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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:300117BANWZ.BRFG.61.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 61/16
vom
30. Januar 2017
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin
Lohmann, den Richter
Dr. Remmert
sowie
den
Rechtsanwalt
Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Merk
am
30. Januar 2017
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Oktober 2016 an [X.] statt zugestellte Urteil des II. Senats des [X.] wird abgelehnt.
Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000
.
Gründe:
I.
Der
Kläger ist seit dem 18. Dezember 1995 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit Bescheid
vom 15. Oktober
2015
widerrief die Beklagte die Zulas-sung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr. 7 [X.]). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Wider-spruchsabteilung der [X.] mit dem Kläger am 4. Februar 2016 zugestell-tem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 zurück. Die
gegen den Wider-rufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids
gerichtete
Klage hat der 1
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Anwaltsgerichtshof
abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der Beru-fung
gegen das Urteil des [X.].
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolg-ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchs-bescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu-stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder-zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 77/13, juris Rn. 3 mwN).
Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbe-scheids vom 2. Februar 2016
in
Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeit-punkt
bestanden nach den Feststellungen des [X.] in dem
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Vollstreckungsgericht zu führenden
Verzeichnis (§
882b ZPO) sieben den Klä-ger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des
Vermögens-verfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 83/13, [X.]. 2014, 164 Rn. 5; jeweils mwN).
Dies hat der Kläger nicht getan.
Insbesondere hat er kein vollständiges Verzeichnis seiner Verbindlichkeiten vorgelegt. Dementsprechend kann nicht beurteilt werden, ob -
wie der Kläger vorträgt -
die Forderungen, derentwegen die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erfolgten, "verhältnismäßig ge-ringfügig"
sind. Im Übrigen spricht der Umstand, dass es der Kläger sogar we-gen vergleichsweise geringer Verbindlichkeiten zu Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen hat kommen lassen, nicht gegen, sondern für einen Vermögensverfall (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2015 -
AnwZ ([X.]) 26/15, juris Rn. 3 mwN). Gerade auch deshalb war es -
entgegen der Auffassung des [X.] -
seitens der [X.] veranlasst
und keineswegs unverhältnismäßig, den Klä-ger nicht nur zu den der [X.] bekannten Forderungen anzuhören, sondern ihn -
wie mit Schreiben vom 10. August 2015 und 22. September 2015 gesche-hen -
zu einer detaillierten Darlegung seiner Vermögenssituation einschließlich des Standes seiner Verbindlichkeiten aufzufordern.
Bei dem streitgegenständlichen Widerruf handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der [X.]. Da die Voraussetzungen des
§ 14 Abs.
2 Nr. 7 [X.] vorlagen, musste die Beklagte die Zulassung des [X.] 5
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widerrufen.
Der Kläger erkennt insofern zutreffend, dass er, sollten seine Ver-mögensverhältnisse nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 2. Februar 2016 wieder geordnet sein, den Weg des Wiederzu-lassungsverfahrens zu beschreiten hat.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
[X.]
Lohmann
Remmert
[X.]
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2016 -
AGH 2/16 II
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7
Meta
30.01.2017
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2017, Az. AnwZ (Brfg) 61/16 (REWIS RS 2017, 16469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16469
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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