Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. IX ZB 92/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8538

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[X.][X.]/08 vom 11. März 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 11. März 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Verfahrensgrundrecht der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung mit den Schreiben der Schuldnerin vom 15. Februar 2006 und vom 19. April 2006 ausdrücklich befasst. Dass es aus 2 - 3 - diesen Schreiben nicht die von der Schuldnerin gewünschten Schlüsse gezo-gen hat, berührt nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Schreiben der Schuldnerin vom 8. Mai 2006 wird im [X.]uss des [X.] zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Beschwerdegericht den Inhalt dieses Schreibens nicht zur Kenntnis ge-nommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. [X.] 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; [X.], 288, 300). Das Beschwerdegericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Se-nats abgewichen. Danach rechtfertigen ganz geringfügige Verletzungen von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Restschuldbefreiung nicht. Insoweit kann auch zu berücksichtigen sein, ob der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben im Verlaufe des Verfahrens berichtigt oder er-gänzt oder eine zunächst versäumte Mitwirkung nachgeholt hat, bevor ein Gläubiger deswegen einen Versagungsantrag gestellt hat ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 183/07, [X.], 623, 624 Rn. 13; v. 17. September 2009 - [X.] ZB 284/08, [X.], 777, 778 Rn. 11). Die Ansicht des Beschwer-degerichts, die Mitteilung der Schuldnerin, es sei nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen, sei in Anbetracht des Umstands, dass sie später bei dem Arbeitgeber den Arbeitslohn eingefordert habe, auch dann als nicht unwesentlicher Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu be-trachten, wenn die Auskunft später nachgeholt wurde, lässt keinen zulassungs-relevanten Rechtsfehler e3 rkennen. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nur dann versagt werden kann, wenn die Befriedigung der Gläubiger durch die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht tatsächlich negativ beeinflusst wurde, hat der Senat [X.] - 4 - schenzeitlich mit [X.]uss vom 8. Januar 2009 ([X.] ZB 73/08, [X.], 515) dahin entschieden, dass eine konkrete Beeinträchtigung der [X.] der Gläubiger im Falle des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nicht vorausgesetzt wird. [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 7 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 92/08

11.03.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. IX ZB 92/08 (REWIS RS 2010, 8538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8538

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