Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. VIII ZR 329/98

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2137

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]Verkündet am:24. Mai 2000Mayer,[X.] [X.]schäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 133 B,BGB § 157 [X.], [X.] Auslegung einer [X.]winngarantie in einem Kaufvertrag über [X.]sell-schaftsanteile an einem Unternehmen.[X.], Urteil vom 24. Mai 2000 - [X.] - [X.]LG Osnabrück- 2 -Der V[X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revisionen des [X.] und der [X.] wird das [X.] 1. Zivilsenats des [X.] vom19. November 1998 in der Fassung des Berichtigungsbeschlus-ses vom 28. Januar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist [X.]nsolvenzverwalter über das Vermögen [X.] GmbH (Schuldnerin). Das in den Vorinstanzen nochvon der Schuldnerin betriebene Verfahren hat er aufgenommen.Die im Oktober 1991 als [X.]-[X.] GmbH mit Sitz inG. von der [X.]. e.G. (im folgenden: Firma [X.]. )gegründete Schuldnerin kaufte mit [X.] von [X.] deren [X.]schäftsanteile an der von ihnen jeweils zur Hälfte gehalte-- 3 -nen [X.]-[X.] GmbH mit Sitz in [X.](nachfolgend als[X.] alt bezeichnet). Der Kaufpreis betrug 9 Millionen DM, je [X.]schäftsanteil4,5 Millionen [X.] Vermögen der [X.] alt gehörten auch Unternehmensbeteiligungen.Sie war Alleingesellschafterin der [X.] mbH,der [X.] sowie der [X.] 50%ige [X.]sellschafterin der [X.] mbH. Sämtliche [X.]sellschaften wurden in der [X.] von Juli 1990 [X.] 1991 gegründet.[X.]m Rahmen des Anteilskaufvertrages garantierten die [X.] [X.] für die [X.]schäftsjahre 1992 bis einschließlich 1995 einen jeweiligenJahresgewinn von 1 Million DM. Aus dieser [X.] nimmt der [X.] [X.] für die [X.]schäftsjahre 1992 und 1993 in Anspruch.[X.]m notariell beurkundeten Kaufvertrag ist hierzu bestimmt:§ 1 Kaufgegenstand, ÜbertragungNr. 1: Die [X.] und [X.] verkaufen und übertragen hiermit ihre beiden [X.]-schäftsanteile ... nebst allen damit verbundenen [X.]winnbezugsrechten [X.] Januar 1992, d.h., die bis zum 31. Dezember 1991 von der GmbH und denmitverkauften Tochtergesellschaften erwirtschafteten [X.]winne ([X.] und [X.]winnvorträge) stehen ausschließlich den [X.] und [X.]zu. Die Jahresabschlüsse 1991 der GmbH und ihrer Tochtergesellschaften sindmit der Maßgabe aufzustellen, daß seitens der Tochtergesellschaften [X.] zum 31. Dezember 1991 an die GmbH erfolgen, die zu dem [X.] der GmbH als [X.]winnansprüche zu aktivieren sind und sei-tens der GmbH eine Vollausschüttung des im Jahresabschluß 1991 ausgewiese-nen Jahresüberschusses und [X.]winnvortrages an die [X.] und [X.] stattfin-- 4 -det, ... mit der Maßgabe, daß der dingliche Rechtsübergang zum Ablauf desÜbergangsstichtages (§ 2 = 31. Dezember 1991/1. Januar 1992) eintritt.[X.]: Die Tochterunternehmen der [X.]-[X.] GmbH (O. ) werden gem. §§ 3bis 8 (A) als Teil des Kaufgegenstandes mitveräußert und die Zusicherungen [X.] der Käuferin, sowie der [X.] und [X.] beziehen sich auch [X.]. ...§ 4 Zusicherungen und Garantien hinsichtlich rechtlicher VerhältnisseNr. 6: Die GmbH und die Verkäufer zu [X.] und [X.] werden die [X.] für die GmbH und die mitverkauften Tochtergesellschaften nach exakt dengleichen [X.], Bewertungskriterien etc., erstellen und dabei die [X.] einhalten, wie auch die Jahresabschlüsse aller [X.] [X.]schäftsjahre, insbesondere der letzten 4 [X.]schäftsjahre.§ 5 [X.]währleistung hinsichtlich der [X.]. 4: Darüber hinaus garantieren die [X.] und [X.] , sowie die GmbH, [X.] Wirtschaftsjahr 1992 , 1993, 1994 - im Rahmen eines [X.]schäftsführerver-trages, für dessen Abschluß sich die Verkäufer zu [X.] und [X.] verpflichten, für 1995nach Abschluß eines Beratervertrages - einen [X.]winn der GmbH vor Ertrags-steuern und vor der [X.]nanspruchnahme steuerlicher Bewertungsvergünstigungenin Höhe von jeweils 1 Million DM pro Jahr. Dabei werden Einflüsse nicht bewer-tet, die allein aus der Übertragung der [X.]schäftsanteile der GmbH an die Ver-käuferin und der sich damit zusammenhängenden Auswirkungen ergeben. Beider Ermittlung der [X.] nach handelsrechtlichen Bewertungs- [X.] haben steuerliche Bewertungs- und Abschreibungs-vergünstigungen außer Ansatz zu bleiben; außer Ansatz zu bleiben haben [X.] -auf Anlagevermögen, die die durchschnittlichen Anlageabschreibungen [X.] in den [X.]schäftsjahren 1989 Œ 1991 übersteigen. Die [X.] und [X.]bleiben [X.]schäftsführer in einem befristeten [X.]schäftsführervertrag bis ein-schließlich 1994 .... . Während des [X.] dürfen gegen den Willender [X.] und [X.] von der Mehrheitsgesellschafterin keine ergebnisbeeinflus-senden Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden, es sei denn, man ei-nigt sich über einen Ausgleich zu Lasten der Garantieverpflichtung. [X.] zu [X.] und [X.] aus dem [X.]schäftsführer- bzw. Beraterverhältnis [X.] aufgrund einer eigenen Kündigung aus von der GmbH oder der Käuferinnicht zu vertretenden Gründen aus, so hat dies keinen Einfluß auf die [X.]; anderenfalls entfällt die Garantieverpflichtung ab Beendigung des[X.]schäftsführerverhältnisses.§ 6 [X.]währleistungenNr. 1 S. 1: Für die vertragsmäßige Erfüllung der Zusicherung und der Garantien... haften die [X.] und [X.] der Käuferin als [X.]samtschuldner...§ 9 HaftungsfreigabeNr. 1: Die Käuferin verpflichtet sich, die [X.] und [X.] von allen [X.] freizustellen, die diese für die Verbindlichkeiten der GmbH und ih-rer Tochtergesellschaften gegenüber Kreditinstituten .... eingegangen sind.Nach dem Erwerb der [X.]schäftsanteile an der [X.] alt von den [X.] im November 1991 kaufte die Schuldnerin mit Vertrag vom 2. [X.] von der durch die [X.] vertretenen [X.] alt das von dieser betrie-bene Handelsgeschäft und übernahm in der Folgezeit das operative [X.]schäftvon der [X.] alt.- 6 -[X.]m August 1992 gaben die [X.]sellschafter der Schuldnerin dieser eineneue [X.]schäftsordnung, mit der die Verteilung der Aufgaben auf die [X.]-schäftsführer (Go. , [X.], Beklagter zu 1 u. zu 2) neu geregelt wurde. Diese[X.]schäftsordnung unterzeichneten auch die [X.].Für 1992 errechnete die Schuldnerin einen Verlust in Höhe von5.301.850,68 DM, für 1993 einen Verlust in Höhe von 6.148.823,69 DM. [X.] sie nicht nur das jeweilige Jahresergebnis der [X.] alt, son-dern bezog zur Ermittlung des [X.]samtergebnisses in der [X.] die Jahresergebnisse der Töchter, die vornehmlich durch Millionenverlu-ste der Parfümerie L. geprägt waren, ein. Ferner rechnet sie die [X.] für 1992 und 1993 hinzu, weil sie - nach Erwerb der[X.]schäftsanteile an der [X.] alt von den [X.] - mit weiterem Kaufvertragdas Handelsgeschäft von der [X.] alt übernommen hatte. Umstritten ist, ob [X.] der Tochterunternehmen bei der Ermittlung des tatsächlich erreichten[X.]winns einzubeziehen sind.[X.] hat die Schuldnerin, die 5,5 Millionen DM auf den [X.] gezahlt hat, nach Abzug der Restkaufpreisforderung von 3,5 [X.] von den [X.] als [X.]samtschuldner für 1992 2.801.850,68 DM und [X.] 7.148.823,69 DM, insgesamt 9.950.674,73 DM verlangt. Die [X.]sind dem entgegengetreten und haben widerklagend die Zahlung des [X.] von je 1.750.000 DM begehrt. Sie haben unter anderem geltendgemacht, sie seien für die eingetretenen Verluste nicht verantwortlich. [X.] sie durch die [X.]schäftsordnung vom 4. August 1992 weitgehend ent-machtet worden seien, habe die Schuldnerin ihre, der [X.], erfolgreiche[X.]schäftspolitik nicht fortgesetzt und gegen ihren Willen Umstrukturierungenim Unternehmen herbeigeführt. Ferner sei die Klageforderung falsch berech-- 7 -net. Vertraglich garantiert sei lediglich ein [X.]winn der [X.] alt, der Klageforde-rung liege aber ein Anspruch auf einen garantierten [X.]samtgewinn in der [X.] zugrunde, der unter Einbeziehung auch der Verluste [X.] in voller Höhe errechnet sei.Nach Eintritt der Rechtshängigkeit trat die Schuldnerin die Klageforde-rung in Höhe eines Teilbetrages von 2 Millionen DM an die[X.]bank ab.Nach Einholung von vier Sachverständigengutachten zu den handels-rechtlichen Verlusten in der Unternehmensgruppe hat das [X.], von der Schuldnerin bei den verschiedenen [X.]sellschaften angesetzteVerlustposten nicht oder nur zum Teil gewinnmindernd anerkannt, entspre-chend gekürzt und für beide [X.]schäftsjahre einen Ausgleichsanspruch zumgarantierten Betrag in Höhe von 2.845.071,60 DM errechnet. Die zum [X.] DM verbleibende Differenz von 654.928,40 DM hates den [X.] jeweils zur Hälfte (327.464,20 DM) auf die Widerklage zuge-sprochen; die weitergehende Widerklage und die Klage hat es abgewiesen.Die Schuldnerin hat die Herabsetzung des von ihr berechneten [X.]winn-anspruchs zum Teil akzeptiert. Sie hat beantragt, die [X.] als [X.]samt-schuldner zur Zahlung von 7 Millionen DM zu verurteilen und die [X.]. Die [X.] haben im Wege der Anschlußberufung ihr Wider-klagebegehren weiterverfolgt, soweit dieses in erster [X.]nstanz erfolglos geblie-ben war.Auf die Berufung der Schuldnerin hat das Berufungsgericht die [X.] als [X.]samtschuldner zur Zahlung von 2.850.311,36 DM verurteilt und- 8 -- unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - die weitergehende [X.] die Widerklagen abgewiesen.Die [X.] verfolgen mit ihren Revisionen die Abweisung der [X.] die Verurteilung des [X.] auf die Widerklagen; der Kläger erstrebt dievolle Verurteilung der [X.] nach dem Schlußantrag in der Berufungsin-stanz.Entscheidungsgründe[X.]. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von [X.]nter-esse - [X.] Das von den [X.] in dem [X.] [X.] sei nicht wegen Wegfalls der [X.]schäfts-grundlage unwirksam. Das zur Durchsetzung ihrer [X.]nteressen in § 5 Nr. 4 [X.] vorgesehene [X.]nstrumentarium hätten die [X.] nicht einge-setzt. Zwar hätten sie sich bei der Firma [X.]. verschiedentlich über bestimmteVorfälle im Unternehmen beschwert (Schreiben vom 29. Oktober, [X.], 12. Oktober 1993), dabei habe es sich jedoch um solcheEreignisse gehandelt, die auf Anordnungen der Mitgeschäftsführer und nichtder Mehrheitsgesellschafterin zurückzuführen gewesen seien. Eine förmlicheAnordnung der Mehrheitsgesellschafterin sei jedoch nicht eingefordert worden.Die [X.] hätten damit auf im Zusammenhang mit dem [X.] ihnen gegebene Kontrollmöglichkeiten verzichtet. Es könne deshalb [X.] Wegfall der [X.]schäftsgrundlage führen, wenn die übrigen [X.]schäftsführerdie ihnen mit Zustimmung der [X.] erteilten Befugnisse nach der [X.]-schäftsordnung wahrgenommen hätten. Schließlich hätten die [X.] we-- 9 -gen dieser Ereignisse die Wirksamkeit der [X.] auch nicht bestrit-ten.2. Bei der Ermittlung des jeweils maßgebenden Jahresergebnisses seiennicht nur die Ergebnisse der Schuldnerin zugrunde zu legen, sondern auch dieder Tochtergesellschaften. Die [X.]winngarantie erfasse den gesamten [X.]. Dies folge aus dem Zusammenhang des in § 5 Nr. 4 enthaltenenGarantieversprechens mit § 1 [X.] des notariellen Vertrages, wonach [X.] der [X.] alt gemäß §§ 3 bis 8 (A) als Teil des [X.]es mitveräußert worden seien und die Zusicherungen und Erklärun-gen der Schuldnerin und der beiden [X.] sich auch auf die Tochterunter-nehmen bezögen. Da sich die Garantie auf den gesamten Kaufgegenstand er-strecke, könne sie allerdings auch nicht dahin verstanden werden, daß für je-des der Tochterunternehmen ein Jahresgewinn von 1 Million DM garantiertworden sei. Für diese Auslegung spreche auch, daß der Beklagte zu 1) selbstvon einem garantierten [X.]samtergebnis der [X.] und ihrer [X.] ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus seinem an die Firma [X.]. gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 1992.[X.]. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der [X.] entscheidenden Punkten nicht stand.1. Zu Recht wenden sich die [X.] gegen die Erwägungen, mit de-nen das Berufungsgericht einen Wegfall der [X.]schäftsgrundlage für den Ga-rantieanspruch der Schuldnerin verneint hat. Der Auffassung des Berufungsge-richts, die [X.] hätten auf ihre im Zusammenhang mit der [X.]bestehenden [X.] verzichtet, weil sie mit Schreiben vom 29.Oktober 1992, vom 9., 11., 24. November 1992 und vom 12. Oktober 1993 ge-genüber der Firma [X.]. lediglich einzelne von Mitgeschäftsführern veranlaßte- 10 -[X.]schäftsführungsmaßnahmen beanstandet hätten, ohne zur [X.] Rechte aus § 5 Nr. 4 Abs. 3 des Kaufvertrages einen förmlichen Beschlußder Mehrheitsgesellschafterin zu verlangen, vermag der Senat nicht zu folgen.Das Berufungsgericht versteht die Regelung des § 5 Nr. 4 des [X.] dahin, daß nur von der Mehrheitsgesellschafterin selbst angeordneteoder förmlich genehmigte Maßnahmen die Garantiepflicht der [X.] könnten. Von diesem Verständnis ausgehend hält es den mehrfachenschriftlichen Widerspruch der [X.] gegen Maßnahmen der [X.]schäftsfüh-rung - d.h. der Mitgeschäftsführer der [X.] - für unbeachtlich, weil die [X.] hinsichtlich der von ihnen beanstandeten Maßnahmen keinen förmli-chen Beschluß der Mehrheitsgesellschafterin eingefordert hätten. [X.]gen dieseAuslegung der betreffenden Vertragsbestimmung wendet sich die Revision [X.]. Die Auslegung einer - wie hier - individual-vertraglich getroffenen [X.] unterliegt zwar nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprü-fung (vgl. § 561 Abs. 2 ZPO). Auch einer solchen hält die Auslegung des Be-rufungsgerichts indessen nicht stand, denn sie verletzt den allgemein aner-kannten Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - V[X.][X.] ZR 103/93, [X.], 1720 unter [X.] 2b m.w.[X.] in § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages getroffene Regelung zielt [X.] ab, die [X.] vor einer [X.]nanspruchnahme aus der von ihnen abge-gebenen Garantiezusage für den Fall zu schützen, daß gegen ihren [X.] getroffen werden, die das Betriebsergebnis negativ beeinflussen.Entscheidend kann demzufolge nicht sein, ob [X.], mit denen die [X.] nicht einverstanden waren, von der Mehr-heitsgesellschafterin der [X.] alt durch förmlichen Beschluß angeordnet oder- 11 -genehmigt worden sind oder ob Maßnahmen der später hinzugekommenenMitgeschäftsführer der [X.], denen die [X.] gegenüber der Mehr-heitsgesellschafterin widersprochen hatten, von dieser formlos gebilligt [X.] unbeanstandet geblieben sind. Ein wirksamer Schutz des § 5 Nr. 4 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.]nteresses der [X.] war [X.] dann gewährleistet, wenn ergebnisbeeinflussende Maßnahmen schlechthinnicht gegen den Willen der [X.] getroffen werden konnten. Mit dieser- offenkundigen - [X.]nteressenlage wäre es nicht zu vereinbaren, die vertraglicheRegelung einengend dahin zu verstehen, daß nur förmliche Beschlüsse [X.] sich auf die Garantiehaftung der [X.] solltenauswirken können, Maßnahmen der Mitgeschäftsführer dagegen hingenommenwerden müßten, obgleich diese sich in gleicher Weise auf das von der [X.] garantierte Ergebnis des Unternehmens auswirken konnten und [X.] solchen Maßnahmen gegenüber der Mehrheitsgesellschafterin wi-dersprochen hatten. Daß die Beteiligten diesen Fall vertraglich nicht ausdrück-lich geregelt haben, steht einer interessengerechten Auslegung des § 5 Nr. 4des Vertrages nicht entgegen. Für eine Einbeziehung des Falles, daß [X.] Maßnahmen der Mitgeschäftsführer der [X.] deren Widerspruchs unbeanstandet lassen würde, bestand bei [X.] noch keine Veranlassung, weil damals allein die beiden [X.] [X.]schäftsführer der [X.] alt waren.Allerdings ist die Heranziehung der Grundsätze über den Wegfall der[X.]schäftsgrundlage für die Berücksichtigung des Einwands der [X.], dieKlägerin sei wegen der Fehlentscheidungen auf der [X.]schäftsführerebene fürden Eintritt des [X.] selbst verantwortlich, schon im Ansatz ausge-schlossen. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann nicht [X.]-schäftsgrundlage sein, was die Parteien schon in ihren Vertragsbestimmungen- 12 -berücksichtigt haben (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 1998 - [X.] 1999, 923 unter 2 a; vom 13. Dezember 1995 - X[X.] ZR 185/93, [X.]RBGB § 242 [X.]schäftsgrundlage 54; vom 27. September 1991 - [X.], 153 unter 1 = Z[X.]P 1991, 1599; vom 1. Februar 1990 - V[X.] ZR 176/88,[X.] 1990, 1118 unter [X.] 2 c aa = NJW-RR 1990, 601). § 5 Nr. 4 Satz 5 des [X.] ist aber im Wege einer interessengerechten ergänzenden [X.] 133, 157 BGB) zu entnehmen, daß gewinnschmälernde Maßnahmen, diegegen den Willen der [X.] durchgeführt wurden, im Rahmen ihrer Garan-tieverpflichtung nicht zu ihren Lasten gehen dürfen. Wenn es dort heißt, wäh-rend des [X.] dürften gegen den Willen der Verkäufer von [X.] keine ergebnisbeeinflussenden Maßnahmen ange-ordnet und durchgesetzt werden, es sei denn, man einige sich über einen Aus-gleich zu Lasten der Garantieverpflichtung, haben die Parteien damit zum Aus-druck gebracht, daß die [X.] für eine Verschlechterung des [X.], die auf einem eigenmächtigen Vorgehen der [X.]schäftsführung be-ruhten, nicht einzustehen haben. Die Verluste, die die [X.]sellschaft hierdurcherlitten hat, sind daher bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe die [X.] zu erbringen haben, aus den [X.] heraus-zurechnen. Diese ergänzende Auslegung konnte der Senat selbst vornehmen,da weitere tatsächliche Feststellungen in diesem Zusammenhang nicht in [X.] kommen ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1997 - [X.], [X.], 1219).2. Berechtigt sind auch die Angriffe der [X.] gegen die Auslegungder [X.]winngarantie durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist zudem Ergebnis gelangt, es sei ein [X.]samtjahresgewinn von 1 Million DM in der[X.] Unternehmensgruppe, bestehend aus der [X.] alt und deren [X.]en, garantiert, mit der Folge, daß zur Ermittlung des [X.] und- 13 -der Höhe der Garantieleistungen [X.]winne und Verluste in den verschiedenenUnternehmen zusammenzurechnen seien.a) Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsgericht [X.] nicht den anerkannten Grundsatz, daß die Auslegung vom Wortlaut [X.] auszugehen hat ([X.]Z 124, 39, 44 f; [X.], Urteil vom 18. Mai 1998- [X.] ZR 19/97 = NJW 1998, 2966 unter B [X.] 2), verletzt. Das Berufungsgericht hatden Wortlaut des in § 5 Nr. 4 abgegebenen Garantieversprechens sehr wohlbei seiner Auslegung berücksichtigt. Dabei hat es auch nicht verkannt, daßdiese Vertragsbestimmung lediglich von einem [X.]winn der GmbH spricht [X.] damit die [X.] alt gemeint ist. Dieses Verständnis der [X.]zugrundelegend, zieht es dann erst im Zusammenhang mit § 1 [X.] des [X.] und dem nachvertraglichen Schreiben des [X.] zu 1) vom 29.Oktober 1992 den Schluß, die Parteien hätten - über den Wortlaut des § 5Nr. 4 des Kaufvertrages hinausgehend - einen [X.]samtgewinn der [X.]) Wie die [X.] zu Recht beanstanden, verletzt diese Deutungaber den Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-gung (vgl. [X.], Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - V[X.][X.] ZR 103/93, [X.],1720 unter [X.] 2 b = NJW 1994, 2228; Urteil vom 10. Dezember 1992 - V[X.] ZR241/91, [X.] 1993, 759 unter [X.] 3 b; Urteil vom 11. Mai 1995 - V[X.] ZR 116/94,[X.] 1995, 1545 unter [X.] 2; Urteil vom 10. Juli 1998 - [X.], [X.] 1998,1883 unter [X.][X.] 2 a). Aus diesem Grunde ist die Auslegung des Berufungsge-richts rechtsfehlerhaft (§ 133 BGB), so daß das Revisionsgericht hieran nichtgebunden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat kein anerkennenswertes [X.]n-teresse daran, daß bei der [X.]winngarantie die Verluste der [X.] einbezogen werden. Diese wirken sich nur insoweit auf die [X.] -genslage und den Wert der [X.] alt aus, als ihre zu aktivierenden Unterneh-mensbeteiligungen bis zur völligen Wertlosigkeit herabgemindert werden [X.]. An [X.]winnen der Tochtergesellschaften kann sie hingegen unbeschränktpartizipieren, über einen Wertzuwachs ihrer Beteiligung oder über eine [X.]-winnausschüttung. Darüber hinaus wird die Muttergesellschaft aber [X.] ihrer Tochterunternehmen grundsätzlich nicht unmittelbar berührt. [X.] ist es nicht gerechtfertigt, die Verluste der Tochtergesellschaften gegen die[X.]winne der Muttergesellschaft über eine etwaige Herabsetzung des Wertesihrer Beteiligung hinaus zu verrechnen. Aufgrund der genannten Erwägungenlegt der Senat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die Bestim-mung des § 5 Nr. 4 des Vertrages über die Garantieverpflichtung der [X.] aus, daß bei der Ermittlung von Garantieleistungen der [X.] der Tochtergesellschaften der Schuldnerin nicht zu [X.]. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung würde zu [X.] nicht tragbaren Ergebnis führen, daß die [X.] nicht nur unbe-schränkt für Verluste der [X.] alt in den [X.]schäftsjahren 1992 bis 1995 ein-stehen müßten, sondern auch für sämtliche Verluste der jeweiligen [X.]. Damit würde das Haftungsrisiko der [X.] im Verhältnis zumvereinbarten Kaufpreis unübersehbar und unangemessen hoch, zumal [X.] noch vergleichsweise jung waren und es der Lebenser-fahrung entspricht, daß die [X.]schäftstätigkeit in der Anfangsphase [X.] geprägt ist.c) Diese Auslegung der [X.]winngarantie wird durch den Umstand ge-stützt, daß die Parteien - wie der Kläger, wenn auch in anderem [X.], selbst einräumt - in § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages für den Garantiezeitraumvon 1992 bis 1995 nur für die [X.] alt [X.]winnermittlungsgrundsätze vereinbarthaben, die ersichtlich nicht auf die Tochtergesellschaften zugeschnitten [X.] 15 -Danach sollen Abschreibungen auf Anlagevermögen die durchschnittlichenAnlageabschreibungen in den vorangegangenen [X.]schäftsjahren 1989 [X.] nicht übersteigen. Die Tochtergesellschaften wurden aber erst 1990 und1991 gegründet. Hingegen haben die Parteien für das Wirtschaftsjahr 1991ausdrücklich auch Regelungen im Hinblick auf die Ermittlung und [X.] Jahresergebnisse in den Tochtergesellschaften vereinbart. Danach [X.] Jahresabschlüsse per 31. Dezember 1991 in der [X.] alt und in [X.] nach den gleichen [X.] wie in den vorangegangenen [X.]-schäftsjahren aufzustellen (§ 4 Nr. 6 des Kaufvertrages) mit der Maßgabe, daßseitens der Töchter Vollausschüttungen an die GmbH zu erfolgen hatten, diedort als [X.]winnansprüche zu aktivieren waren (§ 1 Nr. 1 des Kaufvertrages).Diese Festlegungen waren für die Abwicklung des [X.].Die in dem Wirtschaftsjahr von der Schuldnerin und den mitverkauften Toch-tergesellschaften erwirtschafteten [X.]winne sollten nämlich nach § 1 Nr. 1 [X.] ausschließlich den Verkäufern, den [X.], zustehen. Das [X.] einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung für die [X.]winnermittlungin den Tochtergesellschaften in den Jahren 1992 bis 1995 im [X.]gensatz [X.] spricht dafür, daß es hierauf für die Rechtsbeziehungen der [X.] nicht ankam, insbesondere nicht für die Ermittlung einer Garantiesum-me, weil sich die Garantie gerade nicht auf die Tochtergesellschaften er-streckte.d) Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Garantieversprechensder [X.] steht auch im Einklang mit dem [X.]nhalt des § 1 [X.] des [X.]. Durch diese Bestimmung, nach der sich die "Zusicherungen und Erklärun-gen" der Käuferin und der [X.] auch auf die flmitverkauftenfl [X.]en beziehen, wird pauschal auf eine Vielzahl von in §§ 4 und 5 [X.] enthaltenen Garantieerklärungen verwiesen, die allein die [X.]- 16 -alt betreffen, ohne daß eine Anpassung der verschiedenen Garantien auf [X.] erfolgt. So verweist § 1 [X.] des Kaufvertrages für [X.] auch auf § 4 Nr. 5, der eine Garantie hinsichtlich der [X.] 1990 der [X.] alt aufgeführten Vermögensgegenstände ent-hält, obwohl die Tochtergesellschaften zum Teil erst 1991 gegründet wurden.Daraus ist zu entnehmen, daß die [X.] für entsprechende Veräuße-rungsgegenstände der Tochtergesellschaften nicht [X.]währ zu leisten haben.Die Verweisung auf einen garantierten [X.]winn in der [X.] alt besagt dahergleichfalls noch nicht, daß von der Garantieerklärung auch die [X.] erfaßt sein sollten. Wie die [X.] zu Recht hervorheben, ist beibloßer Berücksichtigung des Zusammenspiels von [X.] sogar die nicht einmal vom Kläger geltend gemachte Ausle-gung denkbar, die [X.] hätten neben einem Jahresgewinn von 1 [X.] in der [X.] alt jeweils einen entsprechenden [X.]winn in den [X.] garantiert. Das obige Auslegungsergebnis ist mit der Verweisungsbe-stimmung schon deshalb zu vereinbaren, weil es im Ansatz ebenfalls von ei-nem angestrebten [X.]winn von 1 Million DM ausgeht, der nicht nur durch die[X.]schäftstätigkeit der [X.] alt erreicht werden sollte, sondern auch durch [X.] von [X.]winnen in den Tochterunternehmen, an der die [X.] hätte partizipieren können (§ 29 GmbHG). Der Umstand, daß beider Ermittlung des [X.]winns Verluste der Tochtergesellschaften nicht direkt aufdie [X.] alt durchschlagen, eine unmittelbare Verrechnung von Verlusten inder einen [X.]sellschaft mit [X.]winnen in der anderen [X.]sellschaft - wie bei der[X.]winn- und Verlustrechnung im Konzern (§ 297 Abs. 3 S. 1 HGB) - nichtstattfindet, entspricht dem Willen der Vertragspartner.[X.]n diesem Sinne ist auch das Schreiben des [X.] zu 1) vom 29.Oktober 1992 zu verstehen, in dem er an den Vorstand der Firma [X.]. appel-- 17 -liert, seine [X.]schäftsführungsfunktion und die des [X.] zu 2) nicht soweit einzuengen, fldaß eine Steuerung der [X.] und ihrer Tochtergesellschaftenmit dem Ziel gefährdet wird, ein [X.]samt-Ergebnis von mindestens 1 Million DMp.a. vor Steuern zu sichern.fl Diese nachvertragliche Äußerung, die für [X.] des bei Vertragsschluß erklärten Willens als [X.]ndiz herangezogenwerden kann ([X.], Urteil vom 16. Oktober 1997 - [X.]X ZR 164/96, [X.] 1997,2305 unter [X.] 3 b; Urteil vom 26. November 1997 - X[X.] ZR 308/95, [X.], 801 unter [X.] 5), deutet entgegen der Meinung des Berufungsgerichtsnicht zwingend auf einen Willen der Vertragspartner der Schuldnerin, in [X.] die Verluste der Tochterunternehmen einzubeziehen. Auch bei Au-ßerachtlassung der Verluste der Tochtergesellschaften im Rahmen der Be-rechnung der Garantiesumme handelt es sich insofern um ein [X.]samtergebnis,als der erstrebte [X.]winn nicht nur durch die [X.]schäftstätigkeit der Mutterge-sellschaft erreicht werden sollte, sondern - wie ausgeführt - auch mit Hilfe [X.].[X.][X.]. Da die Entscheidung über den Garantieanspruch der Klägerin [X.] der Revision der [X.] nach Grund und Höhe nicht standhält, wardas Berufungsurteil bezüglich des [X.] aufzuheben. Dem Beru-fungsurteil ist auch bezüglich der Widerklagen die Grundlage entzogen. [X.] inwieweit die [X.] geltend gemachten [X.] [X.] durch Verrechnung mit Ansprüchen der Schuldnerin aus der Ga-rantie erloschen sind (vgl. § 3 Nr. 5 des Kaufvertrages), hängt von der Ermitt-lung dieser Forderung ab. Auch insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben.Auf die Revision des [X.], mit der er sich gegen die von dem [X.] vorgenommenen Abzüge wendet, war das Berufungsurteil auchinsoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist. Dem Kläger muß- 18 -[X.]legenheit gegeben werden, den bislang nach anderen Grundsätzen ermit-telten Anspruch auf Ausgleich garantierten [X.]winns neu zu berechnen.Die Sache war, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, das [X.]legenheit haben wird, sich mit den weiteren in der [X.] erhobenen Einwänden auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht wirdauch zu prüfen haben, ob der Kläger hinsichtlich des Teilbetrages [X.] Millionen DM, der während des Rechtsstreits an die [X.]bankabgetreten worden ist, weiterhin Leistung an sich verlangen kann oder ob eseiner Umstellung des Klageantrags bedarf. Zu Recht weist die Revision der[X.] darauf hin, daß die bisherige [X.] nach § 265 Abs. 2 [X.] weiterhin [X.] bleibt, daß sie aber aufgrund der gesetz-lichen Prozeßstandschaft nur auf Leistung an den Rechtsnachfolger klagenkann. Das Berufungsgericht wird demnach festzustellen haben, ob die- 19 -Schuldnerin bzw. jetzt der Kläger als [X.]nsolvenzverwalter von der[X.] bank ermächtigt wurde, Zahlung an sich selbst zu fordern.[X.] Ball Dr. Leimert[X.] [X.]

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VIII ZR 329/98

24.05.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. VIII ZR 329/98 (REWIS RS 2000, 2137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2137

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