Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. IV ZR 20/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 323

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 20/07 vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Infolge des rechtskräftig abgeschlossenen [X.] Oppositionsverfahrens, das von vorhergehenden Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungs- sowie Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, steht - unabhängig von der in Rechtsprechung und Rechtslehre geführten Diskussion über die Rechtsnatur von Vollstreckungsabwehrklagen - auch für die vorliegende Vollstreckungs-gegenklage mit bindender Wirkung fest, dass der titulierte Anspruch in der streitgegenständlichen Höhe einschließlich Zinsen insoweit fortbesteht; auf die bedenklichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit einer gesonderten Feststellungsklage für weitere Zinsansprüche kommt es daher nicht an. Auch wenn der Umfang der Wirkungen eines [X.] Urteils betreffend die materielle Rechtskraft größer ist als der einer vergleichbaren zweitstaatlichen Entscheidung, muss jedenfalls im Geltungsbereich der [X.] der [X.] diese Wirkungen unbeschränkt anerkennen ([X.]/Schütze/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 33 Rdn. 13; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. vor Art. 33 Rdn. 11). Die Sache ist daher richtig entschieden; im Übrigen bliebe im vorliegenden Falle auch eine allein nach [X.] Recht zu beurteilende Klage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO (bzw. § 767 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung) ohne Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 53.041,57 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.06.2006 - 22 O 932/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2006 - 21 U 4066/06 -

Meta

IV ZR 20/07

12.12.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. IV ZR 20/07 (REWIS RS 2007, 323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 323

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