Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2006, Az. VI ZR 80/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1046

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 80/06 vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Der Wert der Beschwer der in Aussicht genommenen Revision übersteigt 20.000 Euro nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 379,16 • festgesetzt. Der [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Gemäß § 182 [X.] ist dies der Betrag der zu erwartenden Quote (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 1999 - [X.] - VersR 2001, 731). Da die Klägerin lediglich mit einer Quote von 0,56% für die von ihr behauptete Forderung rechnen kann - was von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird -, ist der Streitwert auf 379,16 • festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April 1989 (- [X.] ZR 146/88 - [X.], 730; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. März 1996 - [X.] - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - [X.]. 2001/10389) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus der [X.] nach § 157 [X.], sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren. [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 O 537/03 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 6 U 134/04 -

Meta

VI ZR 80/06

31.10.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2006, Az. VI ZR 80/06 (REWIS RS 2006, 1046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1046

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