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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270717B5STR205.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 205/17
vom
27. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 27. Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2017 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Rüge vorschriftswidriger Besetzung nach § 338 Nr. 1 [X.] be-merkt der Senat:
Soweit der Beschluss des Präsidiums vom 27. Juli 2016 zur Einrichtung der [X.] dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er nach [X.] noch Änderungen der Verteilung durch Eröffnung des [X.] zuließe (vgl. [X.], StraFo 2017, 64
ff.), ist dies weder mit der Be-setzungsrüge noch mit der Revision angegriffen worden.
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Mosbacher
Meta
27.07.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 5 StR 205/17 (REWIS RS 2017, 7242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7242
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