Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZB 27/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1451

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[X.][X.] vom 6. Oktober 2005 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.]
am 6.Oktober 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 572.672 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Die [X.], die R.

und die [X.]. Ltd. haben beim High Court of Justice ([X.]ancery Di-vision), [X.], einen Zahlungstitel über 163.440.468 [X.], 125.018.620 US$ und 68.845.886 [X.] gegen den Antragsgegner erwirkt. Diesem Titel voran-gegangen waren, da der Antragsgegner in dem in [X.] durchgeführten Ver-fahren nicht zu den anberaumten Terminen erschienen war, [X.] vom 23. Februar 1998 und 25. Februar 1998 des High Court of Justice. Die Antragstellerinnen haben als Rechtsnachfolgerinnen der [X.] 3 - nen wegen eines Teilbetrages von US$ 500.000 beantragt, den Titel in [X.] für vollstreckbar zu erklären.

Der Vorsitzende einer Zivilkammer des [X.] hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

I[X.]
Auf das Anerkennungsverfahren findet das EuGVÜ Anwendung, das im Verhältnis zwischen [X.] und dem [X.] seit 1. De-zember 1994 galt (BGBl. [X.]). Die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Amtsblatt [X.] 2001 Nr. [X.], [X.], im folgenden: [X.]) ist erst am 1. März 2002 in [X.] getreten (vgl. [X.]. 66 Abs. 1, [X.]. 76 [X.]). Da die anzuerkennende Entscheidung vom 24. April 1998 und damit vor diesem Zeit-punkt erlassen worden ist, greift die Übergangsvorschrift in [X.]. 66 Abs. 2 Buchst. a [X.] nicht ein.

II[X.]
Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer - 4 - einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Gemäß § 575 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt wer-den. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nur die Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substan-tiiert dargelegt sind (vgl. [X.], 7, 8 f für die Nichtzulassungsbeschwerde).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen müs-sen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden ([X.], 221, 223; [X.], 288, 291 für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die internationale Zuständigkeit des [X.] im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung entgegen [X.]. 28 Abs. 3 EuGVÜ ausnahmsweise zu prüfen ist, wenn ein Kläger in [X.] Klage einreicht, d.h. sich einen writ ausstellen lässt, obwohl er positiv weiß, dass der [X.] seinen Wohnsitz in [X.] aufgegeben hat, er den Wohnsitz des [X.]n in [X.] kennt und die Klageeinreichung nur deshalb erfolgt, um sich die Zuständigkeit [X.] Ge-- 5 - richte auf der Grundlage von [X.]. 2 EuGVÜ für ein späteres Verfahren zu si-chern; im vorliegenden Fall sei erst ca. 6 Monate nach Ausstellung des writ versucht worden, diesen dem Beschwerdeführer zuzustellen. Bei [X.] zu dem Zeitpunkt, zu dem das Klageverfahren in [X.] tatsächlich durchgeführt wurde, habe der Gerichtsstand des [X.]. 2 EuGVÜ in [X.] nicht mehr bestanden.

a) Es kann dahinstehen, ob die in dieser Frage enthaltenen tatsächli-chen Annahmen, die teilweise den Feststellungen des [X.] widersprechen, für die Beurteilung des [X.] zugrunde gelegt werden könnten. Die Frage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

b) [X.]. 28 Abs. 3 EuGVÜ bestimmt, dass die Vorschriften über die [X.] der Gerichte des [X.] im Anerkennungsverfahren nicht nachgeprüft werden. Dasselbe gilt für die Vollstreckbarerklärung, [X.]. 34 Abs. 2 EuGVÜ. Ausgenommen hiervon ist lediglich [X.]. 28 Abs. 1 EuGVÜ, wo-nach die Einhaltung der Bestimmungen des 3., 4. und 5. Abschnitts des [X.] zu überprüfen ist, also der Regelungen über die Zuständigkeit für Versicherungs-sachen, Verbrauchersachen und über die ausschließliche Zuständigkeit; diese sind hier nicht betroffen.

Eine Überprüfung der Zuständigkeit findet auch nicht mittelbar im Rah-men des [X.]. 27 Nr. 1 EuGVÜ statt. Die Vorschriften über die Zuständigkeit ge-hören nach der ausdrücklichen Regelung in [X.]. 28 Abs. 3 Halbs. 2 EuGVÜ nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des [X.]. 27 Nr. 1 EuG-VÜ. Der [X.] ([X.] - 6 - Nr. C59/46, zu [X.]) begründet den Ausschluss mit dem Vertrauen darauf, dass der [X.] des [X.] die [X.] richtig anwendet.

Deshalb ist auch eine mögliche Fehlentscheidung des Gerichts des Ur-teilsstaates hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit hinzunehmen, gleichgültig ob sie durch unzutreffende tatsächliche Feststellungen oder durch fehlerhafte Rechtsanwendung entstanden ist ([X.], [X.]. [X.]. 35 [X.] Rn. 1; [X.] in Bülow/[X.]/ [X.]/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr [X.]. 28 EuGVÜ Rn. 2; [X.]/ [X.], ZPO 25. Aufl. [X.]. 35 [X.] Rn. 1; Schlosser, Europäisches Zivil-prozessrecht 2. Aufl. [X.]. 34 bis 36 [X.] Rn. 30; [X.]/Schütze, [X.] Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. [X.]. 35 [X.] Rn. 13 f).

Der [X.] hat auf Vorlage des Senats ([X.], [X.]. v. 4. Dezember 1997 - [X.] ZB 23/97, [X.] 1999, 26) entschieden, dass das Verbot, auf den ordre public zurückzugreifen, absolut gilt ([X.] 2000, 1935 f, Rn. 31 f). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats in der genannten [X.].

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der [X.] habe in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass in Ausnahmefällen die Anwendung der ordre public Klausel auch in Bezug auf die internationale [X.] in Betracht komme, ist dies unzutreffend. Der [X.] hatte sich mit unterschiedlichen Vorlagefragen des Senats zu befas-sen. Die erste betraf die Begründung der internationalen Zuständigkeit für die Verurteilung in einem strafrechtlichen Annexverfahren aus der Staatsangehö-rigkeit des Opfers (Rn. 29). In diesem Punkt hat der [X.] - 7 - die Regel des [X.]. 28 Abs. 3 EuGVÜ uneingeschränkt bestätigt. Bei der zweiten Frage ging es darum, ob das Urteil anzuerkennen war, obwohl der [X.] sich nur bei persönlicher Anwesenheit hätte verteidigen können (Rn. 35). Nur hierauf beziehen sich die Ausführungen des [X.] zu den grundlegenden Verfahrensgarantien und Rechten nach der [X.]. Der [X.] hat damit keine Ein-schränkung des [X.]. 28 Abs. 3 EuGVÜ zugelassen, diese vielmehr generell, auch für die Fälle so genannter exorbitanter Zuständigkeit, ausgeschlossen (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht aaO [X.]. 34 bis 36 [X.] Rn. 30).

c) Aus dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 1986 ([X.] ZB 27/86, NJW-RR 1987, 377) ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes; denn diese Entscheidung befasst sich im Rahmen der [X.] des [X.]. 27 Nr. 1 EuGVÜ lediglich mit der Frage, ob ein durch Täu-schung des ausländischen Gerichts erschlichenes Urteil für vollstreckbar er-klärt werden kann, nachdem der im [X.] wohnhafte [X.] ebenfalls durch Täuschung davon abgehalten wurde, sich gegen die wahr-heitswidrig begründete Klage und gegen das Urteil zu verteidigen. Hieraus [X.] sich nichts zur Frage der internationalen Zuständigkeit.

2. Die Rechtsbeschwerde hält außerdem die Frage für rechtsgrundsätz-lich, ob einem ausländischen Urteil gemäß [X.]. 27 Nr. 2 EuGVÜ die Anerken-nung zu versagen ist, wenn zwar nach Auffassung des [X.] die Zu-stellung oder die [X.] ordnungsgemäß erfolgt ist, die Kläger jedoch keinen Antrag gestellt haben, die Klage dem [X.]n an dessen - ihnen be-kannten - tatsächlichen Wohnsitz zuzustellen. Zu entscheiden sei in diesem Zusammenhang, welche Auswirkungen das Grundrecht auf ein faires Verfah-- 8 - ren nach [X.]. 6 Abs. 1 [X.] auf die Zustellung innerhalb des [X.] habe.

a) Auch insoweit kann dahinstehen, ob die in dieser Frage enthaltenen tatsächlichen Annahmen für die Beurteilung der Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt werden könnten. Die Frage ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

b) Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist auch vom Gericht des [X.]es zu prüfen ([X.] 1981, 1593 ff Rn. 16; 1982, 2723 ff Rn. 13 f; [X.], [X.] 1990, 352, 354; [X.], [X.]. v. 23. Januar 1986 - [X.] ZB 38/85, [X.], 539, 540; Kropphol-ler aaO [X.]. 34 Rn. 45 f). Diese Überprüfung findet immer statt, wenn die Ent-scheidung eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt oder vollstreckt werden soll, auch dann, wenn der [X.] einen oder seinen einzigen Wohnsitz im Staat des Erstrichters hatte ([X.] 1985, 1779 ff Rn. 13; [X.] aaO [X.]. 34 [X.] Rn. 24). Diese Prüfung hat das Be-schwerdegericht jedenfalls hilfsweise vorgenommen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Zustellung das Recht des [X.], also engli-sches Recht anwendbar ist. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet (vgl. auch [X.], [X.] 1990, 352, 354).

Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass nach [X.] Recht das maßgebende verfahrenseinleitende Schriftstück, der am 1. August 1996 ausgestellte writ, dem Antragsgegner zweimal ordnungsgemäß zugestellt [X.] ist, nämlich im März 1997 und jedenfalls durch [X.] im Juni 1997. Die [X.] hat es insbesondere deshalb für zulässig gehalten, weil nach seiner Feststellung der [X.] versucht hatte, die Zustellung einer - 9 - gegen ihn gerichteten Klage in [X.] zu vereiteln. Die Richtigkeit dieser Be-urteilung des [X.] Rechts kann vom [X.] gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht überprüft werden. Einen [X.] im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Die geltend gemachte Verletzung des § 286 ZPO genügt hierfür nicht.

[X.]. 27 Nr. 2 EuGVÜ verlangt nicht den Nachweis, dass der [X.] tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis erhalten hat ([X.]E 1981, 1593 ff Rn. 19).

c) Gemäß [X.]. 27 Nr. 2 EuGVÜ muss das verfahrenseinleitende [X.] allerdings so rechtzeitig zugestellt worden sein, dass sich der [X.] ordnungsgemäß verteidigen konnte. Normalerweise kann der [X.] des [X.] davon ausgehen, dass der [X.] ab dem Zeitpunkt der Zustellung Maßnahmen zur Verteidigung seines Interesses einleiten kann ([X.] 1981, 1593 ff Rn. 19). Er hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob so [X.] Umstände vorliegen, dass die Zustellung, obgleich ordnungs-gemäß erfolgt, nicht genügt, den zur Verteidigung eingeräumten Zeitraum be-ginnen zu lassen. Dabei kann das Gericht alle Umstände des Einzelfalles be-rücksichtigen ([X.] 1981, 1593 ff, Rn. 20), auch soweit außergewöhnliche Umstände erst nach einer ordnungsgemäßen Zustellung eingetreten sind ([X.] 1985, 1779 ff Rn. 23 f).

Das Gericht des [X.]es muss daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, alle Umstände des [X.] berücksichtigen. Es hat dabei die [X.] und Weise der Zustellung, der [X.] zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, die [X.] der Maßnahmen, - 10 - die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung einzuleiten waren, aber auch außergewöhnliche Umstände oder Tatsachen, die nach der Zustellung eingetreten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen gehört, ob es der [X.] zu vertreten hat, dass das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück ihn nicht erreicht hat, oder der Kläger von einer neuen Anschrift des [X.]n Kenntnis erhalten hat ([X.] 1981, 1593 ff Rn. 20 f; 1985, 1779 ff Rn. 33; [X.] aaO Rn. 36 f).

Bei der Abwägung aller Umstände hat der Tatrichter das Recht des [X.] auf ein faires Verfahren gemäß [X.]. 6 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit andere Auffassungen vertreten würden. Auch das Beschwerdegericht hat dies nicht verkannt, sondern das Recht auf ein faires Verfahren bei der Abwägung ausdrücklich berücksichtigt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.] im damaligen Verfahren eine sachge-rechte Verteidigung bis zu dem erst mehr als sechs Monate nach der [X.] stattfindenden Termin vorbereiten konnte.

Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

3. Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] von einer Begründung abgesehen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 27/02

06.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZB 27/02 (REWIS RS 2005, 1451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1451

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