Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. 4 StR 388/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16326

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010217B4STR388.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/16

vom
1. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 1.
Februar
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
März 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
zugehörigen
Feststellungen aufgeho-ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung und unbefugten Gebrauchs eines [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dort-mund vom 15.
Juli 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zu den Schuldsprüchen und zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die [X.] wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs hält rechtlicher Nach-prüfung stand. Die freibeweislichen Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass insoweit ein Verfahrenshindernis (§
248b Abs.
3 StGB) nicht besteht.
2.
Jedoch begegnet die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe aus den [X.] für die verfahrensgegenständlichen Taten ([X.]: 10.
Februar und 16.
März 2015) und der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht erledigten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 15.
Juli 2015, rechtskräftig seit dem 17.
November 2015, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Nach den Feststellungen wurde die der einbezogenen Strafe [X.] liegende Tat am 17.
April 2014 begangen. Bis zu ihrer Aburteilung durch das [X.] wurde der Angeklagte noch am 4.
Februar 2015 durch das [X.]
rechtskräftig
wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen verurteilt. Den Vollstreckungs-stand dieser Verurteilung teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die vom [X.] ver-hängte Geldstrafe im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] am 15.
Juli 2015 noch nicht erledigt war und deshalb zwischen der
vom Amts-gericht Dortmund für die Tat vom 17.
April 2014 verhängten Freiheitsstrafe und der Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2015 eine Gesamtstrafenlage im Sinne von §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB bestand.
Die Verurteilung vom 4. Februar 2015 hätte dann
Zäsurwirkung entfal-tet. Aus der Gesamtstrafe für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus 2
3
4
-
4
-
der letzten Vorverurteilung, der in einem solchen Fall gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zukommt ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2013

4 [X.], [X.], 74), hätte dann keine Gesamtstrafe ge-bildet werden dürfen. Diese Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unabhängig davon, ob eine Gesamtstrafe nachträglich gebildet wurde oder im Verfahren nach §
460 StPO noch nachgeholt werden kann ([X.], Beschluss vom 8.
Juni 2016

4 StR 73/16, [X.], 275, 276 mwN). Die nicht ausschließbar fehlerhafte Gesamtstrafenbildung kann den Angeklagten beschweren.
b) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Entscheidung. Dabei wird das mit Blick auf die alleinige Revision des Angeklagten geltende Verbot der refor-matio in peius (§
358 Abs.
2 Satz 1 StPO) zu beachten sein, das im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung den Angeklagten davor be-wahrt, dass ihm der durch die fehlerhafte Anwendung des §
55 StGB erlangte Vorteil wieder genommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 1955

3 StR 369/55, [X.]St 8, 203, 205; Beschluss vom 8. Juni 2016 aaO; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 7.
Oktober 1970

RReg, 5 [X.], NJW 1971, 1193).
Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender Quentin
5

Meta

4 StR 388/16

01.02.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. 4 StR 388/16 (REWIS RS 2017, 16326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16326

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 356/13

4 StR 73/16

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