Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2020, Az. I ZB 60/20

I. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11169

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:230920BIZB60.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 60/20
vom
23. September 2020
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 23.
September 2020
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Koch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] -
Zivilkammer 51
-
vom 8.
Juni 2020 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig [X.].

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von
Prozesskostenhil-fe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:
1. Das
von dem Schuldner
eingelegte
und als Revision und als [X.] bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdege-richts
in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Eine Revision kann dagegen nicht eingelegt werden, weil die Revision nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet (§
542 Abs.
1 ZPO). Gegen einen Beschluss des [X.] ist die Rechtsbeschwerde
statthaft, dies jedoch nur
unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
ZPO).
1
2
-
3
-
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 8.
Juni 2020 jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht an-fechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2011 -
I [X.], [X.], 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S.
69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB
11/02, [X.]Z 150, 133, 135
ff.
[juris Rn. 7
f.]; [X.] vom 8.
November 2004 -
II
ZB
24/03, NJW-RR 2005, 294
f.
[juris Rn. 4
f.]; Beschluss vom 24.
November 2008 -
II
ZB
4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn.
13; Beschluss vom 13.
Juli 2011 -
IX
ZA
77/11, [X.], 1582 Rn. 2; Beschluss vom 12.
Februar 2015 -
I
ZA
15/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. November 2019 -
I
ZB 86/19, juris Rn.
1).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
3
4
-
4
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Koch
[X.]
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.05.2020 -
31 M 1870/19 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.06.2020 -
51 [X.]/20 -

5

Meta

I ZB 60/20

23.09.2020

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2020, Az. I ZB 60/20 (REWIS RS 2020, 11169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11169

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I ZB 17/11

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