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PDF anzeigen[X.] ZR 329/00vom1. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und am 1. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. Februar 2000 wird nichtangenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines zwei-stufigen Leistungsbestimmungsantrages und seine Verurteilungzur Abrechnung ([X.], 2 der Urteilsformel) richtet. Im übrigen wirddas Rechtsmittel angenommen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.510.579 DM(= 2.817.514,30 &+"5.508.579 DM (= 2.816.491,72 ˙GründeDie Sache hat im Umfang der Nichtannahme keine grundsätzliche [X.]e-deutung; die Revision verspricht insoweit auch keinen Erfolg (§ 554 b [X.].[X.]) Den zweistufigen Leistungsbestimmungsantrag des [X.] aus [X.] vom 17. Mai 1999 ([X.]), der den bisherigen, auf [X.] 3 -zur Erstattung eines Kammergutachtens gerichteten Hauptantrag ersetzt hat(ebd S. 12, [X.]), hat das [X.]erufungsgericht ohne Rechtsfehler abgewie-sen ([X.] unter [X.]). Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]erufungs-gerichtes sollte die Rechtsanwaltskammer nicht durch schiedsgutachterlicheFestsetzung den Gebührensatzrahmen des § 118 [X.] ausfüllen. Der Klä-ger hat in dem genannten Schriftsatz (S. 10, drittletzter Absatz, [X.] 442)selbst eingeräumt, ein "Gebühren-Schiedsgutachten", wie in der Anlage [X.] 39vorgeschlagen, sei mit der [X.]eklagten nicht vereinbart gewesen. Auf dieser tat-sächlichen Grundlage könnte die Revision für ein Leistungsbestimmungsrechtin direkter Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] auch aus dem im Zusam-menhang mit der Verjährungsfrage herangezogenen Urteil des [X.]undesge-richtshofs vom 24. November 1995 ([X.], NJW 1996, 1054, 1056)nichts herleiten.b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das [X.]erufungsge-richt den Sachvortrag des [X.] und den protokollierten Ablauf des [X.] vom 16. Juli 1998 vor dem [X.] zur [X.]egründung [X.] gegen den [X.] genügen lassen. Desgleichen fehlen hinreichende Feststellungen dafür,daß die [X.]eklagte den widerklagend verfolgten [X.]) Die Streitwertfestsetzung weicht von derjenigen der Vorinstanzen in-soweit ab, als das Abwehrinteresse des [X.] gegenüber dem erfolglos an-gegriffenen Abrechnungsanspruch der [X.]eklagten nur in Höhe eines geschätz-ten Aufwandes von 2.000 DM bewertet worden ist (vgl. dazu [X.]GHZ - [X.] -128, 85; [X.]GH, Urt. v. 24. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3050). [X.] 4 -Schätzung des [X.] beruht darauf, daß ein Geheimhaltungsinter-esse des [X.] im Streitfall ausscheidet, die Abrechnung nach dem Vorbrin-gen des [X.] fertig vorliegt und danach nur noch einer Kontrolldurchsichtbedarf, bevor sie der [X.]eklagten vorgelegt wird.[X.]Kirchhof Fischer[X.]
Meta
01.10.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 329/00 (REWIS RS 2002, 1355)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1355
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