Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. 4 AZR 622/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 7177

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Gegenstand

Leitender Sportlehrer Bundeswehr - Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD - Zusage eines übertariflichen Anspruchs im Arbeitsvertrag


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2011 - 4 Sa 1147/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger ist [X.] und seit August 1998 bei der [X.] im Geschäftsbereich des [X.] als „Leitender Sportlehrer“ für den süddeutschen Raum beschäftigt. Ihm sind zehn Sportlehrer unterstellt, die an verschiedenen Standorten der [X.] Zeit- und Berufssoldaten insbesondere in Basissportarten trainieren und ausbilden. Er erteilt zudem selbst Sportunterricht, ist für die Infrastruktur (Instandhaltung von Sportstätten/-plätzen) des [X.] zuständig und berät Dienststellenleiter bei der Sportausbildung.

3

Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. August 1998 ist in § 2 geregelt:

        

„Das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung bestimmt sich nach dem [X.] ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Der Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen … findet keine Anwendung. …“

4

Der Kläger erhielt nach einem Bewährungsaufstieg aus der [X.]. [X.] der Anlage 1a zum [X.] eine Vergütung nach der [X.]. [X.] [X.]. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des [X.] ([X.]) erhielt er ein Entgelt nach der [X.] ([X.]) 12 [X.]. Nach einem Einspruch des [X.] teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2007 mit,

        

„die nochmalige Prüfung Ihrer Überleitung in eine [X.] des Tarifvertrages öffentlicher Dienst hat ergeben, dass die Vergütungsgruppe [X.] [X.], die im Rahmen des Bewährungsaufstieges aus der [X.] [X.] [X.] erreicht wurde, der [X.] 13 zuzuordnen ist.

        

Demnach erhalten Sie mit Ihrem Vergleichsentgelt von € 3705,12 in der [X.] 13 die individuelle Zwischenstufe 4-5.

        

Die Überleitung werde ich korrigieren und das [X.] 3 der WBV Süd informieren.“

5

Ihm wurde rückwirkend ein Entgelt nach der [X.] 13 [X.] gezahlt.

6

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass

        

„Sportlehrer(n), die vor der Einführung des TVöD in die [X.] [X.] bzw. [X.] [X.] eingruppiert waren, … im TV-Ü zunächst nicht berücksichtigt (wurden). Zunächst wurde davon ausgegangen, dass diese beiden Vergütungsgruppen der [X.] 12 TVöD zuzuordnen sind. Nach nochmaliger Prüfung erfolgte, da für diese Eingruppierung eine Haushaltsstelle E 13 TVöD erforderlich war, rückwirkend zum 1. Oktober 2005 die Überleitung in die [X.] 13 TVöD …

        

Im Zusammenhang mit der Überleitung der Lehrkräfte des [X.] wurde im Einvernehmen mit dem [X.]minister des Innern nunmehr festgelegt, dass Beschäftigte der Vergütungsgruppe [X.] mit ausstehendem Aufstieg nach [X.] und Beschäftigte in Vergütungsgruppe [X.] nach Aufstieg aus [X.] der [X.] 12 TVöD zuzuordnen sind …

        

Folglich muss die erfolgte Überleitung in die [X.] 13 TVöD ab dem 1. Dezember 2009 korrigiert werden. Rückwirkend zum 1. Oktober 2005 werden Sie in die [X.] 12 TVöD übergeleitet.

        

…“    

7

Für die Monate Juni bis November 2009 forderte die Beklagte die Differenzbeträge zurück und rechnete mit ihnen auf.

8

Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage ein Entgelt nach der [X.] 13 Stufe 5 [X.] und Nachzahlungen von monatlichen [X.] iHv. 95,38 Euro brutto für die Monate Dezember 2009 bis August 2010 gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) hätte eine Überleitung aus der [X.]. [X.] [X.] in die [X.] 13 [X.] erfolgen müssen. Auch habe die Beklagte ihm einzelvertraglich mit dem Schreiben vom 21. Mai 2007 eine Vergütung nach dieser [X.] zugesagt.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch ab 1. September 2010 ein Entgelt nach der [X.] 13, Stufe 5 für das Tarifgebiet West des TVöD zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 813,24 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Forderung des [X.] ergebe sich aus keinem der angeführten Gründe. Die Überleitungsbestimmung in § 4 Abs. 1 [X.] werde von der Sonderregelung in § 23 [X.] [X.]. Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 [X.] verdrängt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

I. Die Feststellungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Da sich die Höhe der begehrten Vergütungsverpflichtung nicht nur nach der [X.], sondern auch nach der Entgeltstufe bestimmt, entspricht die Nennung der Stufe der [X.] 13 [X.] dem Feststellungsinteresse des [X.], den Eingruppierungsstreit zwischen den Parteien abschließend zu klären (ua. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 14).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 13, Stufe 5 [X.] und die geforderten Entgeltdifferenzen.

1. Ein vertraglicher Anspruch des [X.] auf ein Entgelt nach der [X.] 13 [X.] besteht nicht. Er ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2007. Entgegen der Auffassung des [X.] hat sich die Beklagte mit diesem Schreiben nicht konstitutiv zu einer von den tarifvertraglichen Vorgaben abweichenden „Überleitung“ in die [X.] 13 [X.] verpflichtet.

a) Das [X.] hat angenommen, das Schreiben vom 21. Mai 2007 enthalte keine Zusage eines übertariflichen Anspruchs auf ein Entgelt des [X.] nach der [X.] 13 [X.]. Vielmehr hebe es mit seinen Formulierungen, eine rechtliche Überprüfung habe ergeben, dass die VergGr. [X.] [X.], die vom Kläger zuletzt im Wege des [X.] erreicht worden sei, der [X.] „13“ [X.] „zuzuordnen“ sei, auf einen - vermeintlichen - Normvollzug ab. Zudem liege nach der Rechtsprechung des Senats in der Mitteilung einer Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber regelmäßig - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine von den tariflichen Bestimmungen unabhängige, konstitutive Zusage oder ein vertragliches Angebot auf eine bestimmte Vergütung und [X.]. Grundsätzlich werde mit einer solchen Mitteilung lediglich deklaratorisch wiedergegeben, welche [X.] der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen im Wege des [X.] als zutreffend ansehe. Auch habe der Kläger keine besonderen Umstände dafür vorgetragen, dass die Beklagte ihm ein übertarifliches Entgelt nach der [X.] 13 [X.] habe zusagen wollen.

b) Die Auslegung des [X.]s ist nicht zu beanstanden.

aa) Die Auslegung von individuellen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten, genauso wie die Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt ([X.]/[X.] BGB 72. Aufl. § 133 Rn. 3; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 133 Rn. 50 [X.]; so schon [X.] 22. Juni 1956 - I [X.] - [X.]Z 21, 102, 106). Das Revisionsgericht kann eine solche Auslegung durch das [X.] nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob es materiell-rechtliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) eingehalten und richtig angewandt hat, ob gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist und ob alle erheblichen Tatsachen für die Auslegung herangezogen worden sind oder gar eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (bspw. [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 17; [X.]/[X.] Rn. 71 [X.]).

bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil stand. Die Angriffe der Revision zeigen keinen revisiblen Auslegungsfehler auf.

(1) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein öffentlicher Arbeitgeber wie die Beklagte „im Zweifel“ nur die (Tarif-)Normen vollziehen will und nur bei Vorliegen besonderer Umstände von einer von den tarifvertraglichen Vorgaben abweichenden Eingruppierungsmitteilung mit verpflichtendem Charakter ausgegangen werden kann (vgl. nur [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 25 ff.; 16. Februar 2000 - 4 [X.] - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 93, 340, jeweils [X.]; für eine im öffentlichen Dienst ungewöhnliche aber mögliche eigenständige Vergütungsregelung vgl. 26. September 2012 - 4 [X.] -).

(2) Das [X.] hat weiter unter Hinweis auf den Wortlaut des Schreibens, den darin verwendeten Begriffen der „Überleitung“ und „Prüfung“ sowie der Bezugnahme auf eine Zuordnung zu den [X.]n des Tarifvertrages in nicht zu beanstandender Weise angenommen, das Schreiben vom 21. Mai 2007 enthalte keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein von der dargestellten Auslegungsregel abweichendes Vertragsangebot.

(3) Einen revisiblen Auslegungsfehler hiergegen hat der Kläger nicht aufgezeigt.

(4) Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, dass die beklagte Arbeitgeberin gleichzeitig Tarifvertragspartei des bundesweit geltenden Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes ist. Auch der Arbeitgeber, der Partei eines Haus-/Firmentarifvertrages ist, kann in der konkreten Auslegung und Anwendung des von ihm mit vereinbarten Tarifvertrages einem Irrtum unterliegen. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung zu korrigieren ([X.] 15. Juni 2011 - 4 [X.] - Rn. 28).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 13 [X.] gemäß § 4 [X.].

a) Eine normative Geltung des [X.] aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) ist weder ersichtlich, noch vorgetragen noch festgestellt. Es fehlt bereits an der Darlegung des [X.] zu einer Gewerkschaftsmitgliedschaft.

b) Eine Eingruppierung des [X.] in der [X.] 13 [X.] ergibt sich auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und der Anwendung von § 4 [X.]. Nach § 23 [X.] [X.]. Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 [X.] findet für Lehrkräfte des [X.] - wie den Kläger - keine Überleitung in die neuen [X.]n des [X.] statt.

aa) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] der [X.] sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und damit nachfolgend ab dem 1. Oktober 2005 ua. auch der [X.] Anwendung (zur Rspr. vgl. nur [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 21 ff. [X.]). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

bb) Im [X.] und seinen Anlagen ist die Überleitung in die neuen Entgeltstrukturen ua. wie folgt geregelt:

        

„§ 4   

        

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

        

(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 [X.]/[X.]-O bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den [X.]n des TVöD zugeordnet.

        

…       

        

§ 23   

        

Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen

        

Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere Berufsgruppen im Bereich des [X.] ergeben sich aus der Anlage 5 TVÜ-Bund.

        

…       

        

Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund

        

…       

        

8.    

Für Lehrkräfte des [X.] erfolgt am 1. Oktober 2005 vorerst die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht.

                          
        

Niederschriftserklärung zu Nr. 8 der Anlage 5 TVÜ-Bund:

        

Es besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, baldmöglichst Verhandlungen über besondere Überleitungsregelungen für Lehrkräfte des [X.] aufzunehmen.“

cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht danach kein Anspruch auf Überleitung gemäß § 4 Abs. 1 [X.] [X.]. der Anlage 2 [X.]. Dem steht die Sonderregelung des § 23 [X.] [X.]. Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 [X.] entgegen. Diese Sonderregelung sieht keine Überleitung in den [X.] vor.

(1) Die Sonderregelung in § 23 [X.] [X.]. Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 [X.] geht der allgemeinen Bestimmung in § 4 Abs. 1 [X.] vor. Sie ist die speziellere Norm und enthält Spezialregelungen für besondere Berufsgruppen im Bereich des [X.], die die allgemeine tarifliche Überleitung nach §§ 3 ff. [X.] verdrängen. Die betroffenen Berufsgruppen werden in der Anlage 5 zu § 23 [X.] ausdrücklich aufgezählt.

(2) Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 [X.] nennt die „Lehrkräfte des [X.]“. Zu dieser Berufsgruppe gehört der Kläger, darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Seine bisherige Vergütung richtete sich nach den Tätigkeitsmerkmalen in Teil III Abschnitt I - „Sportlehrer an [X.]wehrschulen“ - der Anlage 1a zum [X.], und damit nach besonderen Tätigkeitsmerkmalen iSd. Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.].

(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Regelung in Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 [X.] hinreichend bestimmt. Es wird die Vergütung fortgezahlt, die bisher gezahlt wurde. Nach einer - späteren - Überleitung ist das gezahlte auf das nach einer Überleitung zu zahlende Entgelt anzurechnen.

(4) Auch die weiteren Einwände der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis.

(a) Einer Anwendung des § 23 [X.] [X.]. Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 [X.] steht nicht entgegen, dass die Tarifregelung mit einer Niederschriftserklärung verbunden worden ist, die die Revision zutreffend als „Absichtserklärung“ qualifiziert hat. Diese Absicht ist aber - bisher - nicht umgesetzt worden, so dass es bei der tariflichen Regelung Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 [X.] ([X.]. § 23 [X.]) verbleibt. Auf den rechtlichen Charakter der Niederschriftserklärung kommt es demnach nicht an.

(b) Der weitere Einwand der Revision, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien könne grundsätzlich bei einer Ablösung eines alten durch einen neuen Tarifvertrag keine Verschlechterung eintreten, ist rechtlich unzutreffend. Es ist grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, ob und in welcher Art und Weise Tarifregelungen ablöst werden. Zur Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien gehört es, bestehende Tarifnormen auch zu Lasten der Arbeitnehmer verändern zu können ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] - Rn. 17; 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 34, [X.]E 130, 286; 23. Februar 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 3 a der Gründe; 27. April 2004 - 9 [X.] [X.] 4 c bb (1) der Gründe, [X.]E 110, 208). Eine Tarifnorm steht immer unter dem Vorbehalt, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung aufgehoben und verschlechtert zu werden (vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] - Rn. 17; 23. Februar 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 3 c aa der Gründe; 20. März 2002 - 10 [X.] - zu II 2 c bb der Gründe, [X.]E 100, 377).

Zudem liegt die hier für die Berufsgruppe der Lehrkräfte des [X.] vereinbarte Sonderregelung, die bisherigen Bezüge als zu verrechnenden Abschlag auf das Entgelt nach einer späteren Überleitung fortzuzahlen, im Rahmen der Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien. Es ist nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer Tarifautonomie jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben.

dd) Der geltend gemachte Vergütungsanspruch besteht auch nicht für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 aufgrund des [X.] Nr. 4 vom 24. Juni 2010 zum [X.]. Dieser hat § 23 [X.] und Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 [X.] unberührt gelassen. Eine Überleitungsvorschrift für die bisher von der Überleitung ausgenommene Berufsgruppe der Lehrkräfte des [X.] ist nicht vereinbart worden.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

Meta

4 AZR 622/11

20.03.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 26. Oktober 2010, Az: 9 Ca 2501/10, Urteil

§ 23 TVÜ-Bund, § 4 Abs 1 TVÜ-Bund, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. 4 AZR 622/11 (REWIS RS 2013, 7177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7177

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11 Sa 903/18

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