Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. 2 ARs 161/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3459

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[X.][X.]/04 vom 28. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Verdachts der Unterschlagung u.a. [X.].: 44 [X.] - R - 6/03 [X.] [X.].: 111 Js 633/03 Staatsanwaltschaft Siegen [X.].: 3 [X.]/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. April 2004 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluß des [X.] vom 25. No-vember 2003 wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das [X.] zuständig.

Gründe: Die Vorlage durch das [X.] zur Bestimmung des zustän-digen Gerichts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist zulässig. In seiner Zuschrift vom 14. April 2004 an den Senat hat der [X.] ausgeführt: "Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Ange-klagten zuständige [X.] ist unzweckmäßig. Dem Gesichts-punkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [X.] sei-nen Niederschlag gefunden hat, kommt hier im Hinblick darauf, dass der Ange-klagte nunmehr 22 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass der neue Wohnort des Angeklagten von beiden Gerichtsorten annähernd gleich weit entfernt ist und dass mehrere Zeugen im Bezirk des [X.] wohnen. Für Fallgestaltungen dieser Art ist die Abgabemöglichkeit des § 42 Abs. 3 [X.] nicht gedacht (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] Nr. 1 zu § 42 [X.]; Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 [X.] -)." - 3 - Dem tritt der Senat bei. Bode

Detter

Otten

Rothfuß

Fischer

Meta

2 ARs 161/04

28.04.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. 2 ARs 161/04 (REWIS RS 2004, 3459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3459

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