Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 123/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2740

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 123/07 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Kläger beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die [X.] des [X.] in einer rein
1 - 3 - rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33). [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -

Meta

IX ZR 123/07

17.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 123/07 (REWIS RS 2008, 2740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2740

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