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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 4. März 2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1. Die Beschwerde war zu verwerfen, weil sie keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgezählten Zulassungsgründe benennt und den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend darlegt.
Der Sache nach wendet sich die Beschwerde gegen die aus Sicht des [X.] in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Würdigung der Lage homosexueller Männer in [X.] und die Beweiswürdigung des [X.] zur Verfolgungsprognose. Es wird weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung angestrebt wird, formuliert (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch wird vorgetragen und dargelegt, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte abweicht. Stattdessen erschöpft sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung in Ausführungen dazu, weshalb die angefochtene Entscheidung nach ihrer Ansicht fehlerhaft ist. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Soweit der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht dahingehend rügt, dass es "lediglich dokumentierte Fälle zu Art. 377 StGB" (gemeint des bangladeschischen Strafgesetzes) seiner Entscheidung zugrunde lege, fehlt es an der Darlegung, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht welche Ermittlungen ohne vorheriges Hinwirken auf eine Sachverhaltsaufklärung, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 7 B 19.15 - juris Rn. 4). Die allenfalls aufgeworfenen Tatsachenfragen zur grundsätzlichen Verfolgungslage homosexueller Männer in [X.] rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liege nicht vor.
Meta
20.07.2020
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2020, Az. 1 B 32/20 (REWIS RS 2020, 11386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11386
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