Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] 23/03
vom 3. November 2005 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. November 2005 beschlossen:
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe zur Einlegung der be-absichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2003 versagt.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil das vorbezeichnete Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegen das Berufungsurteil (veröffentlicht in [X.], 212) besteht nicht.
1. Die angebliche Grundsatzfrage, ob die Anfechtungsberechtigung ei-nes Gläubigers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn er erfolgverspre-chende [X.] gegen den Schuldner nicht nutzt, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungser-heblich.
2. Die Darlegungslast für die voraussichtlich fruchtlose Vollstreckung in das Schuldnervermögen (§ 2 [X.]) trifft nach richtiger Ansicht des [X.] 3 - 3 - gerichts den Anfechtungskläger. Dem steht nicht entgegen, dass es in seinen Entscheidungsgründen auch einen (Gegen-)Beweisantrag der Beklagten [X.]. Ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist insoweit nicht erkennbar.
3. Der mit der Antragsbegründung unterstellte Fall des erstinstanzlich verspäteten, in zweiter Instanz unstreitigen Vorbringens liegt nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die Auslegungsfrage zu § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO ist - wie vorgetragen - durch das Senatsurteil vom 18. November 2004 ([X.], 138) geklärt.
4. Der Rechtsbegriff der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§ 3 Abs. 2 [X.]) ist ebenfalls grundsätzlich geklärt. Die von der Antragsbegrün-dung aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine lediglich mittelbare Gläubigerbenach-teiligung vorliegt, wenn der Gläubiger vor der angefochtenen Rechtshandlung objektiv noch eine Vollstreckungsmöglichkeit hatte, verkennt den Anfechtungs-tatbestand. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, die bereits im Vornah-mezeitpunkt (hier des § 8 Abs. 2 [X.]) ohne das Hinzutreten außerhalb lie-gender Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten des anfechtenden [X.] mindestens erschwert oder auch nur verzögert ([X.], 318, 328), ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vollstreckung für den Gläubiger erst später endgültig aussichtslos wird.
5. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs der Beklagten, auf der das Beru-fungsurteil beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Das [X.] hat sich nach seinem Beschluss vom 6. November 2003 mit sämtlichen als übergangen gerügten Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt. Andere [X.] 5 6 - 4 - rensrügen, die zur Zulassung der Revision führen können, sind weder erhoben noch ersichtlich. Der erzielte [X.] von 200.000 • stützt selbst bei Abzug eines [X.] wegen der besonderen Inte-ressenlage der Käuferseite die tatrichterliche Schätzung des Berufungsge-richts, dass der [X.] nicht wertausschöpfend belastet war.
6. Auch die in der Antragsbegründung genannte Rechtsfrage, ob ein Grundstückskaufvertrag dann der Anfechtung nach § 3 Abs. 2 [X.] entzogen ist, wenn er wirtschaftlich ein vorausgegangenes Geschäft rückgängig macht, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch eine höchstrichterliche Entschei-dung. Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass die Anfechtbarkeit eines solchen Vertrages in der Rechtsprechung oder Wissenschaft irgendwo in Zweifel gezogen würde. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass der [X.] Grundstücksverkauf in Erfüllung eines ihnen kraft früherer Abrede zuste-henden Rückkaufsanspruchs zustande gekommen ist.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2003 - 15 O 707/02 -
O[X.], Entscheidung vom 25.09.2003 - 5 U 788/03 -
7
Meta
03.11.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZA 23/03 (REWIS RS 2005, 1018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1018
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.