Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 5 StR 205/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7242

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270717B5STR205.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5
StR 205/17

vom
27. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 27. Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2017 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Rüge vorschriftswidriger Besetzung nach § 338 Nr. 1 [X.] be-merkt der Senat:
Soweit der Beschluss des Präsidiums vom 27. Juli 2016 zur Einrichtung der [X.] dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er nach [X.] noch Änderungen der Verteilung durch Eröffnung des [X.] zuließe (vgl. [X.], StraFo 2017, 64
ff.), ist dies weder mit der Be-setzungsrüge noch mit der Revision angegriffen worden.
Mutzbauer
Sander
Schneider

König
Mosbacher

Meta

5 StR 205/17

27.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 5 StR 205/17 (REWIS RS 2017, 7242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7242

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