Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. IX ZR 132/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2175

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 22. Juli 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

BGB §§ 675, 662, 676, 328; StPO §§ 116, 116a

a) Wird der gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts erlassene Haftbefehl unter der Voraussetzung außer Vollzug gesetzt, daß der Beschuldigte selbst eine Barkaution leistet, und ist ein Dritter bereit, ihm diesen Betrag zur [X.] zu stellen, so werden vertragliche Beziehungen zwischen dem [X.] und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten nicht schon dadurch begrün-det, daß er mit ihm die technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs über ein Anderkonto des Rechtsanwalts vereinbart.
b) Belehrt der Rechtsanwalt den Beschuldigten nicht über die Möglichkeit, den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch Abtretung an den Geldgeber vor Pfändungen von Gläubigern des Beschuldigten zu schützen, kann dem Geldgeber daraus kein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erwachsen.

c) Erteilt der Rechtsanwalt des Beschuldigten dem [X.] auf Nachfrage eine rechtlich unzureichende Auskunft über die für ihn mit der Bereitstellung der Kaution verbundenen Risiken, so haftet er dem [X.] aus der Verletzung einer ihm gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht.

[X.], Urteil vom 22. Juli 2004 - [X.]/03 - OLG Köln

LG Köln - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2004 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]n waren Strafverteidiger des Dr. F. E.

(fortan: Be-schuldigter), der sich im Jahre 1997 wegen des dringenden Verdachts der Un-treue und des Betruges in Untersuchungshaft befand. Durch Beschluß des [X.] vom 24. Oktober 1997 wurde der Haftbefehl gegen Zahlung einer vom Beschuldigten selbst in bar zu hinterlegenden Sicherheits-leistung in Höhe von 400.000 DM außer Vollzug gesetzt.

Die [X.]n verhandelten im Auftrag ihres Mandanten über die [X.] dieses Betrages. Die –––. Bank –––––. AG, eine Gläubigerin - 3 - des Beschuldigten, stellte ihm gegen ein notarielles Schuldanerkenntnis 200.000 DM zur Verfügung und ließ sich als Sicherheit den Auszahlungsan-spruch des Beschuldigten gegen die Hinterlegungsstelle abtreten. Die [X.] erörterten mit der damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau des Beschuldigten, der Tochter der Kläger, die Möglichkeit der Leistung des restli-chen Kautionsbetrages. Die Kläger erklärten sich dazu bereit, nahmen gegen Beleihung ihres Einfamilienhauses ein Darlehen über 200.000 DM auf und zahlten diesen Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Kautionshinter-legung in Sachen Dr. F. E. " auf ein Anderkonto der [X.]n ein. In einem zuvor geführten Telefongespräch zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.]n zu 2 war die technische Abwicklung dieser Überweisung erörtert worden. Am 7. November 1997 hinterlegten die [X.]n beim [X.] 400.000 DM in bar. Im [X.] wurde der Beschuldigte als Antragsteller und - neben dem [X.] - als Empfangs-berechtigter für den hinterlegten Betrag eingetragen. Er wurde am selben Tag aus der Haft entlassen. Kurz darauf ließ die [X.]

den Rückzahlungsanspruch des Beschuldigten gegenüber der Hinterlegungsstelle pfänden. Der Beschuldigte verstarb im März 1999 vor Abschluß des Straf-verfahrens. Der Kautionsbetrag wurde je zur Hälfte an die ––––-Bank und die [X.]

ausgezahlt.

Die Kläger haben die [X.]n auf Schadensersatz in Höhe von 118.755,16 • wegen des Verlustes der Kaution in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, die [X.]n hätten den ihnen erteilten [X.] nicht ordnungsgemäß erfüllt und es insbesondere versäumt, den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen Pfändungen durch Gläubiger des [X.] zu sichern sowie die Kläger über entsprechende Risiken zu beleh-- 4 - ren. Das [X.] hat die [X.]n antragsgemäß verurteilt. Deren Beru-fung hatte nur hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Zinsschadens Erfolg. Mit der zugelassenen Revision begehren die [X.]n weiterhin [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

[X.]
Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Anspruch folge aus einem Auftragsverhältnis zwischen den [X.]en. Die Kläger hätten das für die Kaution benötigte Geld ausschließlich zur Verfügung gestellt, um die Freilas-sung des Beschuldigten zu erwirken. Daß sie es diesem hätten schenken oder darlehensweise überlassen wollen, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen dieser als [X.]hand- oder Auftragsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsbeziehung seien die [X.]n gehalten gewesen, die ihnen überlassenen Geldmittel zweckent-sprechend zu verwenden, die Vermögensinteressen der Kläger zu wahren und dementsprechend für die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs zu sorgen. Das sei ihnen auch möglich gewesen; denn sie hätten im [X.] die Kläger als Empfangsberechtigte benennen können. Auch auf diese Weise wäre der mit der Hinterlegung beabsichtigte Zweck, die Freilassung des [X.], erreicht worden.
- 5 - Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zwischen den [X.]en kein Vertragsverhältnis begründet worden.

1. Rechtsgeschäftliche Erklärungen der [X.]en, die einen Auftrag der Kläger an die [X.]n zum Inhalt hatten, welcher die Verwendung des als Kaution zur Verfügung gestellten Geldes betraf, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entsprechende Voraussetzungen haben die Kläger auch nicht vor-getragen; denn in dem einzigen zwischen den [X.]en geführten Gespräch, dem Telefonat vom 5. November 1997, wurde lediglich die technische Seite der Geldüberweisung behandelt.

2. Ein Anwaltsvertrag kann allerdings konkludent geschlossen werden, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach [X.] und Glauben als eine auf den Abschluß eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärung aufzu-fassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des [X.] werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit an die An-nahme eines [X.] durch schlüssiges Verhalten strenge Anforde-rungen zu stellen ([X.], Urt. v. 21. März 1991 - [X.] ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 11 f). Die entspre-chende Beurteilung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entschei-dung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Im Gegen-teil fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß zwischen den [X.]en eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, die eine Verpflichtung der [X.]n zum Gegenstand hat, die Weiterleitung des einbe-- 6 - zahlten Geldes nur in einer den Sicherungsinteressen der Kläger entsprechen-den Weise vorzunehmen.

a) Die Kläger haben den zur Verwendung als Kaution bestimmten Betrag auf Bitten des Beschuldigten zur Verfügung gestellt, weil es sich um den [X.] ihrer Tochter handelte. Wie die Kläger wußten, waren die [X.] die Strafverteidiger des Beschuldigten, vertraten also dessen Interes-sen. Wer als Verteidiger zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution bei Gericht bestimmte Gelder von dritter Seite für seinen Mandanten entge-gennimmt, begründet dadurch keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geldgeber, sofern sich nicht aus den getroffenen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Der Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem [X.] in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung gelei-stet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Dies folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interes-sen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. [X.]), weil die Interessen des [X.] in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen [X.] identisch sind, vielmehr insoweit Gegensätze und Konfliktlagen auftreten können. Dies trifft auch bei der Bereitstellung eines Geldbetrages zum Zweck der Kaution zu. Einen klarstellenden Hinweis darauf, daß ein Vertragsverhält-nis nur zum Mandanten besteht, kann der Geldgeber daher vom Rechtsanwalt in solchen Fällen grundsätzlich nicht erwarten.

b) Im Streitfall durften die Kläger weder aufgrund des Ferngesprächs vom 5. November 1997, das lediglich die technische Abwicklung der Überwei-sung betraf, noch wegen des auf dem [X.] der Überweisung ver-- 7 - merkten Verwendungszwecks "Kautionshinterlegung" davon ausgehen, zwi-schen den [X.]en sei ein Vertrag zustande gekommen. Dies gilt auch im [X.] auf die für die [X.]n erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die [X.]n hätten nicht davon ausgehen dürfen, daß die Kläger dem Beschuldigten das Geld schenken oder darlehens-weise überlassen wollten, ist rechtsfehlerhaft. Nach dem Beschluß des [X.] zur Haftverschonung war die Kaution vom Beschuldigten per-sönlich zu leisten (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Fall 1, § 116a Abs. 1 Fall 1 StPO), so daß er über das Geld, auch wenn es ihm von [X.] überlassen war, selbst verfügen mußte. Vor diesem Hintergrund war es nach objektivem Empfänger-horizont (§§ 133, 157 BGB) naheliegend, von einer Darlehensgewährung der Kläger an den Beschuldigten auszugehen.

c) Infolge dieser nach den Umständen in Betracht kommenden Zweck-bestimmung der Überweisung hatten die beklagten Rechtsanwälte keine Ver-anlassung, das Verhalten der Kläger als Angebot eines [X.]handauftrags zu deuten. Sie sollten das ihnen überlassene Geld sofort zur Hinterlegung als Kaution verwenden. Für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung [X.] in solchen Fällen kein Anlaß, weil die Anwälte das Geld nicht für den Ein-zahler verwalten, sondern es alsbald entsprechend der ihnen von ihrem [X.] erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten sollten (vgl. [X.], Urt. v. 23. Februar 1955 - [X.], Rpfleger 1955, 187, 188), was zwei Tage nach Geldeingang auch geschehen ist.

I[X.] - 8 - Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Kläger selbst dann für begründet, wenn ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den [X.]en nicht begründet worden ist. In diesem Falle ergebe er sich aus dem Auftragsverhältnis zwischen den [X.]n und dem Beschuldigten, wel-ches Schutzwirkungen für die Kläger als Kautionsgeber entfalte. Die [X.]n seien ihrem Mandanten gegenüber, welcher die Sicherheit nicht aus eigenen Mitteln habe aufbringen können, verpflichtet gewesen, eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Kläger auszuschließen. In diesem Umfang sei eine Schutzwirkung für die Kläger eingetreten. Soweit die [X.], dem Beschuldigten gegenüber auf das Absicherungsinteresse der Kläger hingewiesen zu haben, sei ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert.

Diese Begründung hält in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand.

1. Allerdings hat der Strafverteidiger seinen Mandanten bei Gestellung einer Kaution über das Risiko des Pfändungszugriffs zu belehren und über die Möglichkeiten von Sicherungsmaßnahmen zu beraten ([X.], Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 2. Aufl. Rn. 483b; Schlothauer/Wieder, Untersuchungshaft 3. Aufl. Rn. 579; [X.], 510). Ein Verstoß der [X.]n gegen diese aus dem Mandatsverhältnis erwachsenen Pflichten hat das Berufungsgericht indessen nicht fehlerfrei festgestellt.

a) Macht der Kläger geltend, der rechtliche Berater habe gebotene Hin-weise versäumt, seine Pflichtverletzung liege also in einer Unterlassung, so hat zunächst der [X.] im einzelnen darzulegen, in welcher Weise er die Beleh-rung vorgenommen haben will und wie der Mandant darauf reagiert hat ([X.] - 9 - 126, 217, 225; [X.], Urt. v. 5. Februar 1987 - [X.] ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 11. Mai 1995 - [X.] ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843; v. 4. Juni 1996 - [X.] ZR 246/95, NJW 1996, 2571).

b) Das Berufungsgericht hält das entsprechende Vorbringen der [X.] zu Unrecht für unsubstantiiert. Diese haben in der Berufungsinstanz vorge-tragen, dem Beschuldigten sei das Risiko einer Pfändung des Rückzahlungs-anspruchs aus den Verhandlungen mit der –––-Bank bekannt gewesen, die eine Sicherung ihrer Ansprüche durch Abtretung verlangt und erhalten habe. Auf den Hinweis des [X.]n zu 1, daß die Kaution der Kläger nicht in glei-cher Weise gesichert sei, habe der Beschuldigte entgegnet, er werde seinen "Schwiegereltern" den Kautionsbetrag sofort nach seiner Entlassung aus der Haft erstatten. Die [X.]n sollten deshalb nichts weiter veranlassen. Damit ist ausreichend dargetan, daß der Mandant trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das bestehende Risiko die [X.]n angewiesen hat, keine Sicherungs-maßnahmen zu treffen. Eine entsprechende Weisung war für die [X.]n verbindlich (vgl. [X.], Urt. v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169).

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um neues Vorbrin-gen der [X.]n in der Berufungsinstanz handelt, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden müssen; denn das Berufungsgericht hat sich mit dem Einwand der [X.]n sachlich auseinandergesetzt. Dies ist selbst dann, wenn das Vorbringen hätte zurückgewiesen werden müssen, in der Revisionsinstanz nicht mehr korrigierbar (vgl. [X.], Urt. v. 19. März 2004 - [X.], [X.], 1147 ff; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 531 Rn. 20; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 531 Rn. 39). - 10 -

d) Die Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung trifft daher unein-geschränkt die Kläger. Diese haben keinen Beweis für ihr Vorbringen angetre-ten.

2. Selbst eine Verletzung der den [X.]n gegenüber dem [X.] obliegenden Beratungspflichten in diesem Punkt hätte jedoch einen [X.] der Kläger, wie ihn das Berufungsgericht zuerkannt hat, nicht begrün-det; denn diese sind in den Schutzbereich des mit dem Beschuldigten begründeten [X.] nicht einbezogen.

a) Vertragliche Schadensersatzansprüche zugunsten von nicht am [X.] beteiligten [X.] beruhen auf dem Rechtsgedanken, denjeni-gen, die [X.], aber bestimmungsgemäß, mit der unzureichend [X.] vertraglichen Leistung in Berührung und durch sie zu Schaden gekommen ist, einen vertraglichen Anspruch nicht zu versagen, der dem Vertragspartner des Schädigers ohne weiteres zusteht. Hierfür ist jedoch nach [X.] und Glau-ben weder Raum noch Bedürfnis, wenn die geschädigte [X.] ihrerseits [X.] vertragliche Ansprüche desselben Inhalts hat, wie diejenigen, die sie auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen [X.]en geschlossenen Vertrages durchsetzen will. In einem solchen Falle Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu gewähren, würde auch gegen das von der höchstrichterlichen Recht-sprechung stets hervorgehobene Anliegen verstoßen, eine uferlose Ausdeh-nung des [X.] der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu [X.] ([X.] 70, 327, 329 f; 133, 168, 173 ff; [X.], Urt. v. 16. Juni 1987 - [X.] ZR 74/86, NJW 1987, 2510, 2511). - 11 -

b) Den Klägern stand gegen den Beschuldigten nicht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der zum Einsatz als Kaution überlassenen Geldsumme nach deren Freiwerden, sondern auch ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihnen dadurch entstanden ist, daß der Beschuldigte es versäumt hat, den Anspruch der Kläger vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Ob ein solcher [X.] mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Verpflichteten möglicher-weise von Anfang an nicht durchsetzbar war, ist rechtlich unerheblich; denn das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezweckt nicht die Absicherung des Risikos, daß die vertraglich verpflichtete Person zum Ersatz des Schadens finanziell nicht in der Lage ist.

II[X.]
Die Klage ist auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sach- und Streitstands gleichwohl nicht abweisungsreif.

Wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht Vorbringen der Kläger unbeachtet gelassen, aus dem sich ein Auskunftsvertrag zwischen den [X.]en ergeben kann.

1. Die Kläger haben in der Klageschrift vorgetragen, sie hätten ihre Tochter beauftragt, sich beim [X.]n zu 1 zu erkundigen, welches Risiko die Gestellung einer Kaution für sie zur Folge habe. Im Rahmen des mit der Tochter geführten Gesprächs habe der [X.] zu 1 erklärt, ein Verlust des - 12 - von den Klägern aufzubringenden Betrages von 200.000 DM komme nur in Betracht, wenn sich der wieder auf freien Fuß gesetzte Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entziehe. Über sonstige Risiken sei die Tochter nicht belehrt worden, die den Inhalt dieses Gesprächs, das etwa Ende Juli 1997 stattgefunden habe, an die Kläger weitergegeben habe. Zwar enthält das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz eine entsprechend detaillierte Schilderung der Besprechung ihrer Tochter mit dem [X.]n zu 1 nicht mehr. Da sie jedoch ausdrücklich auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen haben und das [X.] ihrer Klage schon aus anderen rechtli-chen Erwägungen stattgegeben hatte, kann daraus nicht hergeleitet werden, daß sie die erstinstanzliche Darstellung später fallengelassen haben.

2. Hat die Tochter der Kläger die [X.]n nach den Risiken der Kauti-onsgestellung für ihre Eltern befragt und haben sich die [X.]n darauf [X.], diese Frage zu beantworten, ist zwischen den [X.]en ein Aus-kunftsvertrag zustande gekommen (vgl. zu dessen Voraussetzungen [X.], Urt. v. 13. Februar 1992 - [X.], NJW 1992, 2080, 2082; Zugehör, aaO Rn. 1431 ff). Im Rahmen eines solchen Vertrages waren die [X.]n ver-pflichtet, die Kläger auf die Gefahr der Pfändung des Rückzahlungsanspruchs durch Gläubiger des Beschuldigten hinzuweisen. Haben sie dies, wie die Klä-ger behaupten, versäumt, kann die Klage begründet sein.

[X.]
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). - 13 - - 14 - Dieses wird die Vernehmung der als Zeugen benannten Tochter zu dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Kläger nachholen müssen und so-dann erneut zu würdigen haben, ob der geltend gemachte vertragliche Scha-densersatzanspruch begründet ist.

[X.] [X.]

Ganter

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 132/03

22.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. IX ZR 132/03 (REWIS RS 2004, 2175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2175

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