Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. II ZR 109/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4168

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 109/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 30. April 2008 durch [X.] und [X.], [X.], Caliebe und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer vom 24. April 2008 gegen den Beschluß des Senats vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]. [X.] 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Daß der Senat die gegen das Berufungsverfahren gerichtete auf Art. 103 GG gestützte Rüge geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet hat, ist im Beschluß vom 7. April 2008 niederlegt, wird von dem Beschwerdeführer indessen nicht zur Kenntnis genommen. Goette [X.] Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 89 O 23/04 - [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 18 U 22/06 -

Meta

II ZR 109/07

30.04.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. II ZR 109/07 (REWIS RS 2008, 4168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4168

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18 U 22/06

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