Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. IX ZR 199/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3973

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:13. März 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 133 CZur Auslegung einer Garantie für "erzielbare", jedoch nicht "erzielte" [X.] oder Vermietungsgarantie.[X.], [X.]eil vom 13. März 2003 - [X.]/00 -OLG Nürnberg [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Dezember 2002 durch [X.] Kreft und [X.], [X.], Raebel und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 3. April 2000 aufgehoben.Die Berufung der [X.] gegen das Endurteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 5. Juli 1999 wird mit [X.] zurückgewiesen, daß die Klägerin an die Stelle ihrer imRubrum des [X.]eils als Kläger bezeichneten Gesellschafter tritt.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die [X.] [X.] zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Eheleute [X.]beteiligten sich am 31. Oktober 1996 infolge einerEmpfehlung ihres Steuerberaters gesellschaftsrechtlich an der Vermietung ei-nes sanierten Wohn- und Geschäftshauses in [X.]/[X.]. Hierzu [X.] sie jeweils 49 % der Gesamthandsanteile an der Eigentümer- und Be-triebsgesellschaft ([X.]) - der Klägerin - von [X.] (fortan: V. ), bei welcher 2 % verblieben- 3 -(vorher 55 %), und von der [X.] zu 1 (vorher 45 %). Der wesentliche Er-trag des Gesellschaftsgrundstücks wurde aus der noch von den [X.] am 18./23. Oktober 1996 vermieteten Ladeneinheit mit 738 m² Nutz-fläche gezogen.Von Mai bis November 1998 blieben die Mietzahlungen für die [X.] aus, da die Mieterin, ein Einrichtungshaus in Rechtsform einer GmbH,am 31. März 1998 aus wichtigem Grund den Vertrag gekündigt hatte und [X.] in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Die Klägerin verlangtvon den [X.] gesamtschuldnerisch Leistungen aus den übernommenen"[X.] den genannten Urkunden garantierten die [X.] der [X.] getrennt und gleichlautend, daß aus der Vermietung des [X.] "in den nächsten 5 Jahren ab dem [X.] mindestens [X.] 335.000,00 Netto-kalt Miet- bzw. Pachtzins erzielbar sind".Weiter hieß es in den [X.] ebenfalls gleichlautend: "Daher aner-kannt der Garantiegeber gem. § 781 BGB den Differenzbetrag zwischen erziel-barer und erzielten Miete zu zahlen, maximal jährlich [X.] 335.000,00".Die Klägerin versteht die Garantien als vollständige Absicherung [X.] und begehrt mit ihrer Teilklage für die sieben Monate von [X.] 1998 Garantieleistungen von zusammen 158.028 [X.] nebst Zin-sen, hiervon 140.000 [X.] Zug um Zug gegen das Angebot zur Abtretung deroffenen Mietzinsforderung für die Ladeneinheit in Höhe der eingehenden [X.] 4 -Die [X.] meinen, sie brauchten nur für das [X.] ein-zustehen, nicht aber für die Einbringlichkeit vereinbarter Mieten. Hilfsweise ha-ben sie mit Gegenforderungen von 11.827,50 [X.] und 23.544,52 [X.] aus ab-getretenem Recht der [X.]als Geschäftsführerin der Klägerin und [X.] aufgerechnet.Das [X.] hat - nach Vernehmung der beteiligten Rechtsberaterund der Maklerin - die [X.] der [X.] vom 31. [X.] zugunsten der Kläger ausgelegt und die [X.] unter Abzug von tat-sächlich unstreitigem, am 16. Dezember 1998 abgetretenem und hilfsweisegegen die Klageforderung aufgerechnetem Verwalterhonorar der [X.] von11.827,50 [X.] gesamtschuldnerisch verurteilt. Das [X.] hat [X.] Vernehmung der beteiligten Rechtsberater die Garantien zugunstender [X.] ausgelegt und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revi-sion erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der landge-richtlichen Entscheidung. Dabei ist das Aktivrubrum infolge nunmehr anerkann-ter Rechts- und Parteifähigkeit der [X.] ([X.]Z 146, 341 ff) [X.] ursprünglich klagenden Gesellschaftern auf die [X.] ([X.], [X.]. v. 15. Januar 2003 - [X.], Umdruck S. 5 f, z.[X.] 5 -I.Das Berufungsgericht hat bei seiner Vertragsauslegung im Anschluß andas [X.] Hamburg ([X.], 92) begrifflich zwischen einerMietgarantie (für eingehende Erträge und gegen Mietausfälle) und einer Ver-mietungsgarantie (für die Vermietung des Objekts zu einem bestimmten Miet-zins) unterschieden. Trotz der Überschrift "Mietgarantie" hat es aus [X.], nach welchem die [X.] für die "Erzielbarkeit" eines bestimmtenjährlichen [X.]es einstehen wollten, geschlossen, daß der tatsächlicheEingang geschuldeter Mieten nicht zu dem garantierten Erfolg gehöre. [X.] Garantie sei hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil den Garantenauf den tatsächlichen Mieteingang kein Einfluß eingeräumt worden sei. [X.] zu 2 habe bei den Vertragsverhandlungen am 31. Oktober 1996 nacheigenem Vortrag der Kläger auch nur davon gesprochen, daß für die Klägerkein "[X.]" bestehe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Objekt nochnicht voll vermietet gewesen. Das Mieteingangsrisiko nach ordnungsmäßigerVermietung sei zudem durch Kaufpreisermäßigung von 4,925 Mio. [X.] auf4,75 Mio. [X.] aufgefangen worden, nachdem der Geschäftsführer der Laden-mieterin dem Mietvertrag nicht habe beitreten wollen. Der noch am 22. [X.] erwogene Abschluß eines Generalmietvertrages mit den [X.] an dem Auslegungsergebnis nichts; der Generalmietvertrag sei [X.] Vermietung der Ladenräume am Folgetag hinfällig geworden .Weitere, für die Kläger günstige Auslegungstatsachen sind nach [X.] Berufungsgerichts durch die Aussagen der in beiden Tatsacheninstanzenvernommenen Zeugen [X.]und [X.]nicht bewiesen. [X.] sei von den Zeugen (Rechtsberater beider Seiten) bei Überarbeitung der- 6 -Garantievereinbarung aus dem notariellen Entwurf die Möglichkeit einer Mie-terinsolvenz nicht konkret bedacht worden.[X.] hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsurteilberuht auf einseitiger und unvollständiger Würdigung der für die Auslegung derstreitigen Garantien maßgebenden Umstände. Der unstreitige Sachverhalt unddie getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Senat jedoch, unter Aufhe-bung des Berufungsurteils aufgrund einer nachgeholten Gesamtwürdigung [X.] in der Sache selbst zu entscheiden.1. Die Auslegung einer Mietgarantie als Individualvereinbarung kann [X.] nur beschränkt nachgeprüft werden (vgl. [X.], [X.]. [X.] 1976 - [X.], [X.], 977 m.w.N. - zur Mietgarantie; allge-mein z.B. [X.], [X.]. v. 3. April 2000 - [X.], [X.], 2099 m.w.N.; st.Rspr.). Rechtsfrage ist, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, aner-kannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat(vgl. [X.]Z 135, 269, 273; [X.], [X.]. v. 5. Juli 1990 - [X.], [X.], 1551; v. 29. März 2000 - [X.], [X.], 2508, 2509; st.Rspr.). Diese rechtliche Nachprüfung der Auslegung bedarf revisionsrechtlichkeiner Rüge ([X.], [X.]. v. 8. Dezember 1989 - [X.], [X.], 423,424; v. 10. Juli 1998 - [X.], [X.], 1883, 1886; zur [X.] für eine Willenserklärung wesentlichen Auslegungsstoffs auch [X.], [X.]. [X.] Oktober 1994 - [X.], [X.], 45, 46 unter [X.] 7 -Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter beiseiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgtenZweck ([X.]Z 109, 19, 22) und die Interessenlage der Parteien zu berücksich-tigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der [X.] Erklärungen erhellen können (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Februar 1993- IX ZR 108/92, aaO; v. 16. Oktober 1997 - [X.], [X.], [X.]). Dazu gehört unter Umständen auch die Entstehungsgeschichte einervertraglichen Vereinbarung, jedenfalls soweit Entwürfe existieren oder Vorbe-sprechungen geführt worden sind ([X.]Z 63, 359, 362; [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1981, 2295 - Festpreisgarantie imBlickwinkel eines Verkaufsprospekts; v. 23. Februar 1987 - [X.], [X.], 2437, 2438).Dem sind die [X.], die das Berufungsgericht nachdem Vertragsinhalt, dem Geschäftszusammenhang, dem [X.] der beiderseitigen Interessenlage für die Auslegung der Garantievereinba-rungen angestellt hat, nicht gerecht geworden. Eine Gesamtwürdigung allererheblichen Umstände ergibt vielmehr, daß die [X.] der Klägerin [X.] in jeder Hinsicht garantiert haben, wie zutreffend bereits das Land-gericht angenommen hat.a) Das Berufungsgericht stützt seine Auslegung maßgebend auf diefehlende rechtliche Kontroll- und Einflußmöglichkeit der Garanten auf die Miet-vertragsabschlüsse, den Mieteingang und die Durchsetzung der Mietforderun-gen. Das ist für die Auslegungsfrage, ob eine Vermietungsgarantie oder eineMietgarantie (im Sinn einer Mieteingangsgarantie) übernommen worden ist,nach zutreffender Ansicht der Revision ohne Belang. Denn bei [X.] -nahme der Garantie muß der Mietausfall nachgewiesen werden. [X.] die Mieter sind zudem an den leistenden Garanten abzutreten, weilsonst die auch für eine Mietgarantie typische Schadensersatzpflicht ([X.], [X.].v. 9. Dezember 1993 - [X.], [X.]R BGB vor § 765 Garantievertrag 1)entgegen dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot übererfüllt wür-de. Dazu hätte es keiner besonderen Abrede bedurft. Der Umstand, daß einesolche Vereinbarung in der [X.] fehlt, ist daher für ihre Auslegungals bloße Vermietungsgarantie ebenfalls unerheblich.b) Größeren Einfluß auf den [X.] konnte unter [X.], inwieweit dem Miet- oder Vermietungsgaranten eine eigene Bonitäts-prüfung der Mietinteressenten vor Vertragsabschluß möglich ist. Wird ihm in-soweit jeder Einblick verwehrt, kann darin ein Anhaltspunkt für eine Vermie-tungsgarantie und hier möglicherweise sogar für eine Beschränkung auf [X.] liegen. Von einem solchen Sachverhalt ist aber das Berufungs-gericht mit Recht nicht ausgegangen. Denn nach dem unstreitigen [X.] war der Beklagte zu 2 bei Abschluß der Garantievereinbarungen sowohlGeschäftsführer der [X.], welcher die Geschäftsführung der Vermieterin unddie Verwaltung des Mietobjekts oblag, als auch Geschäftsführer der [X.] Er hatte danach faktisch den maßgeblichen Einfluß auf die Vermietung,worauf die Revision zu Recht hinweist.Die ertragreiche Ladeneinheit war überdies noch vor dem Eintritt [X.]in die [X.] durch die Altgesellschafter, die V. und die Beklagte zu 1, vermietet worden. Die maßgebende Bonitätsprüfung,die der Garantievereinbarung vorausging, hatte daher in den Händen der [X.] und der geschäftsführenden [X.] gelegen. Hiernach spricht, anders als- 9 -das Berufungsgericht angenommen hat, nichts gegen eine Mietgarantie imSinne einer Mieteingangsgarantie der [X.]) Die Annahme einer bloßen Vermietungsgarantie leitet das Berufungs-gericht auch daraus her, daß die Rechtsberater der Parteien bei Abfassung der[X.] nach Aussage des Zeugen [X.]die Frage einerMieterinsolvenz nicht konkret bedacht haben. War indes eine Haftung für [X.] der Klägerin (Totalhaftung) innerhalb bestimmterzeitlicher und betragsmäßiger Grenzen gewollt, die insbesondere auch eingriff,wenn ein Mieter nicht zahlte, so bestand objektiv für die Rechtsberater [X.], über bestimmte Garantiefälle - wie Vermietungsleerstände, Mietminde-rungen, Vertragsuntreue von Mietern oder Mieterinsolvenzen - noch zusätzli-che Erwägungen anzustellen.Mit seiner gegenteiligen Annahme hat sich das Berufungsgericht [X.] auf eine sachgerechte Würdigung der Zeugenaussagen verstellt. [X.] haben, wie schon das [X.] betont hat, die von ihnen abgefaß-ten [X.] vom 31. Oktober 1996 übereinstimmend im Sinne einerTotalhaftung verstanden. Selbst wenn der Zeuge [X.], der Steuerbe-rater der [X.], damit nur eine nachträgliche Beurteilung wiedergegebenhätte (so die Berufungsbegründung vom 17. September 1999 S. 8, [X.] 202),ergibt sich aus diesem Verständnis, daß die Rechtsberater beider Seiten vonihren Parteien jedenfalls nicht damit beauftragt waren, nur eine Vermietungsga-rantie zu formulieren, die das Risiko des Eingangs der vertraglich geschuldetenMieten allein bei der Klägerin beließ. Hätte der Zeuge [X.]einen [X.] engeren Verhandlungs- und Gestaltungsauftrag der [X.] gehabt, sowäre dies bei den Gesprächen über die Garantie deutlich geworden und er- 10 -hätte keiner Fassung zustimmen können, welche die Beschränkung der Haf-tung nach seinem eigenen Verständnis nicht zum Ausdruck brachte. Nicht [X.] die [X.] haben behauptet, daß der Zeuge [X.]den Gehaltder Garantie ursprünglich als bloße Deckung des [X.]s aufgefaßtund damit ein solches Verhandlungsziel seiner Auftraggeber als erreicht be-trachtet habe, während die Erkenntnis seiner Verfehlung ihm erst später [X.] [X.]) Im Ergebnis zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgerichtden Grundsatz einer beiderseits [X.]en Vertragsauslegung([X.]Z 115, 1, 5; 131, 136, 138; 137, 69, 72; [X.], [X.]. v. 24. Mai 2000- VIII ZR 329/98, [X.], 1581, 1582; v. 9. Juli 2001 - [X.] 2002, 747, 748; v. 13. Dezember 2001 - [X.], [X.], 377,379) verletzt habe.In diesem Zusammenhang entscheidend ist die Doppelstellung des [X.] zu 2 als persönlicher Garant und (bei [X.] noch) Ge-schäftsführer der Mitgarantin auf der einen und Geschäftsführer der [X.], dieihrerseits geschäftsführende Gesellschafterin und Objektverwalterin der Ga-rantienehmerin war, auf der anderen Seite. Diese Doppelstellung konnte [X.] zu 2 bei Annahme einer bloßen Vermietungsgarantie in einen [X.] nicht hinnehmbaren Interessenkonflikt bringen, es sei denn, die Ga-rantien hätten hierfür besondere Vorkehrungen getroffen.Die Interessen der Vermieterin und Garantienehmerin hätten bei [X.] oder Kündigung und möglicher Zahlungseinstellung eines Mietersverlangt, das Mietverhältnis schnellstmöglich zu lösen und damit den [X.] 11 -tiefall der anstehenden Wiedervermietung herbeizuführen. Das Interesse [X.] hätte bei einer bloßen Vermietungsgarantie geboten, den [X.] lange am Vertrag festzuhalten, um die anstehende [X.] als Garantiefall hinauszuschieben. Der in seinen Ansatzpunkten beidenParteien bekannte und für beide schädliche Interessenkonflikt des [X.] konnte, nachdem hierfür andere Vereinbarungen nicht getroffen wordenwaren, nur dadurch vermieden werden, daß - beiderseits [X.] -die [X.] weit gezogen wurden und bereits Zahlungsstörungen aufseiten eines Mieters den Garantiefall auslösten. Vermieter und Mietgarantentraf dann das gleiche [X.]) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, das [X.] gehöre nicht unter die Deckung der Mietgarantie,weil es bereits durch Preisherabsetzung der von den Eheleuten [X.]über-nommenen Gesellschaftsanteile aufgefangen worden sei, wie die Aussage derZeugin [X.], der Maklerin, vor dem [X.] ergebe. Die Revision rügtmit Recht die mangelnde innere Logik dieser Annahme, die zugleich die Aus-sage der Zeugin vor dem [X.] verfälscht. Die Zeugin hat dort ausge-sagt:"Ich kann nicht konkret sagen, ob mit [X.] und [X.]" (den Garantie-erklärungen) "auch die Bonität von Mietern abgesichert werdensollte. Ich gehe aber davon aus, daß dies im Widerspruch [X.] stünde, da hier ja der Kaufpreis ermäßigt wurde".Auf Vorhalt, daß auch eine kombinierte Ermäßigung des Kauf-preises zusammen mit einer Mietausfallgarantie wegen Insolvenzabgesprochen sein [X.] wäre auch noch eine Möglichkeit, aber ich weiß es [X.] 12 -In der von der Zeugin angesprochenen Anlage [X.], einem Schreibenvon G. [X.]an die Zeugin und den Steuerberater [X.]vom30. Oktober 1996, heißt es:"Ich trage die nicht ganz kalkulierbaren Risiken bzgl. der AfA undkaufe ohne wenn und aber zu einem Preis von 4.750.000,- [X.],einem Preis, der von den Sparkassen [X.]und [X.]fürrealistisch angesehen wird.Meine w e i t e r e n (Hervorhebung nicht im Original) Gründefür dieses [X.] momentane Miete für das Objekt beträgt ca.280.000,- [X.] ...2.Herr [X.]hat nicht wie mehrfach versichert persönlich [X.] unterschrieben (nur dessen GmbH)."Aus dem Inhalt dieses Schreibens und der Aussage der Zeugin [X.] , welche die Unsicherheit einer persönlichen Schlußfolgerung bekundethat, ergibt sich zweifelsfrei, daß davon die Annahmen des Berufungsgerichtsnicht getragen werden. Das verringerte Preisangebot hatte im wesentlichenandere Gründe und kann jedenfalls nicht dafür in Anspruch genommen werden,daß es das Ertragsausfallwagnis der Eheleute [X.] als Gesellschafter [X.]in abschließend auffangen sollte.f) Das Berufungsgericht hat schließlich die Bedeutung des Umstandesverkannt, daß noch am 22. Oktober 1996 bei den Ankaufsverhandlungen [X.] eines Generalmietvertrages zwischen der Grundstücksgesellschaftund der [X.] zu 1 zur Diskussion stand, bei dem der Beklagte zu 2 nachdem Willen der Eheleute [X.] "die persönliche Haftung für die Zahlung derMieten" hätte übernehmen sollen (Anlage [X.]). Das erkennbare Verhandlungs-- 13 -ziel der Eheleute [X.]war danach, in dem [X.] der geplantenGesellschaftsbeteiligung umfassend gesichert zu sein. Hintergrund dieses Be-strebens war, daß die Eheleute [X.], wie sich auch aus der schriftlichen Be-zugnahme auf die Sparkassen [X.] und [X.]in dem Schreiben vom30. Oktober 1996 (Anlage [X.]) ergab, den Preis für die angebotenen Gesell-schaftsanteile finanzieren mußten. Dem Senat erschließt sich nicht, daß hier,wie das Berufungsgericht meint, nur ein [X.] abgedeckt werdensollte. Denn das war am 22. Oktober 1996 für die Eheleute [X.]zwar die er-ste, aber keineswegs die letzte Sorge. [X.] konnten nur aus einge-henden Mieterträgen bedient werden. Erst recht spricht nichts für die Möglich-keit einer bloßen Deckung des [X.]s bei Abschluß der [X.] am 31. Oktober 1996. Das Berufungsgericht erwähnt zwarauch, daß inzwischen - am 23. Oktober 1996 - der Mietvertrag für die [X.] unterzeichnet worden war. Es zieht aber nicht den gebotenenSchluß, daß das reine [X.] am 31. Oktober 1996 damit [X.] war als noch am 22. Oktober 1996, so daß eine reine Ver-mietungsgarantie, mit der die Eheleute [X.] sich schon am 22. Oktober 1996nicht zufrieden geben wollten, für sie von noch geringerem Interesse war alszuvor.2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Garantieanspruch [X.] sogar von seinem Standpunkt aus ohne nähere Begründung vollenUmfangs verneint. Denn den Betrag von 18.028 [X.] hatten die Kläger aus [X.] für die Monate August bis November 1998 - bis Juli 1998 waren [X.] insoweit eingetreten - wegen Staffelmiete (Ermäßigung von monat-lich 4.000 [X.] in den ersten drei Jahren) bei der Ladeneinheit und Vermie-tungsleerstand bei einer Wohnung (957 [X.] Plansoll-Miete, ab Oktober 1998- 14 -vermietet für nur 900 [X.]) selbst dann zu fordern, wenn man mit dem [X.] die Garantien nur auf die vertraglich erzielten Mieten, nicht aufden Eingang der geschuldeten Mieten bezieht.3. Der [X.] ist nur in Höhe von 11.827,50 [X.] durch Aufrech-nung erloschen (§§ 389, 422 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch insoweit ist das landge-richtliche [X.]eil nicht zu beanstanden.a) Die weiter an die Beklagte zu 1 abgetretene und gegen die Klägerinaufgerechnete Forderung von 23.544,52 [X.] für den Verwaltungsaufwand der[X.]anläßlich einer Neuvermietung der Geschäftsräume (Ladeneinheit) ab [X.] (Anlage [X.]) hat das [X.] gemäß § 242 BGB aberkannt, weil [X.] auf den garantierten Erfolg dieser Aufwand nach den Regeln der Ge-schäftsführung ohne Auftrag von den [X.] zu tragen sei. Die [X.] diese Gegenforderung mit der Berufung weiterverfolgt und vorgetragen,daß eine Fremdgeschäftsführung ausscheide, wenn die Garantie, wie von [X.] behauptet, das Insolvenzausfallrisiko der vereinbarten Mieten nichtabdecke. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Gegenforderung- folgerichtig - nicht befaßt.b) Die Parteien waren sich darüber einig, daß der [X.]als Geschäftsfüh-rerin der Gesellschaft und Verwalterin des Grundstücks für den [X.] gegen die [X.] ein Aufwendungsersatzanspruchnach den §§ 675, 670 BGB zustehe. Streitig war die ersatzfähige Höhe [X.] und die Frage, inwieweit durch Abtretung der Forderung an die [X.] zu 1 dieselbe erloschen sei. Die Kläger meinen, der in Rede stehendewerbliche Aufwand schmälere den garantierten [X.], löse also in gleicher- 15 -Höhe Garantieansprüche aus. Selbst wenn das nicht so sei, führe die [X.] hier ein "auch-fremdes Geschäft". Letzteres trifft zu. Danach [X.] ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die [X.] nachden §§ 677, 683, 670 BGB (vgl. zur Eigen- und Fremdgeschäftsführung zuletzt[X.]Z 140, 102, 109 und [X.], [X.]. v. 23. September 1999 - III ZR 322/98,[X.], 72, 73).c) Ein zugleich objektiv fremdes Geschäft im Interesse der [X.] [X.] Klägerin bei ihren Neuvermietungsbemühungen nicht nur im Falle einerMietzahlungsgarantie, wie vom [X.] zugrunde gelegt, sondern [X.] einer Vermietungsgarantie, wie in der Auslegung des Berufungsgerichts,geführt. Denn ergab sich infolge der außerordentlichen Kündigung der Ge-schäftsraummieterin vom 31. März 1998 oder infolge der Einstellung ihrer Miet-zahlungen eine Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses, drohte sich un-mittelbar das mit der Garantie übernommene [X.] zu verwirkli-chen. Der Verwaltungsaufwand zur Werbung eines möglichst gleichwertigenAnschlußmieters diente dann objektiv dem Interesse der [X.] an der [X.] mit garantierten Vermietungserfolges.[X.]

Meta

IX ZR 199/00

13.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. IX ZR 199/00 (REWIS RS 2003, 3973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3973

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