Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 3 StR 32/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7239

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 32/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen [X.] Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten

: Die Rüge, das [X.] habe gegen den [X.] (§ 169 GVG) verstoßen, ist unbegründet. Das [X.] war rechtlich nicht verpflichtet, auf der Grundlage einer Einzelfall-prüfung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die vier erschienenen und Einlass in den Sitzungssaal begehrenden Personen (drei Mitglieder der Familie und eine Freundin des [X.]), die entgegen der bestehenden - von der Revi-sion nicht beanstandeten - Sicherheitsanordnung keinen amtlichen Ausweis, sondern (lediglich) einen Führerschein vorweisen konn-ten, gleichwohl einzulassen waren. Daher hat die [X.] entgegen der Ansicht der Revision bei ihrer Entscheidung, die [X.] nicht zu ändern, so dass der Einlass (auch) dieser Personen weiterhin allein danach zu beurteilen war, ob sie die Bedingungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des [X.] erfüllten, auch angesichts der vorgetragenen, bei diesen Personen vorliegenden besonderen Umstände nicht fehlerhaft ge-handelt. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die von der Revision des Angeklagten [X.]

erhobene Rüge der Mitwir-kung eines befangenen Schöffen (§ 338 Nr. 3 StPO) nicht unzu-lässig, weil der Beschwerdeführer bei der Darlegung des vermeint-lich prozessrechtswidrigen Vorgangs durch Wiedergabe lediglich des [X.] offen gelassen habe, ob der abgelehnte Schöffe sich in der Hauptverhandlung tatsächlich so wie behauptet geäußert hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hieran kann nämlich angesichts des Inhalts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen, der [X.] sowie der Entscheidung über dieses, keinerlei Zweifel bestehen. Die Rüge bleibt allerdings aus den vom [X.] in seiner An-tragsschrift im Übrigen dargelegten Gründen ohne Erfolg. [X.] Pfister Sost-Scheible

[X.]

Meta

3 StR 32/10

27.04.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 3 StR 32/10 (REWIS RS 2010, 7239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7239

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