Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 3 StR 472/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 395

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[X.]/00vom23. November 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 2. auf dessenAntrag, am 23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmigbeschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2000a) im Schuldspruch in den Fällen [X.], 3. und 4. der [X.] dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte [X.] nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verur-teilt wird;b) mit den zugehörigen Feststellungen [X.]) soweit der Angeklagte im Fall [X.] 2. der Urteilsgründewegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenenverurteilt wurde;bb) im gesamten Strafausspruch.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch von Kindern, unter Einbeziehung der vier Einzelgeldstrafen ausdem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 3. Dezember 1998 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hier-gegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtli-chen Erfolg.1. In den Fällen [X.] bis 4. der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegensexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zuentfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. [X.] § 174 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht,so daß ihre Verfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf einer Fristvon fünf Jahren nach [X.] (§ 78 a Satz 1 StGB) verjährt.Die abgeurteilten Taten zum Nachteil seiner Tochter [X.] hat der An-geklagte Ende 1989 und im Frühjahr 1992 begangen (Fälle [X.] und 2.), diebeiden ersten abgeurteilten Taten zum Nachteil seiner Tochter [X.] zwi-schen August 1991 und [X.] 1992 (Fall [X.] 3.) sowie im [X.] 1993 (Fall[X.] 4.). Als erste den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfahrens-handlung kommt bezüglich der Taten gegen die Tochter [X.] aber erst dieVernehmung des Angeklagten am 19. Januar 1999 (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1StGB), hinsichtlich der Taten gegen die Tochter [X.] die Erhebung der [X.] beim [X.] am 6. Juni 1999 (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) in [X.]. Zu diesen Zeitpunkten war jedoch seit Beendigung der genannten [X.] ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren verstrichen, so daß bereits [X.] eingetreten war.Dies führt, da beim tateinheitlichen Zusammentreffen mehrerer Geset-zesverletzungen jede ihrer eigenen Verjährung unterliegt (s. nur [X.], 80, 81), in den Fällen [X.], 3. und 4. der Urteilsgründe zum Wegfall [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, so daßder Schuldspruch in diesen Fällen abzuändern und jeweils auf das [X.] sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu beschränken ist.Im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe hat das [X.] den Angeklagtenausschließlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, seiner zumTatzeitpunkt bereits 14-jährigen Tochter [X.], schuldig gesprochen. Der [X.], daß eine Aburteilung dieses Vergehens wegen Eintritts der Verfol-gungsverjährung ausgeschlossen ist, hat entgegen der Ansicht des [X.] jedoch nicht zur Folge, daß das Verfahren wegen der [X.] liegenden Tat vom Frühjahr 1992 gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellenwäre. Das [X.] hatte bezüglich dieser Tat die Strafverfolgung gemäߧ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO auf den Verstoß gegen § 174Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt, weil "die [X.] versuchte sexuelle Nöti-gung" weder für die festzusetzende Einzelstrafe noch die zu bildende Ge-samtstrafe ins Gewicht falle. Ist eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGBwegen Verjährung nicht möglich, ist die nach § 154 a StPO ausgeschiedeneGesetzesverletzung aber wieder in das Verfahren einzubeziehen, um der [X.] gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 StPO) zu genügen (vgl.BGHSt 22, 105, 106; 29, 315 ff.; 32, 84, 85). Hierzu ist dem [X.] durchAufhebung der Verurteilung in diesem Fall und Zurückverweisung der [X.] zu geben.- 5 -Dabei hat sich die Aufhebung auch auf die zugrunde liegenden, fürsich [X.] Feststellungen zu erstrecken, da das [X.] die-se allein mit Blick auf § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB getroffen und daher den tat-sächlichen Umständen keine besondere Aufmerksamkeit zugewendet hat, [X.] eine Aburteilung der Tat als versuchte bzw. - was nach den bisherigenFeststellungen nicht ausgeschlossen erscheint - auch vollendete sexuelleNötigung oder versuchte Vergewaltigung nach §§ 177, 178 StGB a.F. bedeut-sam sein können. Das Urteil des 4. Strafsenats vom 15. September 1983(BGHSt 32, 84) steht dem nicht entgegen. Dieser hat dort lediglich ausge-sprochen, daß die [X.] Feststellungen, auf deren Grundlage [X.] den dortigen Angeklagten vom Vorwurf des versuchten [X.] hatte, von der [X.] nicht mitumfaßt werden, wenndie Staatsanwaltschaft mit ihrer erfolgreichen Revision allein geltend macht,daß es der Tatrichter unter Verstoß gegen § 264 StPO unterlassen hatte, denzuvor gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus den Verfahren ausgeschiedenen Vor-wurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz wieder einzubeziehen, nach-dem er zu dem Ergebnis gelangt war, daß eine Verurteilung wegen versuch-ten [X.] nicht in Betracht kommt. Damit ist vorliegender Sachverhaltnicht vergleichbar.2. Die teilweise Aufhebung und Abänderung des Schuldspruchs [X.] Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Zwar können auch verjährteStraftaten, wenn auch nicht mit dem ihnen als unverjährte ansonsten zukom-menden vollen Gewicht, bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklag-ten berücksichtigt werden (s. etwa BGHSt 41, 305, 309; BGHR StGB § 46Abs. 2 Vorleben 20 und 24). Der [X.] kann hier jedoch nicht ausschließen,daß das [X.] in den Fällen [X.], 3. und 4. der [X.] -auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es wegen des Eintritts [X.] von einem Schuldspruch nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 [X.] hätte. Auch die Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten im Fall [X.] 5.der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben; denn es kann nicht ausge-schlossen werden, daß die Höhe dieser Einzelstrafe durch die Höhe der - [X.] - weiteren Einzelstrafen beeinflußt wurde. Einzelstrafen und Ge-samtstrafe sind daher insgesamt neu [X.] Im übrigen bleibt die Revision des Angeklagten ohne Erfolg. Die [X.] ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine weiterenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Kutzer [X.]

Meta

3 StR 472/00

23.11.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 3 StR 472/00 (REWIS RS 2000, 395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 395

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