Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 36/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 52

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:291216[X.]ANWZ.[X.]RFG.36.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 36/16
vom

29. Dezember 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] [X.]ünger
und Dr. Remmert
sowie
den
Rechtsanwalt
Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Merk

am
29. Dezember 2016
beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.]egründung des Antrags auf Zulas-sung der [X.]erufung gewährt.

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 15. April 2016
verkündete
Urteil des 1. Senats des Anwalts-gerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt
die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit Mai 2007
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 27. November 2015 zugestelltem [X.]escheid
vom 25. November
2015
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft we-1
-
3
-

gen
Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
Klage gegen den Wider-rufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof
abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des [X.].

II.

Dem Kläger war gemäß § 112e Satz 2
[X.], §§ 60, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.]egründung des Zulassungsantrags zu gewähren.

III.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolg-ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchs-bescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene 2
3
4
-
4
-

Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu-stellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder-zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 77/13, juris Rn. 3 mwN).

a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 25. November
2015
in Vermögensverfall befunden. Er war zu die-sem Zeitpunkt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
882b ZPO) eingetragen mit der Folge, dass der Eintritt des [X.] vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Ein Rechtsanwalt, der im [X.] eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des [X.] ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur [X.] vom 14. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6.
Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 83/13, [X.]RAK-Mitt.
2014, 164 Rn. 5; jeweils mwN).

b) Dies hat der Kläger nicht getan.
Er hat
nicht hinreichend dargelegt, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse -
vom maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]s vom 25. November
2015 aus betrachtet -
zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden
(vgl. hierzu
Se-nat, [X.]eschluss vom 5. November 2015 -
AnwZ ([X.]) 28/15, juris Rn. 3 mwN).

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6
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5
-

aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass von einem Ver-mögensverfall nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn der [X.]etreffende sich in Vergleichs-
und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Raten-zahlungen nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2004
-
AnwZ
([X.]) 40/04, Anw[X.]l 2005, 363, 364 mwN). Zur Widerlegung einer -
infolge eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis bestehenden -
Vermutung des [X.] genügt es indes nicht, wenn der Rechtsanwalt Ratenzahlungsver-einbarungen pauschal behauptet. Er
hat sie vielmehr umfassend und substan-tiiert unter Angabe von Einzelheiten und Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere der Erklärungen der betroffenen Gläubiger, darzulegen. Dabei ist insbesondere auch das Datum einer Ratenzahlungsvereinbarung anzugeben, damit geprüft werden kann, ob die Vermutung des Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] widerlegt war.

bb) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des [X.] nicht. Soweit er
noch vor der Zustellung der Widerrufsverfügung, also vor dem 27. November 2015, mit dem [X.]

, dessen Forderung dem Eintrag im Schuldnerverzeichnis zugrunde lag, eine vorübergehende Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben will, ergibt sich dies aus seinem Vortrag nicht. Danach hat er dem [X.]

mit Schreiben vom
10.
November 2015 eine Ratenzahlung von monatlich 1.500

[X.]

hat dieses Angebot nicht angenom-men, sondern mit Schreiben vom 16. November 2015
mitgeteilt, es seien vom Kläger bringt, er habe diesen "Vergleich"
nach telefonischer [X.]estätigung "stillschweigend"
ange-nommen, fehlen
hierzu jegliche Angaben
zu dem
Datum, insbesondere des
7
8
-
6
-

Telefonats mit dem [X.]

, und zu dem Gesprächspartner dieses Telefonats sowie die Vorlage einer -
zu erwartenden
-
zeitnah zu dem Telefonat gefertigten Aktennotiz des [X.]. Hierzu hätte indes bereits im erstinstanzli-chen Verfahren dringende Veranlassung bestanden, nachdem der [X.] den Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2016 darauf hingewiesen hatte, dass die [X.]ehauptung von Tilgungsvereinbarungen mit Gläubigern zur Widerlegung einer bestehenden Vermutung des Vermögensverfalls durch die Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen sei, maßgeblicher Zeitpunkt für die [X.]eurteilung, ob die Widerrufsgründe nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] vorlägen, der Zeitpunkt des [X.] sei und später eingetretene [X.] im Verfahren der Anfechtungsklage gegen den [X.] nicht mehr zu berücksichtigen seien.

Mangels hinreichenden Vortrags des [X.] kann somit
nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit dem [X.]

bis zum 27.
November 2015 eine Ratenzahlungszahlungsvereinbarung getroffen hat. Eine etwaige, vom Kläger behauptete Zahlung an das [X.]

am 1.

-
ein entsprechender Kontoauszug war der [X.]egründung des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung nicht beigefügt -
wäre ohne [X.]edeutung, da sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] erfolgt wäre.
9
-
7
-

I[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]

[X.]ünger
Remmert

[X.]
Merk

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2016 -
1 [X.] 57/15 -

10

Meta

AnwZ (Brfg) 36/16

29.12.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 36/16 (REWIS RS 2016, 52)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 52

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