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PDF anzeigen[X.] ZR 171/98vom13. April 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 13. April 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 27. März 1998 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-erlegt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 68.666,31 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht [X.] (§ 554 b [X.] Der zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten [X.] und 8. Oktober 1992 überwiesenen Beträge von [X.] ist aus dem Anwaltsvertrag der Parteien [X.]. §§ 667, 675 [X.] 3 -begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, es stehe [X.], daß diese Zahlungen der Klägerin auf angeforderte [X.] worden seien; die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft,greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Den Nachteil der Beweislosigkeit hatder Beklagte zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1997 - [X.]/95,WM 1997, 1058, 1061 m.w.[X.] Der zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung weiterer 17.250 [X.] aus §§ 667, 675 BGB gerechtfertigt. Die Tatrichter haben die "[X.]" der Parteien vom 27. Juli 1994 rechtsfehlerfrei und damit verbind-lich dahin ausgelegt, daß sie eine abschließende, erschöpfende Honorarrege-lung enthalte.3. Die zuerkannten Ansprüche auf Auskehrung von Zinsen in Höhe von1.225 DM und weiterer 2.084,26 DM aus der Anlage von [X.] erge-ben sich aus §§ 667, 675 BGB, der Anspruch auf Ersatz entgangener Zinsenaus Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages. Die dagegen gerichteten Verfah-rensrügen sind unbegründet.4. [X.][X.]" greift nicht durch, weil Ansprüche aus §§ 667, 675 BGB in 30 Jahren- 4 -verjähren (§ 195 BGB; vgl. [X.], Beschluß vom 16. Januar 1997 - [X.], [X.]R BRAO § 51 a.F. - Geltungsbereich 2).[X.]KirchhofFischerZugehörGanter
Meta
13.04.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. IX ZR 171/98 (REWIS RS 2000, 2509)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2509
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