Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2015, Az. I ZB 49/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4315

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 49/15
vom
7.
Oktober
2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am
7.
Oktober 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler,
die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

beschlossen:

1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss
der
4.
Zivilkammer

des Landgerichts [X.]
vom 16.
Juni
2015
wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag der
Schuldnerin
auf Bewilligung von [X.] zur Durchführung des [X.] unter Beiordnung eines beim [X.] [X.]en Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:
1. Die von der Schuldnerin
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Be-schluss vom 16. Juni
2015
nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO [X.]. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011

I
ZB
17/11, [X.], 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] we-gen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002

IX
ZB
11/02, [X.]Z 150, 1
-
3
-
133, 135 ff.; Beschluss vom 8.
November 2004

II
ZB
24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008

II
ZB
4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn.
13; Beschluss vom 13. Juli 2011

IX
ZA
77/11, [X.], 1582 Rn.
2; Beschluss vom 18.
August 2014

I
ZA
8/14, juris Rn.
2; Beschluss vom 12.
Februar 2015

I
ZA
15/14
Rn. 2).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag der
Schuldnerin
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2015 -
702 M 1353/15, 701 M 2540/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.06.2015 -
4 T 1961/15, 4 T 1985/15 -

2
3

Meta

I ZB 49/15

07.10.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2015, Az. I ZB 49/15 (REWIS RS 2015, 4315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4315

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

702 M 1353/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.