Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, Az. 5 AZR 163/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 5365

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einzelvertragliche Vergütungsabrede eines Chefarztes im Bereich des BAT-KF - Bezugnahmeklausel


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2009 - 9 [X.]/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2009 - 3 Ca 7927/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund arbeitsvertraglicher [[X.].]ereinbarung [[X.].]ergütung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche [[X.].]assung (T[[X.].]-Ärzte-K[[X.].]) beanspruchen kann.

2

[X.]er beklagte [[X.].]erein ist Träger des [[X.].] in [X.]. [X.]er Kläger ist dort seit dem 1. Januar 1991 als leitender Abteilungsarzt der Abteilung Kinderheilkunde tätig.

3

Im [X.]ienstvertrag vom 5. [X.]ezember 1990 vereinbarten die Parteien ua.:

        

„§ 1 [X.]ienstverhältnis

        

…       

        

2.    

[[X.].]ür das [X.]ienstverhältnis gelten die Abschnitte I bis III, [[X.].], [[X.].]II und [[X.].]III, sowie [X.] und [X.]I des Kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für Angestellte - [X.] vom 23.02.1961 - in der jeweils im Bereich des [X.] geltenden [[X.].]assung (BAT-K[[X.].]), soweit in diesem [[X.].]ertrag nichts anderes vereinbart ist.

        

…       

        
        

§ 5 [[X.].]ergütung, Einräumung des Liquidationsrechts

        

1.    

[[X.].]ür seine dienstliche Tätigkeit erhält der leitende Abteilungsarzt eine Grundvergütung nach [[X.].]ergütungsstufe BAT-K[[X.].] I in der 8. Lebensaltersstufe, zuzüglich des [X.] in der [X.] sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend der tariflichen Regelung in der jeweils gültigen [[X.].]assung. …

        

2.    

[X.]er leitende Abteilungsarzt erhält die Erlaubnis, das ärztliche Honorar für die nach § 7 BPfl[[X.].] gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen bei denjenigen Patienten zu erheben, die diese Leistungen gewählt und mit den Krankenanstalten vereinbart haben, sowie die Erlaubnis, das Gutachterhonorar bei Aufnahme zur Begutachtung zu erheben. [X.]iese Erlaubnis räumt das [X.] dem leitenden Abteilungsarzt jedoch nur gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes ein, das mindestens die diesen Bereichen entstehenden Personal- und Sachkosten decken muß und darüber hinaus dem Ausgleich der durch die Einräumung gewährten [[X.].]orteilen dient.“

4

[X.]er Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher [[X.].]assung (BAT-K[[X.].]) ist das kirchliche Regelungswerk, das mit Angestellten der [X.], der [X.] und der [X.] sowie deren [X.]iakonischen Werke vereinbart ist. [X.]ie Arbeitsrechtliche Schiedskommission beschloss am 22. Oktober 2007 über die Gestaltung des BAT-K[[X.].] wie folgt:

        

„1.     

[X.]er BAT-K[[X.].] und der MTArb-K[[X.].] werden gemäß der [[X.].]orlage Nr. 13/2007 einschließlich der Übergangsregelungen, wie sie Gegenstand der Abstimmungen der [X.][X.] waren, geändert.

        

2.    

[X.]ie Änderungen und die Übergangsregelungen treten am 1. Juli 2007 in [[X.].].

        

…“    

        

5

[X.]er BAT-K[[X.].] in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden [[X.].]assung (BAT-K[[X.].] n[[X.].]) bestimmt ua.:

6

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

[X.]iese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nachfolgend Mitarbeitende genannt, die im Bereich der [X.], der [X.] und der [X.] sowie ihrer [X.]iakonischen Werke tätig sind.

                 

[X.]iese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für

                 

a)    

Chefärztinnen oder Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,

                 

…       

        
        

(3)     

[X.]ie Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6 (T[[X.].]-Ärzte-K[[X.].]). [X.]ie Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 (T[[X.].]Ü-Ärzte-K[[X.].]).“

7

In der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-K[[X.].] und MTArb-K[[X.].] vom 22. Oktober/21. November 2007 (im [[X.].]olgenden: Arbeitsrechtsregelung) heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

[X.]iese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die am 30. Juni 2007 in einem Arbeitsverhältnis, für das der BAT-K[[X.].] oder der MTArb-K[[X.].] Anwendung findet stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht. …

        

§ 2     

        

Zuordnung der [[X.].]ergütungs- und Lohngruppen

        

(1)     

[[X.].]ür die Eingruppierung der Mitarbeitenden wird ihre [[X.].]ergütungs- bzw. Lohngruppe einer [X.] nach der Anlage 1 bzw. Anlage 2 zugeordnet. Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte die Anlage 6 und 7 BAT-K[[X.].]. …

        

§ 11   

        

Mitarbeitende nach Anlage 6 BAT-K[[X.].]

        

[X.]ie Überleitung der vorhandenen Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte an Krankenhäusern richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 zum BAT-K[[X.].] (T[[X.].]Ü-Ärzte-K[[X.].]). §§ 1 bis 10 finden keine Anwendung. …“

8

Nach der Anlage 1 der Arbeitsrechtsregelung ist die [[X.].]ergGr. I der (neuen) [X.] 15Ü zugeordnet.

9

[X.]er T[[X.].]-Ärzte-K[[X.].] als Anlage 6 zum BAT-K[[X.].] n[[X.].] bestimmt ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

[X.]ieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), die an Krankenhäusern im Bereich der [X.], der [X.] und der [X.] sowie ihrer [X.]iakonischen Werke tätig sind.

        

(2)     

[X.]ieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich geregelt sind.

        

…       

        
        

§ 11   

        

Eingruppierung

        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

[X.]

Bezeichnung

                 
        

…       

                 
        

Ä 4     

[[X.].]achärztin/[[X.].]acharzt, der/dem die ständige [[X.].]ertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.“

                 

In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den T[[X.].]-Ärzte-K[[X.].] (T[[X.].]Ü-Ärzte-K[[X.].]) als Anlage 7 zum BAT-K[[X.].] n[[X.].] heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

[X.]ieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 1. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-K[[X.].] fallen, für die [X.]auer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

        

(2)     

Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die [[X.].]orschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 beginnt.

        

§ 2     

        

Überleitung in den T[[X.].]-Ärzte-K[[X.].]

        

[X.]ie von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den T[[X.].]-Ärzte-K[[X.].] übergeleitet.

        

§ 3     

        

Eingruppierung

        

(1)     

…       

                 

Ärzte der [[X.].]ergütungsgruppe I BAT-K[[X.].] werden in die [X.] 4 eingruppiert.“

[X.]er Beklagte vergütete den Kläger ab dem 1. Juli 2007 nach der [X.] 15Ü BAT-K[[X.].].

[X.]er Kläger hat geltend gemacht, ab dem 1. Juli 2007 Anspruch auf [[X.].]ergütung nach der [X.] Ä4, Stufe 3 T[[X.].]-Ärzte-K[[X.].] zu haben. [X.]as ergebe sich zumindest aus einer ergänzenden Auslegung der arbeitsvertraglichen [[X.].]ergütungsvereinbarung.

[X.]er Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte rückwirkend ab 1. Juli 2007 verpflichtet ist, an ihn ein Gehalt nach der [X.] Ä4 Stufe 3 gemäß den Anlagen 6 (T[[X.].]-Ärzte-K[[X.].]) und 7 (T[[X.].]Ü-Ärzte-K[[X.].]) des BAT-K[[X.].] der [X.]iakonischen Einrichtungen im Rheinland, [X.] und [X.] in der jeweils gültigen [[X.].]assung zu zahlen.

[X.]er Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Nach der arbeitsvertraglichen [[X.].]ergütungsvereinbarung könne der Kläger [[X.].]ergütung (nur) nach [X.] 15Ü BAT-K[[X.].] beanspruchen. Eine ergänzende [[X.].]ertragsauslegung komme schon mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] [X.] [X.].

[X.] Ein Anspruch des [X.] auf Vergütung nach [X.] [X.] ergibt sich nicht aus dem Dienstvertrag.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Dienstvertrags erhält der Kläger für seine dienstliche Tätigkeit eine Vergütung nach [X.] (= Vergütungsgruppe) [X.] [X.] Diese Vereinbarung enthält eine kleine dynamische Bezugnahme.

1. Bei § 5 Abs. 1 des Dienstvertrags handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ([X.] 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ([X.] 26. September 2007 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 13). Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen und ihre Änderungen und Ergänzungen und damit auch auf ein von ihnen selbst nicht abzuänderndes externes Regelwerk Bezug nehmen ([X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15).

2. Danach enthält § 5 Abs. 1 des Dienstvertrags eine kleine dynamische Bezugnahme. In § 5 Abs. 1 vereinbarten die Parteien eine Grundvergütung, die, obwohl leitende Ärzte (Chefärzte) bei einzelvertraglicher besonderer Vereinbarung ihrer Arbeitsbedingungen nach § 3 Abs. 1 Buchst. i [X.] aF von dessen Geltungsbereich ausgenommen waren und dementsprechend die [X.] zum [X.] aF keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte enthielten, der [X.]. I des [X.] zum [X.] aF einschließlich der im [X.] aF vorgesehenen Struktur einer Gesamtvergütung bestehend aus der Grundvergütung und dem [X.] entsprach, und gestalteten sie dynamisch. Hiervon ist das [X.] zutreffend ausgegangen. Der Beklagte stellt die Vereinbarung einer Dynamik auch nicht in Abrede.

3. Bei dem [X.] handelt es sich entgegen der Bezeichnung in der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht um einen Tarifvertrag im Sinne des [X.], weil er nicht nach dessen Maßgaben, insbesondere nicht unter Beteiligung von [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.]), zustande gekommen ist. Der [X.] ist vielmehr eine im sog. [X.] beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung. Es handelt sich um eine Kollektivvereinbarung besonderer Art, in der allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden. Den Regelungen kommt keine normative Wirkung zu. Sie finden auf das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung (st. Rspr., vgl. zB [X.] 20. März 2002 - 4 [X.]/01 - zu [X.] 2 b a a der Gründe, [X.]E 101, 9; 23. September 2004 - 6 [X.] AVR § 1a [X.] = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 4; 8. Juni 2005 - 4 [X.] - mwN, [X.] § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6; 8. Juni 2005 - 4 [X.] -).

4. Der [X.] in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung hat den [X.] in der vorherigen Fassung nicht „ersetzt“. Das ergibt sich bereits aus der unveränderten Bezeichnung des Regelungswerks „[X.]“, die lediglich mit dem Zusatz „neue Fassung“ versehen wurde und aus dem Umstand, dass der [X.] konstant weiterentwickelt wurde und wird. So gab es in den Jahren 2007 bis 2010 zahlreiche Änderungen aufgrund von Beschlüssen der [X.]. Zwar wurden inhaltlich ab dem 1. Juli 2007 insbesondere die Entgelte neu strukturiert, zugleich wurden jedoch - anders als im Bereich des öffentlichen Dienstes - die für Arbeiter und Angestellte unterschiedlichen Regelungswerke beibehalten ([X.] für die Angestellten und Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung - MTArb-KF). Auch nach dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22. Oktober 2007 wurde der [X.] lediglich „geändert“. Damit ist die Rechtslage nicht mit der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst vergleichbar. Dort wurde der [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) für den Bereich des [X.] und der [X.] zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 ersetzt, für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006. Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des [X.] durch den [X.] und den [X.] ersetzten [X.] und Arbeitgeberseite damit übereinstimmend und ausdrücklich ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk ([X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.] -; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 [X.] - [X.], 150).

5. Damit verbleibt es im Streitfall bei der in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags getroffenen Vergütungsvereinbarung, wonach der Kläger Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der [X.]. I [X.] der Anlage 1a zum [X.] hat. Die gültige Fassung der früheren [X.]. I [X.] ab 1. Juli 2007 ist nach der einzelvertraglichen Vergütungsabrede des [X.] die [X.] 15Ü [X.] und nicht die von ihm beanspruchte [X.] [X.] [X.].

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitsrechtsregelung iVm. der Anlage 1 wurde die [X.]. I [X.] ab 1. Juli 2007 der [X.] 15Ü [X.] zugeordnet. Das „ist“ die vereinbarte Vergütung nach [X.]. I [X.]. Die [X.]. I [X.] ist nicht ersatzlos „entfallen“, sondern vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 der Arbeitsrechtsregelung in die neue [X.] 15Ü [X.] übergeleitet worden. Diese Überleitung wird vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags erfasst. Die [X.] 15Ü [X.] ist auch dynamisch. Ihre Tabellenwerte wurden zum 1. Oktober 2008, zum 1. September 2009, zum 1. August 2010 und werden zum 1. September 2011 erhöht. Sie betrugen in Stufe 6 bis 30. September 2008 5.625,00 [X.], vom 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 5.765,80 [X.], vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2010 6.014,76 [X.], vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 6.086,94 [X.] und werden ab 1. September 2011 auf 6.154,08 [X.] erhöht.

b) Einer Überleitung der von den Parteien gewählten [X.]. I [X.] in die [X.] 15Ü [X.] nF steht nicht entgegen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 7 zum [X.] nF Ärzte der [X.]. I [X.] in die [X.] 4 (= [X.] [X.]) überzuleiten waren. Diese Überleitungsvorschriften gelten nur für die von § 1 Abs. 1 [X.] erfassten Ärzte, dh. für diejenigen, die am 1. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des [X.] fielen. Dies war bei Chefärzten nicht der Fall, § 3 Abs. 1 Buchst. i [X.] aF, wie es auch dem heutigen Rechtszustand entspricht (§ 1 Abs. 2 [X.]). Der [X.] ist über seinen persönlichen Geltungsbereich hinaus deshalb auch nicht als speziellere Regelung für Ärzte anzusehen (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes, [X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.]- [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50). § 11 [X.] enthält genau wie Fallgruppe 18 der Berufsgruppe 3.1 des bis zum 30. Juni 2007 gültigen [X.] zum [X.] aF auch keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte, sondern nur für [X.] und zudem ein gegenüber dem früheren [X.] vollständig neues Eingruppierungssystem für die von ihm erfassten Ärztinnen und Ärzte. Der Arbeitsvertrag enthält auch keine Hinweise, dass der Kläger eine monatliche Grundvergütung wie ein [X.] erhalten sollte oder dass sich die Parteien bei der Wahl der in Bezug genommenen Vergütungsgruppe überhaupt an die Vergütung anderer Ärzte angelehnt haben. Der gewählten Formulierung lässt sich schlicht eine Dynamisierungsabsicht der Parteien entnehmen, die auch bei der Überführung der [X.]. I [X.] in die allgemeine [X.] 15Ü [X.] zum Tragen kommt. Der Hinweis auf eine angebliche Lebensfremdheit einer solchen Auslegung ersetzt jedenfalls nicht die notwendige schlüssige Darlegung eines über den [X.] hinausgehenden [X.], wie er vom Kläger behauptet wird. Gerade im Hinblick auf das zugleich vereinbarte Recht des [X.] zur Privatliquidation als zweiter Säule der Vergütung erscheint eine Auslegung im Sinne des Beklagten auch nicht lebensfremd oder absurd. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, es sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen, dass er eine monatliche Grundvergütung wie ein Arzt bzw. mindestens wie ein [X.] erhalten müsse, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen vom Senat schon im Hinblick auf § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Jedenfalls reicht dieser Vortrag für die schlüssige Darlegung übereinstimmender Willenserklärungen oder einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage nicht aus.

I[X.] Ein Anspruch des [X.] auf eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung ab dem 1. Juli 2007 folgt auch nicht aus einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB. Wie ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine für andere Ärzte geltende Entgeltregelung Grundlage des Dienstvertrags der beiden Parteien war. Zudem haben sich die Umstände durch das Inkrafttreten des [X.] nicht so schwerwiegend geändert, dass dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wozu auch die variablen Einnahmen aus Privatliquidationen gehören, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine Anpassung der Vergütung kommt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls nicht schon deshalb in Betracht, weil Chefärzte stets mehr verdienen müssten als ihre in [X.] [X.] eingruppierten Vertreter. Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als seine ihm unterstellten Mitarbeiter, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein „Abstandsgebot“ ([X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.]- [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50; vgl. für tarifliche Vergütungsregelungen 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - [X.] § 4 Nr. 1).

II[X.] Es bestand keine Veranlassung für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses im Hinblick auf den von dem Beklagten am Vorabend vor der mündlichen Verhandlung des Senats um 21:54 Uhr eingereichten Schriftsatz. Der Senat hat den Inhalt des Schriftsatzes nicht zu Lasten des [X.] berücksichtigt.

IV. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Laux    

        

    Schlewing    

        

    Spelge    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Reinders    

                 

Meta

5 AZR 163/10

29.06.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 8. April 2009, Az: 3 Ca 7927/08, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 1 Abs 1 Buchst a BAT-KF, Anl 1 BAT-KF, Anl 6 BAT-KF, Anl 7 BAT-KF

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, Az. 5 AZR 163/10 (REWIS RS 2011, 5365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5365

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 AZR 855/09 (Bundesarbeitsgericht)

Einzelvertragliche Vergütungsabrede eines Chefarztes im Bereich des BAT-KF - Bezugnahmeklausel


5 AZR 162/10 (Bundesarbeitsgericht)


5 AZR 161/10 (Bundesarbeitsgericht)


6 AZR 796/09 (Bundesarbeitsgericht)

Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz


6 AZR 765/09 (Bundesarbeitsgericht)

Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Vertrauensschutz


Referenzen
Wird zitiert von

12 Sa 1755/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.