Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. VI ZR 166/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5765

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 166/06 vom 16. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], den [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 30.462,24 • Gründe: [X.] 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des [X.]n auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das [X.] davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutach-ten zum Beweis dafür einzuholen, dass es unmöglich sei, 3 cm lange Blech-schrauben aus der Dachluke in der Scheune des [X.]n auf das Silo des Klägers zu werfen, obwohl der [X.] den entsprechenden Antrag im [X.] vom 2. Mai 2006 in der Berufung und in der ersten Instanz vom 11. Juli 2005 gestellt hat. Das Berufungsgericht durfte nicht aufgrund eigener Sachkun-de und Lebenserfahrung zu Lasten des [X.]n die gegenteilige Feststellung treffen. Zwar erfordert die Würdigung eines einfachen Sachverhalts regelmäßig keine spezielle Sachkunde und wird durch die Kenntnis allgemeiner Erfah-rungssätze ermöglicht, die jeder im Laufe seines Lebens sammelt. Doch muss die eigene Sachkunde des [X.]s, die die Einholung eines Sachverständi-gengutachtens entbehrlich macht, den Parteien bekannt und im Urteil im [X.] dargelegt werden (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2000 - [X.] ZR 158/99 - [X.], 984, 985 und vom 13. Oktober 1970 - [X.] ZR 34/69 - VersR 1971, 129, 130). Schon daran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht legt die zur Beurteilung des streitigen Sachverhalts erforderlichen Kenntnisse nicht im Einzelnen dar, sondern verweist ohne weitere Begründung lediglich auf die eigene Sachkunde und Lebenserfahrung. Die Würdigung des vom Kläger behaupteten Sachverhalts wird aber nicht schon durch die Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht, die sich die [X.] im Laufe ihres Lebens ange-eignet haben mögen. Sie setzt eine physikalische Berechnung unter sachkun-diger Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls (Gewicht der Schrauben, Entfernung der [X.] und Wurfmöglichkeiten aus [X.]) voraus. Darauf weist der [X.] zu Recht hin. Eine solche [X.] - 4 - nung übersteigt das beim Berufungsgericht gemeinhin zu vermutende Laien-wissen. 4 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des [X.]nvorbringens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sa-che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.]

[X.] [X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2005 - 6 O 4689/05 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2006 - 9 U 165/06 -

Meta

VI ZR 166/06

16.01.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. VI ZR 166/06 (REWIS RS 2007, 5765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5765

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.