Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. I ZB 86/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2984

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:031116BIZB86.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 86/16
vom
3. November 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 3.
November 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
August 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 9. August 2016 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht an-fechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2011 -
I [X.], WuM
2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8.
November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. No-vember 2008 -
II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13.
Juli 2011 -
IX [X.] 77/11, [X.], 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 -
I [X.] 8/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015

I [X.] 15/14 Rn. 2; Beschluss vom 7.
Oktober 2015

I
ZB
49/15,
juris Rn.
1; Beschluss vom 18.
August 2016 -
I
[X.]
3/16,
juris Rn.
2; Beschluss vom 6.
Oktober 2016
-
I [X.], juris Rn. 2).
1
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.06.2016 -
83 M 1822/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.08.2016 -
7 [X.]/16 -

2

Meta

I ZB 86/16

03.11.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. I ZB 86/16 (REWIS RS 2016, 2984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2984

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I ZB 17/11

IX ZA 77/11

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