Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 1013

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
AnwSt
(R) 6/12

vom
26. November
2012
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

-
2
-
Der [X.], [X.], hat in der Sitzung vom 26.
November 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Professor Dr. Kayser

als Vorsitzender,

die [X.]innen am [X.]
Roggenbuck,
[X.]mann,
der Rechtsanwalt
Dr. [X.],
die Rechtsanwältin
Dr.
Hauger

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt De.

in Person,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft [X.] gegen das Urteil des 2.
Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 2.
März 2012 wird verworfen.
Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse, die gerichtlichen Auslagen und die dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen trägt die [X.].
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer D.

hat den Rechtsanwalt für schuldig befunden, in den Jahren 2006 sowie 2008 und 2009 sich
der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er gewerbs-mäßigen Betrug in 58
Fällen zum Nachteil verschiedener Rechtsschutzversi-cherungen beging. Es hat ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, als Ver-treter und Beistand in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren tätig zu werden. Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Generalstaatsanwaltschaft D.

hat der An-
waltsgerichtshof verworfen. Dagegen wendet sich die Generalstaatsanwalt-schaft H.

mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

1
-
4
-
Das Rechtsmittel, mit dem in erster Linie die Ausschließung von Rechts-anwalt De.

aus der Rechtsanwaltschaft erstrebt wird,
hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision ist zulässig, insbesondere form-
und fristgemäß begrün-det worden.
Nach allgemeiner Meinung ist bei Urteilen anfechtungsberechtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (§
116 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
296 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 1994
-
2
StR
172/94, [X.], 204; Urteil vom 3.
Dezember 1997 -
5
StR
267/97, [X.]R GVG §
145 Ersetzungsbefugnis
1; [X.], [X.], 55.
Aufl., §
296 Rn.
2; [X.] in [X.], [X.], 25.
Aufl., §
296 Rn.
8; [X.]/
[X.], [X.], §
296 Rn.
44; [X.], [X.] 1970, 812, 813). Diese Staatsan-waltschaft hat auch die Revision zu begründen, §
345 Abs.
1 [X.], wobei [X.] nicht die formalen Anforderungen des §
345 Abs.
2 [X.] gelten. Für die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft reicht die einfache Schriftform; dieser wird durch die Einreichung beglaubigter Abschriften genügt (vgl. [X.],
aaO §
345 Rn.
23; [X.] in SK-[X.], §
345 Rn.
57; [X.], Urteil vom 18.
Oktober 1951 -
3
StR
513/51, [X.]St 2, 77
f.; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, NJW 1980, 172, 174
f.).
Die hier zuständige Generalstaatsanwaltschaft H.

hat mit beglaubig-
tem Anschreiben dem [X.] eine Revisionsbegründungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft D.

mit der Bitte um weitere Veranlassung
vorgelegt. Damit hat sich die Generalstaatsanwaltschaft H.

den Inhalt die-
ser Schrift als eigene Revisionsbegründung zu Eigen gemacht, so dass eine Revisionsbegründung der zuständigen Staatsanwaltschaft vorliegt.
2
3
4
5
-
5
-
2.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Dass eine schwerwiegende Pflichtverletzung des betroffenen Rechtsanwalts vorliegt, die im Regelfall zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft führt, hat der [X.] gese-hen. Hinsichtlich der erkannten Maßnahme nach §
114 Abs.
1 Nr.
4 [X.] deckt die Revision keinen Rechtsfehler auf.
Ob besondere Umstände vorliegen, die es trotz gravierender [X.] rechtfertigen, von einem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft
abzu-sehen, hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Rechts-folgenzumessung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Es ist allein seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung
von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent-
und belastenden Umstän-de festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der [X.] hat dabei im standesrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeu-tung als im allgemeinen Strafrecht. Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen. Das [X.] kann in diese Entscheidung nur eingreifen, wenn die [X.] in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Zwecke versto-ßen oder wenn sich die verhängte Maßnahme von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein und das rechtsuchende Publikum vor weiteren Gefah-ren zu schützen, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen ([X.], Urteil vom 28.
Juni 2004 -
AnwSt
(R)
16/03).
6
7
-
6
-
Der [X.] hat nach Abwägung aller Umstände des [X.] die Verhängung eines dreijährigen Vertretungsverbots auf dem Gebiet des Straf-
und Ordnungswidrigkeitenrechts als ausreichend angesehen, um eine weitere Gefährdung der Rechtspflege durch den betroffenen Rechtsanwalt zu verhindern. Er hat dabei insbesondere abgestellt auf die Selbstanzeige des Rechtsanwalts, die vorbehaltlose Aufarbeitung des Sachverhalts gegenüber allen Geschädigten und die Schadenswiedergutmachung innerhalb weniger Tage.
Rechtsfehler bei dieser Abwägung zeigt die Revision nicht auf. Weder geht der [X.] von unzutreffenden Tatsachen aus, noch hat er wesentliche Umstände, die sich zum Nachteil des betroffenen Rechtsanwalts auswirken könnten, übersehen. Mit ihrer eigenen, abweichenden Bewertung der festgestellten Umstände kann die Revisionsführerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Dass die verhängte Maßnahme offensichtlich ungeeignet wäre, die dem berufsgerichtlichen Verfahren gesetzten Ziele zu erreichen, lässt sich nicht feststellen.
8
9
-
7
-

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
116 Abs.
1 Satz
2 [X.] i.V.m. §
473 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
198 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]mann

[X.]
Hauger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2011 -
3 EV 548/09 -

AGH [X.], Entscheidung vom 02.03.2012 -
2 AGH 21/11 -

10

Meta

AnwSt (R) 6/12

26.11.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12 (REWIS RS 2012, 1013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1013

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