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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 185/13
vom
5. Juni
2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni
2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision teilt zwar zutreffend mit, dass die Aussagen der Zeugen K.
und E.
ausweislich des Protokolls ([X.]. 473 Band [X.]) "gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 [X.]" verlesen wurden. Da der Inhalt der verlesenen Urkunden nicht vollständig vorgetragen wird, entspricht die Rüge jedoch -
worauf schon der [X.] hinweist -
nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1999, 1, 5; [X.]/[X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 250 Rn. 40 mwN).
Wahl Graf [X.]
Zeng Mosbacher
Meta
05.06.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 1 StR 185/13 (REWIS RS 2013, 5318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5318
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