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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070917B5STR205.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 205/17
vom
7. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. September 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Januar 2017 mit Beschluss vom 27. Juli 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO er-hoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere hat er sich auch mit der Rüge eines Verstoßes gegen §
243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO auseinandergesetzt.
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Mosbacher
1
2
Meta
07.09.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 5 StR 205/17 (REWIS RS 2017, 5659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5659
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