Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. 4 StR 26/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4939

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 26/13
vom
19. Juni
2013
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni
2013 einstimmig beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 5.
Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2 -

Ergänzend zum Verwerfungsantrag
des [X.] ist anzumer-ken:
Soweit
die Revisionen mit ihren auf §
338 Nr.
5 StPO gestützten [X.] geltend machen, dass bei verschiedenen
am Richtertisch durchgeführten
Augenscheinseinnahmen Verfahrensbeteiligte
von der Inaugenscheinnahme
ausge-schlossen worden seien, wird das [X.] in tatsächlicher Hinsicht durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 27.
August
2012 widerlegt.
Soweit die
Revisionen den Verstoß gegen §
338 Nr.
5 StPO darin sehen, dass die
von Zeugen
bei der
Inaugenscheinnahme abgegebenen Erklärungen
für die nicht an den Richtertisch getretenen Verfahrensbeteiligten
in Einzelfällen
nicht wahrnehmbar
gewesen
seien, ist die
Rüge
nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Abwesend im Sinne des §
338 Nr.
5 StPO (vgl. [X.] in [X.], StPO,
26.
Aufl., §
338 Rn.
83) ist ein Verfahrensbeteiligter, der sich im Gerichtssaal aufhält und sich an der [X.] beteiligt, erst dann, wenn er nach den konkreten Gegebenheiten wäh-rend eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung außer Stande ist, auf die [X.]

sei es auch nur mit der Bitte, lauter zu sprechen oder das Mikrofon zu benutzen,

Einfluss zu nehmen. Dazu, dass dies in den gerügten [X.] war, verhält sich das [X.] der Beschwerdeführer nicht.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter

Meta

4 StR 26/13

19.06.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. 4 StR 26/13 (REWIS RS 2013, 4939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4939

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