Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. 10 AZR 690/11

10. Senat | REWIS RS 2013, 7235

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Gegenstand

(Leistungsentgelt - Berechnungsgrundlage - Tarifauslegung - § 18 TVöD)


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2011 - 9 [X.] 2564/10 - aufgehoben, soweit es das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2010 - 24 Ca 20518/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines im Jahr 2009 zu zahlenden [X.].

2

Der Kläger ist seit 1989 für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung Anwendung der Tarifvertrag vom 11. September 2006 für die Arbeitnehmer der [X.], der im Wesentlichen den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 ([X.]-Bund) und diesen ergänzende Tarifverträge für anwendbar erklärt, und der Tarifvertrag Leistungsentgelt/Erfolgsbeteiligung vom 11. September 2008 (TV L/E).

3

Die im Januar 2003 getroffene Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des [X.] zum Inkraftsetzen des [X.] verhält sich auszugsweise wie folgt:

        

„3.     

Leistungsorientierte Bezahlung

                 

Es besteht Einigkeit über die Einführung einer variablen, leistungsorientierten Bezahlung im öffentlichen Dienst, die neben das Monatsentgelt tritt. Zielgröße ist ein Volumen von 8 % der Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.

                          
                 

[X.] wird mit einem Volumen von 1 % der Summe der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres gestartet. Das Volumen wird aus Ziffer 4 gespeist.

                          
        

4.    

Jahressonderzahlung

                 

In den Jahren 2005 und 2006 wird eine Jahressonderzahlung auf der bisherigen Grundlage bestehend aus Zuwendung und Urlaubsgeld gezahlt. Beginnend mit dem [X.] bemisst sich die von diesem Jahr an dynamische Jahressonderzahlung von folgenden Prozentsätzen auf der Basis der noch im TVöD festzulegenden Bemessungsgrundlage:

                 

●       

90 % für die Entgeltgruppen 1 bis 8

                 

●       

80 % für die Entgeltgruppen 9 bis 12

                 

●       

60 % für die Entgeltgruppen 13 bis 15

                 

Im [X.] beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen Jahressonderzahlung im [X.].“

4

§ 18 [X.]-Bund regelt zum Leistungsentgelt Folgendes:

        

„(1)   

Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

        

(2)     

Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren [X.] das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

                 

…       

        

(3)     

Nähere Regelungen werden in einem [X.]tarifvertrag vereinbart.

                 

…“    

5

Der zum 1. Januar 2007 in [X.] getretene Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des [X.] vom 25. August 2006 ([X.]) enthält folgende Regelungen:

        

„§ 9   

        

Aufteilung des [X.] nach § 18 TVöD

        

(1)     

Grundsätzlich steht das Volumen des [X.] den Beschäftigten jeder Verwaltung, für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel ausgebracht ist, zur Verfügung. Das Volumen entspricht dem [X.] der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten, das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten [X.] ergibt. …

        

(2)     

Für die Ermittlung der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD) wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember zugrunde gelegt. Das Gesamtvolumen nach Absatz 1 Satz 1 ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres zu ermitteln.

        

(3)     

Wird das Gesamtvolumen der Verwaltung bzw. des [X.] nicht ausgeschöpft, so erhöht sich das betreffende Volumen im Folgejahr um die verbleibenden Restanteile. Überschreitungen eines Volumens werden im Folgejahr auf das betreffende Volumen angerechnet.

        

…       

        
        

§ 16   

        

Einführungs- und Übergangsregelungen

        

(1)     

[X.] erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v.H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten [X.]. Soweit Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn, für die Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11 keine Leistungsfeststellung stattgefunden. Das danach verbleibende [X.] für das [X.] erhöht das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2008. Der erste Leistungszeitraum beginnt am 1. Juli 2007 und dauert mindestens sechs, höchstens neun Monate. Der daran anschließende Leistungszeitraum kann abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängert werden.

        

(2)     

Kommt bis zum 30. Juni 2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15 zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008 6 v.H. des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden [X.]. Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den verbleibenden Betrag des Gesamtvolumens der Verwaltung bzw. des [X.]. Solange auch in den Folgejahren keine Dienstvereinbarung zustande kommt, gelten Satz 1 und Satz 2 entsprechend.

                 

…       

        

§ 17   

        

Begriffsbestimmungen

        

…       

        
        

(2)     

Leistungszeitraum ist der Zeitraum, welcher für die Feststellung der Leistungen der Beschäftigten berücksichtigt wird.

        

(3)     

Feststellungszeitraum ist der Zeitraum, in welchem die Leistungen der Beschäftigten festgestellt werden.

        

…“    

        

6

Der zum 1. Oktober 2008 in [X.] getretene [X.] enthält folgende Regelungen:

        

„§ 2   

Leistungsentgelt

        

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] erhalten ein Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund. Die Bestimmungen über das Leistungsentgelt des Öffentlichen Dienstes im Übrigen, insbesondere der Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des [X.] ([X.]) im Ganzen finden keine Anwendung, es sei denn, die nachstehenden Bestimmungen sehen hiervon Abweichendes ausdrücklich vor.

        

…       

        
        

§ 4     

Verteilungsschlüssel

        

…       

        
        

(2)     

Das Leistungsentgelt gemäß § 2 und die Erfolgsbeteiligung gemäß § 3 werden unverzüglich nach Aufstellung und Billigung des Jahresabschlusses für das Bezugsjahr ausgeschüttet.

        

…       

        
        

§ 16   

Übergangsregelung

        

Das nach Anwendung von § 16 [X.] in den Kalenderjahren 2007 und 2008 verbliebene [X.] erhöht das Gesamtvolumen des gemäß § 2 dieses Tarifvertrages ermittelten [X.] für das Bezugsjahr 2008.

        

§ 17   

Inkrafttreten und Laufzeit

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2008 in [X.] und gilt rückwirkend für das gesamte Bezugsjahr 2008.

        

…“    

        

7

[X.] betrug die Summe aus 1 % der ständigen Tabellenentgelte der Beschäftigten der Beklagten 103.460,45 [X.], im [X.] 103.607,95 [X.] und im Jahr 2008 106.819,95 [X.]. Die Beklagte kehrte im Juli 2007 insgesamt 49.613,91 [X.] entsprechend 6 % des für März 2007 gezahlten [X.] und im April 2008 49.564,08 [X.] entsprechend 6 % des für Dezember 2007 gezahlten [X.] aus. Im Juni 2009 zahlte sie ein Leistungsentgelt aus einem Volumen von 107.635,00 [X.], davon an den Kläger 515,00 [X.].

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe im Jahr 2009 ein Leistungsentgelt aus einem Volumen von 214.710,36 [X.] zahlen müssen. Das in den Jahren 2007 und 2008 nicht ausgekehrte [X.] sei nach § 16 [X.] in den Gesamtleistungsentgeltbetrag für das Bezugsjahr 2008 eingeflossen; insgesamt errechne sich ein Anspruch in Höhe von 1.027,32 [X.], worauf der ausgekehrte Betrag anzurechnen sei.

9

           

Der Kläger hat zuletzt noch beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 495,73 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen.

        

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die im Juli 2007 und April 2008 geleisteten Zahlungen seien für den ersten tariflich vorgesehenen Bezugszeitraum 2007 und die im Juni 2009 erbrachte Zahlung für den zweiten tariflich vorgesehenen Bezugszeitraum 2008 erbracht worden; weitere Leistungsentgelte habe sie bis einschließlich 2009 nicht erbringen müssen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie weitgehend abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zulässige Revision (§ 74 Abs. 1 ArbGG, § 233 ZPO; vgl. [X.] 19. März 2008 - 7 [X.] - Rn. 11 ff., [X.]E 126, 211; 20. Januar 2004 - 9 [X.] - zu A der Gründe, [X.]E 109, 180) ist begründet. Der Kläger hat nach § 2 TV L/E iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Bund Anspruch auf Leistungsentgelt für das Bezugsjahr 2008 in der geltend gemachten Höhe. Das im [X.] gezahlte Leistungsentgelt war unter Einbeziehung verbliebener [X.] der Jahre 2007 und 2008 aus einem Betrag von 214.710,36 [X.] zu berechnen.

I. Nach § 2 Satz 1 TV L/E erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] ein Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Bund, mithin aus einem Gesamtvolumen von [X.] der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden Beschäftigten der [X.]. Vorjahr iSd. Norm ist das zuletzt abgeschlossene Jahr, in dem die Mittel „erwirtschaftet“ worden sind (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] - Rn. 20, 22, [X.]E 135, 318), für das im [X.] ausgezahlte Leistungsentgelt somit das [X.]. Für dieses Bezugsjahr waren 106.819,95 [X.] bereitzustellen.

II. Dieser Betrag hat sich nach § 16 TV L/E um ein nach Anwendung von § 16 [X.] in den Kalenderjahren 2007 und 2008 verbliebenes [X.] von 107.890,41 [X.] erhöht.

1. § 16 TV L/E findet Anwendung. Die Parteien streiten über die Höhe des im [X.] fälligen [X.] für das „Bezugsjahr 2008“.

2. Im Kalenderjahr 2007 ist nach § 16 TV L/E iVm. § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] ein [X.] von 53.846,54 [X.] verblieben. Die Beklagte hat (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]) im Juli 2007 insgesamt ein Leistungsentgelt in Höhe von 49.613,91 [X.] ausgekehrt. Das nach § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Bund in diesem Jahr zur Verfügung stehende [X.] betrug jedoch [X.] der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres 2006, mithin 103.460,45 [X.]. Auch im Jahr der Einführung des [X.] 2007 stand - entgegen der Auffassung der [X.] - ein [X.] von [X.] der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zur Verfügung. Dies ergibt die Auslegung von § 18 [X.]-Bund und § 16 [X.].

a) Bereits der Wortlaut spricht für ein solches Normverständnis.

aa) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Bund entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren [X.] das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen grundsätzlich [X.] der ständigen Monatsentgelte des „Vorjahres“ aller unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden Beschäftigten. „Vorjahr“ ist das Leistungs- und Bezugsjahr, für welches das Leistungsentgelt gezahlt wird. Zwar wurde im Jahr 2006 die Leistung der Beschäftigten nicht bemessen, § 18 Abs. 3 [X.]-Bund verweist bezüglich näherer Regelungen aber auf einen Bundestarifvertrag, den [X.]. Dieser enthält in § 16 ergänzende Einführungs- und Übergangsregelungen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe von [X.] des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten [X.], ein sog. „undifferenziertes Leistungsentgelt“ (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] - [X.]E 135, 318). Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat das „danach“ verbleibende [X.] „für“ [X.] das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] für das [X.] erhöht.

bb) Das Wort „für“ lässt zwar für sich genommen ein Verständnis als denkbar erscheinen, dass das im [X.] zu zahlende (undifferenzierte) Leistungsentgelt als Vorschuss auf das im [X.] fällige Leistungsentgelt „für“ [X.] gezahlt werden sollte, nahe liegend ist das aber nicht. Der Wortlaut der Überschrift „Einführungs- und Übergangsregelungen“ weist vielmehr darauf hin, dass die Einführung des [X.] nicht dem normalen Rhythmus von Leistung und Abrechnung folgen sollte. Die in § 16 Abs. 1 [X.] ausdrücklich bestimmte Zahlung von Leistungsentgelt im [X.] und der Übertrag des „danach“ verbleibenden [X.]s zeigen, dass im Einführungsjahr 2007 pauschale Zahlungen vorgesehen waren und der verbleibende Rest in das im [X.] zur Verfügung stehende Gesamtvolumen für das erste „echte“ Leistungsjahr 2007 einfließen sollte.

b) Der [X.] bestätigt, dass sowohl „im“ [X.] wie auch „im“ [X.] die Zahlung eines [X.] vorgesehen war (vgl. auch [X.] 16. Mai 2012 - 10 [X.] -).

aa) § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt die Zahlung eines weiteren (undifferenzierten) pauschalen [X.] im April 2008, soweit bis zum 30. Juni 2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15 zustande gekommen ist. Wiederum soll sich das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] „im“ Folgejahr um den verbleibenden Betrag des Gesamtvolumens erhöhen. Dass die pauschalen Zahlungen in den Jahren 2007 und 2008 nur ein Abschlag auf das Leistungsentgelt „für“ das Leistungsjahr 2007 waren, ergibt sich aus dieser Regelungssystematik nicht.

bb) Die für die Beklagte geltende Übergangsregelung des § 16 TV L/E bestätigt dies. Danach erhöht das nach Anwendung von § 16 [X.] in den Kalenderjahren 2007 und 2008 verbliebene [X.] das Gesamtvolumen des [X.] „für das Bezugsjahr 2008“. Daraus folgt, dass vor dem [X.] „in“ den Kalenderjahren 2007 und 2008 die Zahlung von Leistungsentgelt vorgesehen war.

c) Die Entstehungsgeschichte des [X.] stützt dieses Tarifverständnis. Nach Ziff. 3 der Einigung der Tarifvertragsparteien des [X.] über das Inkraftsetzen des [X.] sollte „im“ [X.] mit einem Volumen von [X.] der Summe der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres gestartet und dieses Volumen aus Ziff. 4, mithin aus der Umstellung von Zuwendung und Urlaubsgeld auf eine Jahressonderzuwendung, „gespeist“ werden; die Einsparungen aus der Umstrukturierung sollten in das [X.] für das Leistungsentgelt einfließen (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 135, 318). Generiert wurden die Einsparungen erstmalig im [X.]. Es liegt deshalb nahe, dass sie unmittelbar in diesem Jahr das (undifferenzierte) Leistungsentgelt „speisen“ und nicht erst zeitversetzt im nächsten [X.] „für“ [X.] zur Auszahlung kommen sollten.

d) Letztlich unterstreicht die Tarifpraxis diese Auslegung. Nach Ziff. 2.2 Abs. 4 der Durchführungshinweise des [X.] vom 11. Dezember 2006 ([X.] 2 - 220 210 - 2/18) zu § 16 [X.] standen für [X.] als Gesamtvolumen [X.] der ständigen Monatsentgelte des Jahres 2006 zur Verfügung und sollten die Beschäftigten die verbleibenden „Restbeträge aus 2007“ nach Abschluss des ersten Leistungszeitraums zusammen mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtvolumen für das [X.] ausgezahlt erhalten. Der erste Leistungszeitraum begann am 1. Juli 2007 (§ 16 Abs. 1 Satz 4 [X.]) und dauerte maximal neun Monate. Daraus folgt, dass es im [X.] (ohne Leistungsfeststellung) und im [X.] (nach Leistungsfeststellung für 2007) ein Leistungsentgelt geben sollte. Dass Durchführungshinweise des [X.] vom Tarifverständnis der Arbeitgeberseite abweichen, ist fernliegend.

3. Auch im [X.] wurde das [X.] von 157.454,49 [X.] (103.607,95 [X.] + 53.846,54 [X.]) nicht ausgeschöpft; die Beklagte hat 49.564,08 [X.] ausgekehrt. Damit wurden nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] 107.890,41 [X.] in das Folgejahr übertragen. Insgesamt ergibt sich im [X.] ein [X.] von 214.710,36 [X.]; daraus errechnet sich für den Kläger der geltend gemachte Betrag.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    [X.]    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Thiel    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 690/11

20.03.2013

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 28. Oktober 2010, Az: 24 Ca 20518/09, Urteil

§ 18 Abs 2 S 1 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. 10 AZR 690/11 (REWIS RS 2013, 7235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7235

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