Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 4 AZR 345/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 2801

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Gegenstand

Vertragsauslegung - Vergütungsvereinbarung im öffentlichen Dienst


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2010 - 3 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der nicht tarifgebundene Kläger ist [X.] und seit dem 2. September 2002 bei der [X.] beschäftigt. Der bis zum 31. August 2005 befristete Arbeitsvertrag vom 26. August 2002 enthielt [X.]. folgende Bestimmungen:

        

§ 2   

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich

                 

des [X.]

                 

…       

                 

jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2 y [X.]. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

§ 3     

...     

        

§ 4     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IV b

                 

der Anlage 1 a … zum [X.] eingruppiert (§ 22 Abs. 3 [X.]).“

3

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nimmt der Kläger elektro- und nachrichtentechnische Aufgaben im Rahmen der Neubauprojekte Grundinstandsetzung Schleusen am [X.], Umbau der [X.] und [X.]/Fernsteuerung [X.] wahr.

4

Im März 2003 erstellte die Beklagte eine Dienstpostenbeschreibung, nach der zu den Aufgaben des [X.] „Bau und Unterhaltung des Gewässerbettes und der festen Anlagen ([X.], [X.], [X.])“ sowie „Bau und Unterhaltung der maschinenbautechnischen und elektroenergetischen Teile der Anlagen und Fahrzeuge ([X.], [X.])“ gehört. Die Anforderungen an den Dienstposten wurden mit „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung als Elektroingenieur oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ beschrieben. Gleichzeitig nahm die Beklagte eine Dienstpostenbewertung vor, die die Teilaufgaben des [X.] mit den entsprechenden [X.]anteilen auswies.

5

Der Kläger übt diese Tätigkeiten auch weiterhin aus. Die Grundinstandsetzung der Schleusen am [X.] dauert an.

6

Für die [X.] vom September 2002 bis August 2003 erstellte die - damalige - Sachbereichsleiterin gemeinsam mit dem Kläger eine Tätigkeitsbeschreibung, auf deren Grundlage die Parteien einen Änderungsvertrag vom 18. August 2003 abschlossen, nach dem der Kläger unter Abänderung seines bisherigen Arbeitsvertrages mit Rückwirkung ab 1. März 2003 in die Vergütungsgruppe IVa [X.] eingruppiert sei. Im Folgenden erhielt er auch die entsprechende Vergütung.

7

Vor Ablauf der Befristung des Arbeitsvertrages Ende August 2005 überprüfte die Beklagte die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des [X.] und erstellte am 11. Juli 2005 für die Personalakte des [X.] folgenden Vermerk:

        

„Das befristete Arbeitsverhältnis mit dem [X.] läuft mit Ablauf des 31.08.2005 aus.

        

Aus dienstlichen Gründen ist eine unbefristete Übernahme des Beschäftigten notwendig.

        

Da langfristig keine vakante Stelle im [X.] zur Verfügung steht, ist eine Übernahme mit Wirkung vom 01.09.2005 im Lohnempfängerverhältnis nach Einreihung in Lohngruppe 9 [X.] vorgegeben.

        

[X.] ist mit dieser Maßnahme einverstanden.“

8

In einer Anlage zu dem Vermerk heißt es:

        

„[X.] hat durch die Übernahme in das Arbeiterverhältnis einen erheblichen finanziellen Nachteil (brutto 649,49 [X.]).

        

Die Eingruppierung als Angestellter erfolgte nach Vergütungsgruppe IV a [X.], als Arbeiter nach Lohngruppe 9 [X.]. Das ergibt einen Unterschiedsbetrag von [X.] 649,49. Die Tätigkeiten bleiben unverändert. [X.] wird eine Vertreterzulage für Angestellte gezahlt. Diese mindert den Unterschiedsbetrag zwar, hebt ihn aber nicht auf.

        

Nach Rücksprache mit L, [X.], [X.] wird festgelegt, dass [X.] mit der Umstellung des [X.]/[X.] auf den TVöD weiter seinem bisherigen Gehalt angeglichen werden soll. Einzelheiten über den TVöD liegen dem Amt noch nicht vor. [X.] steht, dass ab dem 01.10.2005 der Angestellten/Arbeiterstatus aufgehoben wird. Dies könnte durchaus eine Möglichkeit der finanziellen Angleichung darstellen. Näheres bleibt abzuwarten.“

9

Am 11. Juli 2005 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab 1. September 2005 als vollbeschäftigter Arbeiter bei der [X.] nach der Lohngruppe 9 des Tarifvertrages über das [X.] zum [X.] (nachfolgend: [X.]) tätig werden sollte. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des [X.] und der Länder ([X.]) vom 6. Dezember 1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. An der Tätigkeit des [X.] änderte sich nichts.

Mit Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2005 wurde der Kläger nach den Maßgaben des [X.] in die [X.] 9 [X.] übergeleitet und erhielt im Folgenden die entsprechende Vergütung nebst einer nicht näher spezifizierten Zulage.

Mit Schreiben vom 15. Febr[X.]r 2007 machte der Kläger für den [X.]raum ab dem 1. Dezember 2006 erfolglos die Eingruppierung in der [X.] 11 [X.] geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei als „sonstiger Angestellter“ in der [X.]. IVa [X.] bzw. [X.] 11 [X.] eingruppiert. Er sei nach Überprüfung seiner Q[X.]lifikation eingestellt worden. Die Beklagte habe ihn aufgrund seiner vielfältigen Erfahrungen für mindestens ebenso q[X.]lifiziert gehalten wie einen Elektroingenieur. Die Beklagte müsse sich an ihrer ursprünglichen Beurteilung festhalten lassen. Es seien die Grundsätze der korrigierenden [X.] anzuwenden. Die Beklagte habe nach der Arbeitsplatzbewertung seine Höhergruppierung nach [X.]. IVa [X.] ab 1. März 2003 auch bewusst vorgenommen. Aus diesem Grunde sei es treuwidrig, ihm sämtliche subjektiven Voraussetzungen der Vergütungsgruppe abzusprechen. Seine Tätigkeiten würden sich auch tatsächlich aufgrund besonderer Leistungen aus der [X.]. [X.]. 21 [X.] herausheben. Er verfüge über Fähigkeiten und Kenntnisse, die weit über das hinausgingen, was an der [X.] vermittelt werde. Seine Kenntnisse würden sämtliche Bereiche wie die Automatisierungs-, elektrische Energie-, Daten-, Informations-, Nachrichten- und Kommunikationstechnik sowie Elektronik und Mikroelektronik abdecken. Er übernehme zudem die örtliche Leitung bei schwierigen Bauten und Ba[X.]bschnitten sowie deren Abrechnung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass er ab dem 1. Dezember 2006 in die [X.] 11 TVöD eingruppiert ist und die jeweils fälligen Bruttodifferenzbeträge zur Vergütung nach [X.] 9 TVöD ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und gemeint, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in der [X.]. [X.]. 10 [X.]. Er genüge bereits den subjektiven Anforderungen nicht. Er sei kein „sonstiger Angestellter“ im Sinne der [X.]. [X.]. 10 [X.] und verfüge aufgrund seiner Ausbildung über kein einem Diplom-Ingenieur (FH) Elektrotechnik entsprechendes Wissen. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten würden sich auch nicht durch besondere Leistungen aus den Standardaufgaben eines Ingenieurs für Elektrotechnik (FH) hervorheben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen.

Die nach der Klarstellung durch den Kläger in der Revisionsverhandlung als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. dazu nur [X.] 19. Oktober 2011 - 4 [X.] - Rn. 18) zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Die Vorinstanzen sind zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Vergütung des [X.] nach den Tätigkeitsmerkmalen der in der Anlage 1a zum [X.] geregelten Vergütungsgruppen richtet, die gemäß § 17 Abs. 1 [X.] auch nach der Überleitung in den [X.] für die Eingruppierung heranzuziehen sind. Die Entscheidung des [X.]s ist aber im Ergebnis zutreffend, weil der Kläger für sein Begehren keine Anspruchsgrundlage hat. Die Anlage 1a zum [X.], deren Anwendung Voraussetzung für einen Erfolg der Klage wäre, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

1. Die Anlage 1a zum [X.] galt zum Zeitpunkt der Überleitung in den [X.] am 1. Oktober 2005 für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht normativ, da der Kläger nicht gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden war.

2. Die Anlage 1a zum [X.] fand zum Zeitpunkt der Überleitung in den [X.] auch nicht unter Berücksichtigung der vertraglichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Anwendung. Mit dem Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2005 haben die Parteien das zuvor bis zum 31. August 2005 befristete Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. September 2005 bei unveränderter vertragsgemäß auszuübender Tätigkeit im Übrigen neu geregelt. Dabei wurde ua. die zuvor vereinbarte Bezugnahmeregelung durch eine Vereinbarung ersetzt, die den [X.] nebst dessen Anlage 1a nicht erfasst.

a) Hinsichtlich der vom Kläger vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit waren sich die Parteien einig, dass sich an der bis dahin ausgeübten Tätigkeit nichts ändern sollte. Dementsprechend hat der Kläger auch weiterhin die Vergabeunterlagen für die Grundinstandsetzung der Schleusen am [X.] aufgestellt und die entsprechenden Bauaufträge nach Überprüfung vergeben sowie die damit zusammenhängenden, zwischen den Parteien nicht streitigen Aufgaben verrichtet. Darüber, dass es sich bei der danach vom Kläger auszuübenden Tätigkeit um eine „Angestelltentätigkeit“ handelt, besteht zwischen den Parteien ebenfalls kein Streit.

b) Hinsichtlich der dem Kläger hierfür nach dem Arbeitsvertrag zu zahlenden Vergütung haben die Parteien am 11. Juli 2005 eine neue Vereinbarung geschlossen. Danach sollte sich die Vergütung des [X.] ab dem 1. September 2005 dynamisch nach der höchsten Lohngruppe richten, die für Arbeitertätigkeiten zu diesem Zeitpunkt im [X.] geregelt war. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages.

aa) In dem [X.] ist eine Verweisung der Parteien auf den [X.], dessen Anlage 1a und die den [X.] ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge nicht enthalten. Der Wortlaut verweist nunmehr auf den gesamten [X.] und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

Als ein solcher den [X.] ergänzender Tarifvertrag ist grundsätzlich auch der [X.] anzusehen. Dieser enthält in § 2 Abs. 1 eine Regelung, die die Einreihung in die Lohngruppen nach der auszuübenden Tätigkeit in der Art einer „Tarifautomatik“ vorsieht, die sich entsprechend dem Geltungsbereich des [X.] und den einzelnen Regelungen des [X.] allerdings ausschließlich auf die dort genannten „Arbeitertätigkeiten“ bezieht. Eine solche übt der Kläger nach übereinstimmender Auffassung der Parteien jedoch nicht aus; er erfüllt keines der dort genannten Tätigkeitsmerkmale.

Die Verweisung auf den [X.] erfasst daher insoweit lediglich die Vergütungspflicht der [X.], die sich gerade nicht an der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit ausrichtet, sondern konstitutiv mit dem jeweiligen Entgelt der (höchsten) Lohngruppe 9 [X.] bestimmt worden ist.

bb) Diese Auslegung wird durch die von der [X.] angefertigte und zur Personalakte des [X.] genommene Aktennotiz bestätigt. Danach war zum Zeitpunkt des Auslaufens der Befristung des ersten Arbeitsvertrages keine entsprechende Angestelltenstelle im betreffenden Haushaltsplan ausgewiesen. Eine - von der [X.] offensichtlich als notwendig angesehene - Weiterbeschäftigung des [X.] war danach unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten lediglich auf einer Planstelle möglich, die nicht der Tätigkeit des [X.] entsprach und die überdies zu finanziellen Einbußen des [X.] führen würde. Dies war dem Kläger bekannt. Er hat sich gleichwohl mit dieser Zuordnung der jeweils höchstmöglichen Vergütung eines Arbeiters zu seiner Tätigkeit einverstanden erklärt und den entsprechenden Vertrag geschlossen.

cc) Auch wenn eine solche Vereinbarung, mit der eine „Angestelltentätigkeit“ unter bewusster Nichteinbeziehung der §§ 22 ff. [X.] und der Anlage 1a zum [X.] mit einem - dynamisierten - Tabellenlohn einer bestimmten „Arbeiterlohngruppe“ vergütet werden soll, im öffentlichen Dienst eher ungewöhnlich ist, bestehen gegen ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit jedoch keinerlei Bedenken. Die Vereinbarung widerspricht insbesondere nicht höherrangigen Rechtsvorschriften.

c) Eine Auslegung dahingehend, dass die Parteien trotz der Verweisung auf die Vergütung nach Lohngruppe 9 [X.] vertraglich den [X.] und dessen Anlage 1a in Bezug genommen hätten, ist nicht möglich. Die hiergegen auf den entsprechenden richterlichen Hinweis erhobenen Einwände des [X.] bleiben erfolglos.

aa) Die Auffassung des [X.], die Anwendbarkeit der Anlage 1a zum [X.] folge aus der Überleitung des [X.] in den [X.], ist unzutreffend. Seine Überleitung betraf allein die dynamische Entgeltabrede, wonach er jeweils Vergütung nach der Lohngruppe 9 [X.] erhalten sollte. Die danach zu bemessende Vergütung entsprach ab dem 1. Oktober 2005 derjenigen der [X.] 9 [X.], weil der [X.] ein den [X.] ersetzender Tarifvertrag iSd. [X.] ist (zum [X.] als ein den [X.] „ersetzender Tarifvertrag“ vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.]E 130, 286). Eine - auch noch übereinstimmend erklärte - Änderung der bisherigen Vertragsvereinbarung ist darin nicht zu erkennen.

bb) Entgegen der Ansicht des [X.] ist durch die Anwendung des [X.] ab dem 1. Oktober 2005 auch keine neue Vertragsgrundlage unter Einschluss der in dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden unbefristeten [X.] einzelvertraglich nicht vereinbarten „Tarifautomatik“ des § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] geschaffen worden. Weder liegt, wie der Kläger meint, in der Überleitung in die [X.] 9 [X.] durch die Beklagte ein entsprechendes Vertragsänderungsangebot, noch hat er ein solches durch die widerspruchslose Entgegennahme des entsprechenden Entgelts angenommen. Gerade die Weiterzahlung des tariflichen Entgelts für die höchste Lohngruppe der Arbeiter dokumentiert die unveränderte Fortsetzung der bisherigen Vergütungszahlung.

d) Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf einen Rechtsmissbrauch durch die Beklagte berufen. Hier mangelt es schon an einem auch nur in Betracht kommenden Tatbestand zu einer der in der Rechtsprechung zu § 242 BGB entwickelten Fallkonstellationen. Es ist nicht erkennbar, in welcher Handlung der [X.] ein Rechtsmissbrauch zu sehen sein sollte. Der Abschluss der vertraglichen Vereinbarung vom 11. Juli 2005 ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im Folgenden lediglich diese Vereinbarung vollzogen.

II. Da die Revision erfolglos war, hat der Kläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

    Rachor    

        

        

        

    Pieper    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 345/10

26.09.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 15. Januar 2009, Az: 9 Ca 9125/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 BAT, Anl 1a BAT, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 4 AZR 345/10 (REWIS RS 2012, 2801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2801

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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