Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. 4 StR 485/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5702

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[X.] vom 12. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Juni 2005 mit den [X.] aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachli-chen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Der Verurteilte war am 20. Dezember 1995 vom [X.] Magde-burg wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt [X.]. Diese Freiheitsstrafe hatte er am 22. November 2004 vollständig verbüßt. Als Entlasstermin war der 5. November 2004 vorgesehen. Am 5. Oktober 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft, die nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB anzuordnen. Am 29. Oktober 2004 erging gegen den Verurteilten [X.] nach § 275 a Abs. 5 StPO. 2 Gegenstand der Verurteilung war ein Tatgeschehen vom 17. Juni 1995, in dessen Verlauf der Verurteilte in alkoholisiertem Zustand ([X.] zur Tatzeit 3 - 3 - 2,28 o/oo) seinem Nachbarn im Rahmen eines Streits mit [X.] ei-nen Messerstich in den Brustbereich versetzte, an dessen Folgen das Tatopfer wenig später verstarb. Das [X.] ging davon aus, dass der Verurteilte bei Begehung der [X.] infolge des genossenen Alkohols in seiner Steuerungs-fähigkeit nicht ausschließbar im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Einen psychiatrischen Sachverständigen hatte das [X.] in diesem Verfahren nicht hinzugezogen. Vor Begehung dieser Tat war der Verurteilte bereits viermal wegen se-xuellen Missbrauchs von Kindern in Erscheinung getreten und deswegen in der ehemaligen [X.] zwischen 1973 und 1987 - die letzte Tat ereignete sich am 5. September 1986 - dreimal zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Ein weiteres gegen den Verurteilten geführtes Straf-verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Tatzeit: 24. Mai 1992) wurde nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens im Hinblick auf das der [X.] zugrunde liegende Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 4 2. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat das [X.] die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Recht nicht auf § 66 b Abs. 1 StGB gestützt. Eine nachträgliche Unterbringungsanordnung nach § 66 b Abs. 1 StGB scheidet hier schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 66 StGB, auf die § 66 b Abs. 1 StGB Bezug nimmt, nicht erfüllt sind. Die der [X.] vorausgegangenen Taten unterfallen der Verjährungsregelung des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB und können deshalb zur Begründung der hier allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 StGB nicht herangezogen werden. 5 - 4 - 3. Das [X.] hat jedoch die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB bejaht. 6 Als "neue Tatsachen" hat es, beraten durch zwei psychiatrische Sach-verständige, gewertet, dass der Verurteilte eine kombinierte Persönlichkeitsstö-rung mit dissozialen Merkmalen aufweise. Auf der Grundlage dieser Persön-lichkeitsstörung habe sich bei ihm eine Störung der [X.] im Sinne einer "Kernpädophilie" sowie ein Alkoholabusus entwickelt. Soweit der [X.] während des Strafvollzugs Auffälligkeiten gezeigt habe, sei diesen Umstän-den eine eigenständige Bedeutung als "neue Tatsachen" nicht beizumessen, da diese lediglich Ausdruck der Persönlichkeitsstörung des Verurteilten seien. 7 Das [X.] ist sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Einschätzung gelangt, der Verurteilte werde in Freiheit aufgrund der festgestell-ten Persönlichkeitsstörung und der Störung der [X.] und aufgrund eines bei ihm bereits "eingeschliffenen [X.]" mit hoher Wahr-scheinlichkeit auch künftig erhebliche Straftaten begehen, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 8 4. Diese Beurteilung begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. 9 a) Das [X.] ist bei seiner Prüfung zwar im Ansatz zutreffend von den Anordnungsvoraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB ausgegangen. Die [X.] erfüllt die Eingangsvoraussetzungen dieser Vorschrift, da der Verurteilte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren ver-urteilt worden ist. 10 - 5 - b) Auch bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 66 b Abs. 2 StGB weder im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. [X.] 109, 133, 167) noch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatli-chen Vertrauensschutzgebots aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG Bedenken. Angesichts des berechtigten Interesses der Allgemeinheit, potentiel-le Opfer vor schwersten Verletzungen durch Straftäter zu schützen, ist die ge-setzgeberische Entscheidung, in besonderen Ausnahmefällen, bei denen die formellen Voraussetzungen etwaiger früherer Verurteilungen fehlen, die nach-trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, nicht zu bean-standen (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - zum Ab-druck in [X.]St bestimmt). 11 Dieser Beurteilung steht hier nicht entgegen, dass gegen den [X.]n, selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 StGB, im Zeitpunkt der Aburteilung der [X.] Sicherungsverwahrung nicht hätte angeordnet wer-den dürfen. Der Verurteilte hatte die [X.] vor dem 1. August 1995 im [X.] begangen und unterfiel deshalb der Regelung des Art. 1 a EGStGB in der zurzeit des Strafurteils geltenden Fassung des [X.] vom 16. Juni 1995 ([X.]). Diese Vorschrift schloss - für einen Fall wie den [X.] - die Anwendbarkeit der Vorschriften der Sicherungsverwahrung gene-rell aus. 12 Dieser Umstand mag - was der [X.] nicht zu entscheiden braucht - un-ter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung und insbesondere des [X.] bei Altfällen im Rahmen der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB von Bedeutung sein, weil diese Vorschrift auf § 66 StGB Bezug nimmt (zu dem vergleichbaren Fall des § 66 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 1 a EGStGB i.d.[X.] vom 26. Januar 1998 - BGBl. I S. 160 - vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05). Anders verhält es 13 - 6 - sich jedoch bei der hier allein in Betracht kommenden Anordnungsgrundlage des § 66 b Abs. 2 StGB, da diese Vorschrift gerade unabhängig vom Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 66 StGB Anwendung findet. c) Den Anforderungen, die an das Vorliegen "neuer Tatsachen" zu stel-len sind, wird das angefochtene Urteil indes nicht gerecht. An diese Vorausset-zungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Im Einzelnen: 14 aa) "Neue Tatsachen" im Sinne des § 66 b StGB sind zunächst nur sol-che, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. [X.] NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562). Umstände, die dem ersten Tatrichter bekannt waren, scheiden daher in jedem Fall aus. Aber auch Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter mit Blick auf § 244 Abs. 2 StPO hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist, waren erkennbar und sind nicht neu im Sinne des § 66 b StGB. Rechtsfehler, die durch Nichtberücksichtigung sol-cher Tatsachen entstanden sind, können nicht durch die Anordnung einer nach-träglichen Sicherungsverwahrung korrigiert werden ([X.] aaO). Eine Bewer-tung bereits bei der [X.] bekannter oder erkennbarer Tatsachen stellt ebenfalls keine neue Tatsache dar (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. November 2005 - 4 [X.] - zum Abdruck in [X.]St bestimmt). 15 [X.]) Darüber hinaus müssen die nachträglich erkennbar gewordenen [X.] eine "gewisse Erheblichkeitsschwelle" überschreiten (BTDrucks. 15/ 2887 S. 12; [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 66 b Rdn. 4). Die Frage der [X.]" für die Gefährlichkeitsprognose ist eine Rechts-frage, die vom Gericht in eigener Verantwortung ohne Bindung an die [X.] der gehörten Sachverständigen zu beantworten ist. Aus der Rechtsnatur 16 - 7 - der nachträglichen Sicherungsverwahrung als einer zum Strafrecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehörenden Maßnahme, die an eine Straftat anknüpft und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der [X.] bezieht (vgl. [X.] 109, 190, Leitsatz Ziff. 1 Buchst. a) folgt, dass die Erheblichkeit der berücksich-tigungsfähigen "neuen Tatsache" vor dem Hintergrund der bei der Anlassverur-teilung bereits hervorgetretenen Gefährlichkeit beurteilt werden muss. Die "no-va" müssen daher in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammen-hang mit der [X.] stehen (vgl. [X.]sbeschluss aaO). d) Diesen Grundsätzen tragen die Ausführungen des [X.] nicht hinreichend Rechnung. 17 aa) Die Auffassung des [X.], die kombinierte (dissoziale) Per-sönlichkeitsstörung des Verurteilten stelle in Verbindung mit der Störung der [X.] eine "neue Tatsache" dar, begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Das [X.] hat hierzu ausgeführt, die Persönlichkeitsstö-rung sei beim Verurteilten zwar bereits im jungen Erwachsenenalter - etwa seit 1975 - vorhanden gewesen. Auch habe die Störung der [X.] bereits im Zeitpunkt der Aburteilung der [X.] vorgelegen. Jedoch seien der [X.], diese Störungen weder bekannt noch erkennbar gewe-sen, da sie erstmals, jedenfalls in "ihrem vollen Ausmaß", durch die im [X.] Verfahren tätigen psychiatrischen Sachverständigen diagnostiziert [X.] seien. 18 Dieser Begründung des [X.] liegt bereits ein falscher Ansatz zugrunde, weil es rechtsfehlerhaft allein auf die Bewertung der Persönlichkeits-auffälligkeiten des Verurteilten abgestellt hat. Dabei hat das [X.] ver-kannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob "neue Tatsachen" gegeben sind, nicht die neue oder möglicherweise sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen 19 - 8 - maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung der [X.] bereits vorlagen und ob diese dem damaligen Tatrichter bekannt oder für ihn erkennbar waren. Es ist dabei - jedenfalls bei der Diagnose "Persönlichkeitsstö-rung" - nicht von Bedeutung, ob diese (Anknüpfungs-)Tatsachen bereits im Ausgangsverfahren oder in einem früheren Verfahren Grundlage einer sachver-ständigen Bewertung waren. Dass maßgebliche, den diagnostizierten Störungen zugrunde liegende (Anknüpfungs-)Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Aburteilung der [X.] gegeben waren, steht hier nach den getroffenen Feststellungen außer Frage. Diese Anknüpfungstatsachen - etwa Erkenntnisse zu den persönlichen Verhält-nissen des Verurteilten, insbesondere zu seinem Werdegang, der frühe Deli-quenzbeginn, seine Alkoholproblematik und seine Vorstrafen, vor allem die mehrfachen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, auf die die Diagnose "Störung der [X.]" ausschließlich gestützt wird - [X.] im Ausgangsverfahren auch schon bekannt. Hinzu kommt, dass sich in je-nem Verfahren in Anbetracht der erheblichen, auf eine Gewöhnung hindeuten-den Alkoholisierung des Verurteilten bei der [X.] und zumindest bei eini-gen Vortaten einem sorgfältigen Tatrichter die Prüfung der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB aufdrängen musste. Erkenntnisse, die er insoweit - etwa anhand der Vorstrafenakten - unter Aufklärungsgesichts-punkten hätte gewinnen können und müssen, waren für ihn, wie oben [X.], jedenfalls erkennbar und können als "neue Tatsachen" im vorliegenden Verfahren nicht mehr herangezogen werden. 20 Soweit das [X.] darauf abstellt, die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten, sowie seine "Kernpädophilie" seien jedenfalls "in ihrem vollen Ausmaß" zum Zeitpunkt der [X.] nicht bekannt gewesen, lassen 21 - 9 - die Urteilsgründe nicht erkennen, ob diese Feststellung auf konkreten "neuen" Anknüpfungstatsachen gründet oder ob sie, was nicht ausreichend wäre, ledig-lich auf der jetzigen Bewertung schon im Ausgangsverfahren bekannter oder erkennbarer Tatsachen durch die Sachverständigen beruht. [X.]) Soweit das [X.] die "Kernpädophilie" des Verurteilten als "no-vum" heranzieht, kommt unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um eine Tatsache, sondern um eine Wertung handelt, hinzu, dass nach den bisherigen Feststellungen nicht zu erkennen ist, ob dieser Umstand in einem für die Erheb-lichkeitsbeurteilung der "[X.]" erforderlichen prognoserelevanten, symptomati-schen Zusammenhang mit der [X.] steht. Die Erheblichkeit einer berück-sichtigungsfähigen "neuen Tatsache" darf, wie oben dargelegt, nicht losgelöst von der bei der [X.] hervorgetretenen spezifischen Gefährlichkeit beurteilt werden, sondern muss eine innere Beziehung zu dieser Gefährlichkeit aufwei-sen. In Bezug auf die "Kernpädophilie" des Verurteilten ergeben dies die Ur-teilsgründe nicht. Bei der [X.] handelte es sich um ein aus einem Konflikt heraus begangenes, spontanes Gewaltdelikt. Inwieweit die auf die Kernpädo-philie zurückzuführenden Sexualdelikte des Verurteilten, bei denen es zu keiner unmittelbaren Gewaltanwendung gegenüber den [X.] kam, eine wie auch immer geartete innere Verknüpfung zu der bei dem Tötungsdelikt zutage getre-tenen Gefährlichkeit aufweisen, ist nicht zu erkennen. 22 5. Der [X.] kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass das Vollzugsverhalten, das bislang unter diesem Gesichtspunkt nicht Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung war, die Annahme "neuer Tatsachen" im Sinne des § 66 b StGB rechtfertigen kann. Bei der dem neuen Tatrichter insoweit oblie-genden Prüfung wird dieser allerdings zu beachten haben, dass nicht schon jeder während des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam als "novum" im Sinne des § 66 b StGB herangezogen werden kann. Vielmehr ist bei [X.] - 10 - keiten - neben den oben dargelegten Grundsätzen - bei Beurteilung der Erheb-lichkeit in besonderem Maße zu prüfen, ob sie für sich genommen oder [X.] in ihrer Gesamtheit Gewicht haben im Hinblick auf mögliche [X.], der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der se-xuellen Selbstbestimmung anderer (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Be-dingungen des Vollzugs zu beurteilen. Haben Auffälligkeiten oder während der Haft begangene Straftaten ihre Ursache überwiegend in den besonderen Be-dingungen des Vollzugs, wird ihnen in der Regel die erforderliche erhebliche Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten nicht zukommen (vgl. [X.], aaO; zum vergleichbaren Fall der Bewertung von Straftaten während der Un-terbringung nach § 63 StGB: vgl. [X.] NStZ 1998, 405; [X.]R StGB § 63 Ge-fährlichkeit 26; [X.]sbeschluss vom 25. August 1998 - 4 [X.]). Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 485/05

12.01.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. 4 StR 485/05 (REWIS RS 2006, 5702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5702

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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