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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/05
vom 26. Juli 2005 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. November 2004 - soweit es sie betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Die von beiden Revisionsführern erhobene Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg.
Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Der beisitzende [X.] auf Probe hat durch die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft seinen Status nicht verloren. Er konnte deshalb Urteile, an denen er mitgewirkt hatte, unterschreiben und an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung teilnehmen - 3 -
(vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4). Eine Verhin-derung aus tatsächlichen Gründen kann ausweislich seiner dienstli-chen Äußerung nicht festgestellt werden."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]
Miebach Pfister
Becker
[X.]
Meta
26.07.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 3 StR 196/05 (REWIS RS 2005, 2377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2377
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