Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 49/15
vom
7.
Oktober
2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am
7.
Oktober 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler,
die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen
beschlossen:
1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss
der
4.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 16.
Juni
2015
wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag der
Schuldnerin
auf Bewilligung von [X.] zur Durchführung des [X.] unter Beiordnung eines beim [X.] [X.]en Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die von der Schuldnerin
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Be-schluss vom 16. Juni
2015
nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO [X.]. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011
I
ZB
17/11, [X.], 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] we-gen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002
IX
ZB
11/02, [X.]Z 150, 1
-
3
-
133, 135 ff.; Beschluss vom 8.
November 2004
II
ZB
24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008
II
ZB
4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn.
13; Beschluss vom 13. Juli 2011
IX
ZA
77/11, [X.], 1582 Rn.
2; Beschluss vom 18.
August 2014
I
ZA
8/14, juris Rn.
2; Beschluss vom 12.
Februar 2015
I
ZA
15/14
Rn. 2).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag der
Schuldnerin
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2015 -
702 M 1353/15, 701 M 2540/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 16.06.2015 -
4 T 1961/15, 4 T 1985/15 -
2
3
Meta
07.10.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2015, Az. I ZB 49/15 (REWIS RS 2015, 4315)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4315
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.