Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZB 146/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3732

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[X.][X.]/07 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 [X.]) ist unzulässig, weil ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt wird. 1 1. Der Schuldner hat im Eröffnungsverfahren lediglich geltend gemacht, Ziel des Insolvenzantrags sei nicht die Befriedigung eines Anspruchs, sondern die Befriedigung "einfacher kreatürlicher Rachegelüste". Der Ehemann der als Strohfrau vorgeschobenen Gläubigerin wisse genau, dass er mit dem Insol-venzantrag nichts erreichen könne, weil kein verwertbares Vermögen vorhan-den sei. Im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt der Schuldner nunmehr vor, dem 2 - 3 - Insolvenzantrag fehle ein Rechtsschutzinteresse, weil er nur dem Zweck diene, seine Vermögensverhältnisse auszuforschen und pfändbare Gegenstände zu ermitteln. 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. 3 Zur Frage eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin hat der Schuldner im Insolvenzantragsverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren unterschiedlich vorgetragen. Das [X.] konnte - zumal der Schuldner die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde nicht begründet hat - zu dem erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht Stellung nehmen. Bei dieser Sachlage kommt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Betracht. 4 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 43 IN 1181/06 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2007 - 23 T 420/07 -

Meta

IX ZB 146/07

29.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZB 146/07 (REWIS RS 2008, 3732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3732

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