Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. IX ZB 12/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2377

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 12/06 vom 27. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2005 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Die Frage, ob ein Insolvenzantrag auch nach Wirksamwerden des [X.] noch zurückgenommen werden kann, lässt sich unmittel-bar aus dem Gesetz beantworten. Gemäß § 13 Abs. 2 [X.] kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bis zur Eröffnung des [X.] zurückgenommen werden. Dass der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig sein muss, folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem der Eröffnungsbeschluss einerseits, die rechtskräftige Abweisung des [X.] entgegenstehen. In der Begründung des [X.] zu § 15 Abs. 2 [X.]-E, dem heutigen § 13 Abs. 2 [X.], heißt es dazu (BT-Drucks. 12/2443, [X.]): 2 "Aus Absatz 2 geht hervor, dass der Antrag nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zurückgenommen werden kann, auch nicht in der [X.], in der die Verfahrenseröffnung noch nicht rechts-kräftig ist. Im Interesse der Rechtssicherheit soll eine Verfahrens-eröffnung mit ihren Wirkungen gegenüber [X.] durch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden [X.]." Gegenteilige Auffassungen werden in Rechtsprechung und Literatur seit dem Inkrafttreten der [X.] folgerichtig nicht mehr vertreten (vgl. etwa OLG Celle ZIP 2000, 673, 675; [X.], 1627; [X.] ZVI 2005, 39; [X.]/[X.], [X.] § 13 Rn. 40; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; [X.], [X.] 12. Aufl. § 13 Rn. 81; FK-[X.]/ [X.], 4. Aufl. § 13 Rn. 16). Die nicht veröffentlichte, sondern nur in [X.] Urteilsanmerkung mitgeteilte Entscheidung des [X.] vom 25. Februar 2003 (5 [X.], [X.], 1255) erfordert keine klarstellende höchstrichterliche Entscheidung. 3 - 4 - 2. Die von der Rechtsbeschwerde weiter aufgeworfene Rechtsfrage, un-ter welchen Voraussetzungen die Forderung des antragstellenden "[X.]" glaubhaft gemacht oder aber nachgewiesen werden muss, ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt. Soll der [X.] aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des [X.] bewiesen sein ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 207/04, [X.], 492, 493). Im Übrigen reicht eine Glaubhaftmachung aus. Das gilt auch für Forderungen öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 29/03, [X.], 1686; [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZB 38/05, [X.], 332). Ob der - bestandskräftige - Bescheid des Ho-heitsträgers "von Anfang an nichtig" ist, hat das Insolvenzgericht nicht zu [X.], wie es auch sonst nicht seine Aufgabe ist, rechtlich und tatsächlich nicht zweifelsfreien Einwänden des Schuldners gegen eine vollstreckbar titulierte Forderung nachzugehen ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 254/05, z.[X.].). Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im [X.]punkt der Eröffnung vor, kann der Schuldner nur noch die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des [X.] beantragen, wenn also gewährleistet ist, dass nach der [X.] beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfä-higkeit vorliegt (§ 212 [X.]). 4 3. Der bisher nicht beschiedene Antrag des Schuldners nach § 212 [X.] ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläu-bigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen des § 212 [X.] nicht erfüllt. 5 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegenstandslos. 6 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 46 IN 420/04 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 12/06

27.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. IX ZB 12/06 (REWIS RS 2006, 2377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2377

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