Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 329/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1355

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 329/00vom1. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und am 1. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. Februar 2000 wird nichtangenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines zwei-stufigen Leistungsbestimmungsantrages und seine Verurteilungzur Abrechnung ([X.], 2 der Urteilsformel) richtet. Im übrigen wirddas Rechtsmittel angenommen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.510.579 DM(= 2.817.514,30 &+"5.508.579 DM (= 2.816.491,72 ˙GründeDie Sache hat im Umfang der Nichtannahme keine grundsätzliche [X.]e-deutung; die Revision verspricht insoweit auch keinen Erfolg (§ 554 b [X.].[X.]) Den zweistufigen Leistungsbestimmungsantrag des [X.] aus [X.] vom 17. Mai 1999 ([X.]), der den bisherigen, auf [X.] 3 -zur Erstattung eines Kammergutachtens gerichteten Hauptantrag ersetzt hat(ebd S. 12, [X.]), hat das [X.]erufungsgericht ohne Rechtsfehler abgewie-sen ([X.] unter [X.]). Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]erufungs-gerichtes sollte die Rechtsanwaltskammer nicht durch schiedsgutachterlicheFestsetzung den Gebührensatzrahmen des § 118 [X.] ausfüllen. Der Klä-ger hat in dem genannten Schriftsatz (S. 10, drittletzter Absatz, [X.] 442)selbst eingeräumt, ein "Gebühren-Schiedsgutachten", wie in der Anlage [X.] 39vorgeschlagen, sei mit der [X.]eklagten nicht vereinbart gewesen. Auf dieser tat-sächlichen Grundlage könnte die Revision für ein Leistungsbestimmungsrechtin direkter Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] auch aus dem im Zusam-menhang mit der Verjährungsfrage herangezogenen Urteil des [X.]undesge-richtshofs vom 24. November 1995 ([X.], NJW 1996, 1054, 1056)nichts herleiten.b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das [X.]erufungsge-richt den Sachvortrag des [X.] und den protokollierten Ablauf des [X.] vom 16. Juli 1998 vor dem [X.] zur [X.]egründung [X.] gegen den [X.] genügen lassen. Desgleichen fehlen hinreichende Feststellungen dafür,daß die [X.]eklagte den widerklagend verfolgten [X.]) Die Streitwertfestsetzung weicht von derjenigen der Vorinstanzen in-soweit ab, als das Abwehrinteresse des [X.] gegenüber dem erfolglos an-gegriffenen Abrechnungsanspruch der [X.]eklagten nur in Höhe eines geschätz-ten Aufwandes von 2.000 DM bewertet worden ist (vgl. dazu [X.]GHZ - [X.] -128, 85; [X.]GH, Urt. v. 24. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3050). [X.] 4 -Schätzung des [X.] beruht darauf, daß ein Geheimhaltungsinter-esse des [X.] im Streitfall ausscheidet, die Abrechnung nach dem Vorbrin-gen des [X.] fertig vorliegt und danach nur noch einer Kontrolldurchsichtbedarf, bevor sie der [X.]eklagten vorgelegt wird.[X.]Kirchhof Fischer[X.]

Meta

IX ZR 329/00

01.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 329/00 (REWIS RS 2002, 1355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1355

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.