Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. IV ZR 255/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 932

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 255/06vom 11. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 11. November 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 29. September 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird auf Kos-ten des Klägers verworfen.

Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss in der Rügebegrün[X.] dargelegt werden, dass und inwieweit das Gericht in der angegriffenen Entschei[X.] den Anspruch auf [X.] Gehör in entschei[X.]serheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Begrün-[X.]serfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann ([X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begrün[X.] setzt [X.] voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die be-2 - 3 -

anstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung der Ent-schei[X.]serheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung geboten. Da der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlossenen Revisi-onsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] selbst richtet, muss sich aus der Rügebe-grün[X.] gerade eine solche Verletzung des [X.] er-geben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig ([X.], Beschlüsse vom 20. November 2007 - [X.]/07 - NJW 2008, 923 [X.]. 5; vom 13. Dezember 2007 - [X.]/06 - NJW 2008, 2126 [X.]. 1-3; [X.] NJW 2008, 2635 f.). 2. Dem genügt die Rügebegrün[X.] nicht. Sie beanstandet im [X.], dass angesichts der von Klägerseite schon in den [X.] umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der [X.] bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend [X.] habe. 3 Der Senat hat allerdings in der angegriffenen Entschei[X.] [X.] darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen für nicht entschei-[X.]serheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifvertrags-parteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebillig-ten [X.] für die Beurteilung der wirtschaftlichen Si-tuation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr [X.] Zusatzversorgungssystems. Dazu verhält sich die [X.] -

[X.] nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegrif-fenen Entschei[X.] eine zu weit gehende [X.] zu-gestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entschei[X.]sgründe nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Beklagten nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. [X.] legt die Anhörungsrüge lediglich dar, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf - 5 -

(vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO [X.]. 6 und vom 13. Dezember 2007 aaO [X.]. 2).
Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.] vom 26.03.2004 - 6 O 209/03 - [X.], Entschei[X.] vom 21.09.2006 - 12 U 161/04 -

Meta

IV ZR 255/06

11.11.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. IV ZR 255/06 (REWIS RS 2008, 932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 932

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