie fehlerhaft nach der Vergütung einer Vollzeitbeschäftigten bemessen.

Bei dem im Juli 2007 abgerechneten und ausgezahlten Leistungsentgelt handelt es sich um Bezüge iSv. § 4 Abs. 1 1. Alt. iVm. Abs. 2 TV [X.]. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, so gilt Folgendes: Das Leistungsentgelt ist zur Hälfte im Monat der Arbeitsphase zu zahlen, in dem es verdient wurde. Die restliche Hälfte ist dem Wertguthaben zuzuschreiben, das in der Freistellungsphase anteilig und zeitversetzt ausgezahlt wird. Da diese Hälftelung nicht vorgenommen wurde, sondern das Leistungsentgelt im Monat der erbrachten Leistung ausgezahlt wurde, trat hinsichtlich der erst zeitversetzt in der Freistellungsphase fällig werdenden Hälfte des [X.] eine Überzahlung ein.

(1) Die Revision meint zu Unrecht, die Klägerin habe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] für das [X.] Anspruch auf das ungekürzte Leistungsentgelt wie ein Vollzeitarbeitnehmer. Sie habe in diesem Jahr während der Arbeitsphase ihres [X.] tatsächlich in Vollzeit gearbeitet. Das stehe einer Anwendung von § 11 Abs. 6 Satz 3 [X.] entgegen, wonach es für die Berechnung des [X.] auf das für März 2007 gezahlte Tabellenentgelt ankomme.

Selbst wenn diese Tarifauslegung der Revision zuträfe, verkennt sie die vergütungsrechtlichen Besonderheiten des [X.] im Blockmodell.

(a) Gemäß § 4 Abs. 1 TV [X.] in der Fassung vom 30. Juni 2000 erhält der Arbeitnehmer während der gesamten [X.] des [X.] die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 2. Alt. TV [X.]) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile) (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 116, 86).

(b) Handelt es sich um einen Bezügebestandteil, bei dessen Berechnung es nicht auf die in der Arbeitsphase tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung ankommt, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV [X.], dass der [X.] im Blockmodell in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung lediglich Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft mit der Hälfte der in der Arbeitsphase geschuldeten Arbeitsleistung hat, er aber auch durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase [X.] für die Freistellungsphase erwirbt und anspart. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im jeweiligen Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Diese Ansprüche bilden ein Wertguthaben für die [X.] der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (Senat 24. Juni 2003 - 9 [X.] [X.] 1 [X.] (2) der Gründe, [X.]E 106, 353). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 - 9 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 112, 214). Da nach § 4 Abs. 2 TV [X.] auch Einmalzahlungen als Bezüge iSv. Abs. 1 gelten, greifen diese Grundsätze auch hier. Hat der [X.] in der Arbeitsphase Anspruch auf Zahlung eines Einmalbezugs, für dessen Berechnung nicht die tatsächlich in der Arbeitsphase geleistete Tätigkeit maßgebend ist, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV [X.], dass der [X.] den Einmalbezug in der Arbeitsphase nur in der Höhe erhält, die sich auf der Basis der verringerten Arbeitszeit ergibt. Er spart aber den Teil des Einmalbezugs für die Freistellungsphase an, der ihm nur deshalb nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt wird, weil der Arbeitnehmer als Einmalbezug nur den sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Betrag erhält.

(c) Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV [X.] (vgl. allgemein zum Begriff Bezüge iSv. § 4 TV [X.] auch [X.] ZTR 2008, 138). Es kommt demnach für die Berechnung des [X.] nicht auf den Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit an.

Bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich weder um einen Bezügebestandteil, der üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließt, noch um eine Wechsel- oder Schichtzulage. Zu den Bezügebestandteilen, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags einfließen, gehören gemäß § 47 Abs. 2 [X.] nicht die Zulagen, die in [X.] festgelegt sind, und auch nicht Einmalzahlungen. Entsprechendes gilt auch bei Heranziehung des § 21 Satz 2 [X.]. Bei der Durchschnittsberechnung für den Aufschlag sind Leistungsentgelte ausdrücklich ausgenommen (§ 21 Satz 3 [X.]) (vgl. insgesamt auch [X.] ZTR 2008, 138, 139). Mit dem pauschalierten Leistungsentgelt werden auch keine durch die Erbringung einer Arbeitsleistung hervorgerufenen Erschwernisse ausgeglichen (vgl. zu [X.], die als Monatspauschalen gezahlt werden, auch Senat 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] 3 g (2) der Gründe, [X.]E 116, 86). Das pauschalierte einmalige Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] hängt weder von der Erreichung bestimmter Leistungsziele noch zwangsläufig überhaupt von der Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung im [X.] oder in den davor liegenden Jahren ab. Der Arbeitnehmer kann bereits dann ein Leistungsentgelt beanspruchen, wenn ihm ein Tabellenentgelt im März 2007 gezahlt wurde und ihm ein Tabellenentgelt für Juli 2007 zusteht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es lediglich auf die tatsächliche Auszahlung des [X.] im März 2007 ankommt oder ob mit „für den Monat März 2007 gezahlten Tabellenentgelt“ das Tabellenentgelt gemeint ist, das dem Arbeitnehmer für den Monat März 2007 rechtlich zusteht, was anzunehmen wäre. Ein Anspruch auf Tabellenentgelt kann für die Monate März und Juli 2007 dem Arbeitnehmer nämlich zB auch dann zustehen, wenn er in diesen Monaten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt oder im Erholungsurlaub war. In diesen Fällen kann es auch zu einer tatsächlichen Auszahlung des [X.] kommen.

(2) Im Übrigen folgt aus § 11 Abs. 6 Satz 3 [X.] nicht, dass sich für [X.] im Blockmodell das nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] im [X.] pauschaliert zu zahlende Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird, bemisst ([X.] 30. März 2009 - 5 Sa 1236/08 - [X.], 486, das der Auffassung ist, § 11 Abs. 6 Satz 3 [X.] enthalte einen allgemein festgelegten Grundsatz, den § 16 Abs. 1 [X.] nicht außer [X.] setze). Das ergibt die Auslegung der Tarifregelungen.

(a) Durch die Verwendung der Begriffe „Einführungs- und Übergangsregelungen“ als Überschrift zu § 16 [X.] wird zum Ausdruck gebracht, dass besondere Regelungen geschaffen werden, die von dem übrigen Tarifinhalt abweichen. § 16 Abs. 1 [X.] enthält ein in sich geschlossenes System für die Anspruchsbegründung des pauschalen [X.]. Ein Rückgriff auf Bestimmungen des IV. Abschnitts [X.] ist nicht notwendig. Die Zahlung des pauschalierten [X.] schließt eine Leistungsfeststellung aus, so dass eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 [X.] auf § 16 [X.] nicht möglich ist. Auch die Anwendung von § 11 Abs. 3 [X.] auf das pauschal zu zahlende Leistungsentgelt ist ausgeschlossen. Denn in § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden die Anspruchsvoraussetzungen abschließend bestimmt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Juli 2007 führt bereits nach § 16 Abs. 1 zu einem Entfallen des Anspruchs. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Juli 2007 kann den bereits entstandenen Anspruch nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht mehr zum Erlöschen bringen. Durch § 11 Abs. 4 [X.] soll ausschließlich sichergestellt werden, dass auch bei einem Arbeitsplatzwechsel oder Wechsel der Führungskraft eine sachgerechte Leistungsfeststellung ermöglicht wird. § 11 Abs. 5 TV [X.] setzt voraus, dass ein Leistungsentgelt für die Beschäftigten nach einer Leistungsfeststellung gezahlt wird. Denn nur dann können die in Abs. 5 aufgezählten Personen, die zu mehr als 75 % von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt sind, ein Leistungsentgelt in Höhe des [X.] der Beschäftigten ihrer jeweiligen [X.] erhalten. Für die Bestimmung des pauschalen [X.] für freigestellte Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist dagegen gerade keine zusätzliche Regelung nötig, da diese Arbeitnehmer auch [X.] ihres im März 2007 gezahlten [X.] erhalten. Die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 1 [X.] bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungsanforderungen bei Teilzeitbeschäftigten und lässt für die Festlegung eines pauschalen [X.] keinen Anwendungsspielraum. Keinen Sinn macht auch die Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.], da letztere Vorschrift auf das im März 2007 gezahlte Tabellenentgelt abstellt und dessen Höhe bereits von § 24 Abs. 2 [X.] abhängt. Die Bestimmungen in §§ 12 bis 14 [X.] betreffen ebenfalls nur Fälle, in denen es um die individuelle Leistungsfeststellung geht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass ausschließlich in § 11 Abs. 6 Satz 3 [X.] eine Regelung geschaffen werden sollte, die § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] modifiziert, obwohl aufgrund des in sich abgeschlossenen Systems in § 16 Abs. 1 [X.] für eine solche Regelung keine Veranlassung besteht.

(b) Der Wortlaut von § 11 Abs. 6 Satz 3 [X.] und § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] widersprechen sich. Während sich nach erstgenannter Vorschrift das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit der jeweiligen Phase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet, ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] das für den Monat März 2007 gezahlte Tabellenentgelt maßgebend. Diese Unterscheidung knüpft an die unterschiedlichen Bemessungsregelungen an. Für die Ermittlung des [X.] nach dem IV. Abschnitt bedarf es einer Leistungsfeststellung für jeden Arbeitnehmer (II. Abschnitt [X.]). Für Teilzeitbeschäftigte beziehen sich die Leistungsanforderungen nach dem IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 1 [X.] auf die individuell vereinbarte durchschnittliche (verringerte) Arbeitszeit. Das ist beim [X.] im Blockmodell nicht möglich. Bei dieser Sonderform eines Teilzeitarbeitsverhältnisses schuldet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Dem trägt der IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 3 [X.] Rechnung. Danach beziehen sich die Leistungsanforderungen für [X.] während der Arbeitsphase des [X.] auf die während dieser Phase geschuldete Arbeitszeit. Eine solche Sonderregelung ist für das pauschale Leistungsentgelt gemäß § 16 Abs. 1 [X.] nicht notwendig, da sich eine Leistungsfeststellung erübrigt. Es handelt sich nicht um ein Entgelt, welches individuelle Leistungen oder überhaupt die Arbeitsleistung honorieren will. Vielmehr wollten die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern einen Teil des für das Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 2 [X.] zur Verfügung zu stellenden Gesamtvolumens in der ersten Hälfte des Jahres 2007 zukommen lassen, ohne die Parteien der abzuschließenden Dienstvereinbarungen unter Druck zu setzen, die für die Zahlung des individuellen [X.] zu schaffenden Voraussetzungen bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2007 herzustellen. Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt damit lediglich ein Arbeitsentgelt im weiteren Sinn dar und ist keine Gegenleistung für besondere Arbeitsleistungen.

(3) Entgegen der Auffassung des [X.]s folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass die Klägerin das pauschale Leistungsentgelt nur zur Hälfte beanspruchen kann.

(a) Nach dieser Tarifvorschrift erhalten die Arbeitnehmer [X.] des für März 2007 gezahlten [X.] als pauschales Leistungsentgelt. Der Klägerin wurde für März 2007 ein Tabellenentgelt gezahlt, ihr stand auch für Juli 2007 ein Tabellenentgelt zu, allerdings nur in Höhe der Hälfte der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten (§ 3 Abs. 1 TV [X.]). Die andere Hälfte wird angespart (§ 4 Abs. 1 1. Alt TV [X.]).

(b) Für [X.] im Blockmodell darf entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht nur auf das tatsächlich gezahlte Tabellenentgelt abgestellt werden.

([X.]) Da es sich bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] um einen Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV [X.] handelt, kann die Klägerin, die sich im März 2007 in der Arbeitsphase des [X.] befand, ein Leistungsentgelt nur in Höhe von [X.] des ihr im März 2007 ausgezahlten [X.] beanspruchen. Aus § 4 Abs. 1 1. Alt TV [X.] folgt, wie ausgeführt, aber zugleich, dass die Klägerin auch einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf das im Monat März 2007 nicht ausgezahlte, sondern angesparte Tabellenentgelt hat. Das Tabellenentgelt für den Monat März 2007 war der Klägerin nämlich trotz der erbrachten Arbeitsleistung in Vollzeit nur aufgrund von § 4 Abs. 1 1. Alt. TV [X.] gemäß § 24 Abs. 2 [X.] zur Hälfte zu zahlen. Die andere Hälfte des Tabellenlohns für März 2007 und damit auch die darauf entfallenden [X.], die als Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu zahlen sind, werden gemäß § 4 Abs. 1 1. Alt. TV [X.] für die Freistellungsphase angespart. § 4 Abs. 1 1. Alt. TV [X.] gewährleistet damit bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, dass dem [X.] zeitversetzt in der Freistellungsphase zumindest das ausgezahlt wird, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Bezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] 3 g (3) der Gründe, [X.]E 116, 86). In der Arbeitsphase hatte die Klägerin aber im Monat März 2007 ein Tabellenentgelt erarbeitet, welches dem einer Vollzeitkraft zustehenden entsprach. Ohne die Regelung in § 4 Abs. 1 TV [X.] hätte die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des vollen [X.] und damit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf [X.] des vollen [X.] gehabt. Damit steht § 11 Abs. 6 Satz 3 [X.] dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des angesparten Betrags in der Freistellungsphase nicht entgegen.

([X.]) [X.], bei [X.]n im Blockmodell für die Berechnung des [X.] nicht nur auf das tatsächlich ausgezahlte [X.] abzustellen, sondern auch die angesparte Vergütung einzubeziehen, folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Pauschalierung. Nach der Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1 [X.] soll für die erste Hälfte des Jahres 2007 dem Rechnung getragen werden, dass noch keine Leistungsfeststellung erfolgen konnte. Die Berechnungsgrundlagen müssen deshalb bei der Pauschalierung denen nach § 11 Abs. 6 [X.] entsprechen. Deshalb darf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auch bei der Pauschalierung entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 [X.] nicht unberücksichtigt bleiben. Andernfalls regelte § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] für diese Gruppe von Arbeitnehmern keine Pauschalierung, sondern eine Kürzung. Dies führte zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den [X.]n im [X.]. Sie erhielten für die erste Hälfte des Jahres 2007 [X.] ihres für März 2007 tatsächlich gezahlten [X.] und während der restlichen [X.] ihres [X.] für ihre Arbeitsleistung das Leistungsentgelt nach Leistungsfeststellung. Demgegenüber bliebe bei [X.]n im Blockmodell die Hälfte ihrer Arbeitszeit während der Einführungsphase in der ersten Hälfte des Jahres 2007 für die Bemessung des [X.] gänzlich unberücksichtigt.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung der im August 2007 verrechneten [X.] und Steuern. Die Beklagte konnte die Verrechnung vornehmen, weil sie im Juli 2007 einen Bruttobetrag in Höhe von 66,48 Euro zu viel gezahlt hatte. Die Klägerin hat sich gegen das von der [X.] angewandte Verfahren, die Sozialversicherungsbeiträge zu verrechnen, nicht gewandt. Die Höhe der jeweils verrechneten Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hat die Klägerin nicht beanstandet. Im Übrigen sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen, weil der Arbeitgeber insoweit Aufgaben der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger wahrnimmt (vgl. auch [X.] 30. April 2008 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.]E 126, 325, in dem dort zu entscheidenden Fall ging es allerdings um die Frage, ob der Arbeitgeber zu viel Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte). Einen Schadensersatzanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

II. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht zu prüfen, ob die Beklagte den der Klägerin im Juli 2007 nach § 5 TV [X.] zustehenden [X.] gezahlt hat. Die Beklagte hatte in der Bezügemitteilung für Juli 2007 hinsichtlich der gezahlten 132,96 Euro eine Leistungsbestimmung getroffen. Die Leistung erfolgt dann iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.] ohne Rechtsgrund, wenn eine Verpflichtung zur Erbringung gerade dieser Leistung nicht bestand. Dies war hier der Fall, weil die Klägerin ein Leistungsentgelt im Juli 2007 lediglich in Höhe von 66,48 Euro brutto beanspruchen konnte.

B. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen .

        

    Düwell    

        

    Gallner    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Brossardt    

        

    Heilmann    

                 

Meta

9 AZR 51/09

19.01.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 24. Juni 2008, Az: 59 Ca 4659/08, Urteil

§ 387 BGB, § 388 BGB, § 389 BGB, § 394 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 BGB, § 41c EStG vom 15.12.2003, § 26 Abs 2 SGB 4, § 26 Abs 3 SGB 4, § 850c Abs 1 ZPO, § 3 AltTZTV, § 4 Abs 1 Alt 1 AltTZTV, § 18 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2010, Az. 9 AZR 51/09 (REWIS RS 2010, 10287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10287

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I R 49/10

6 Ca 908/15

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