Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 2 ARs 132/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 319

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[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B2ARS132.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 132/16
2 [X.]/16

vom
21. Dezember
2016
in der Jugendstrafsache
gegen

wegen Körperverletzung u.a.

[X.].: 2 Ds 2060 Js 15374/15 jug Amtsgericht [X.]
[X.].: 410 [X.] Js 997/15-174/15 Amtsgericht [X.]

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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 21. Dezember
2016
gemäß §
42
Abs.
3
Satz 2 JGG
beschlos-sen:

1. Der Abgabebeschluss des [X.] vom 7.
Januar 2016 -
410 [X.]/15-174/15 -
wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht -
Jugendrichter -
[X.] zuständig.

Gründe:
I.

Die Staatsanwaltschaft [X.] hat gegen die 16 Jahre alte Angeklagte vor dem Amtsgericht -
Jugendrichter -
[X.] am 4. April 2015,
am 20. Juni 2015 und am 14. Juli 2015 drei Anklagen unter anderem wegen Körperverlet-zung, gefährlicher Körperverletzung sowie Widerstands gegen [X.] erhoben; die Taten wurden in Wissen und in [X.] begangen; die Beschuldigte war im Bezirk des Amtsgerichts [X.] wohnhaft.

Das Amtsgericht [X.] hat alle drei Anklageschriften zur [X.] zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die drei Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nach einer am 25.
Juli 2015 erfolgten Ummeldung der Angeklagten zu ihrem in [X.] im [X.] lebenden Vater, dem mit Beschluss vom 29. Okto-ber 2015 auch die elterliche Sorge übertragen worden ist, hat das Amtsgericht [X.] das Verfahren durch Beschluss vom 2. Oktober 2015 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht
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Jugendrichter -
[X.] abgegeben. Dort wurde das Verfahren übernommen und Termin zur Hauptverhandlung auf den 21. Januar 2016 bestimmt. [X.] bekannt geworden war, dass die Angeklagte seit dem 5. November 2015 wieder bei ihrer Mutter in [X.] lebe und dort auch amtlich gemeldet sei, wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] an das Amtsgericht [X.] abgegeben. Das Amtsgericht [X.] lehnte -
einer An-regung der Staatsanwaltschaft folgend -
eine neuerliche Übernahme des [X.] durch Beschluss vom 4. Februar 2016 unter Hinweis darauf ab, dass aufgrund der innerfamiliären Konflikte mit weiteren Wechseln des Aufent-haltsorts der Angeklagten zwischen [X.] und [X.] zu rechnen sei. Die hiergegen gerichteten Einwände der Jugendrichterin des [X.] hat das Amtsgericht [X.] zurückgewiesen und dabei auch ausgeführt, dass die Angeklagte sich regelmäßig bei ihrem Vater in [X.] aufhalte und dort erneut straffällig geworden sei. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts [X.] hat die Sache daraufhin mit Verfügung vom 31. März 2016 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht des zum Be-zirk des Oberlandesgerichts
[X.] gehörenden Amtsgerichts [X.] und dem zum [X.] gehörenden [X.] gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des [X.] be-rufen.

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Für die Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht -
Jugendrichter -
[X.] zuständig.

Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe vor, nachdem die An-geklagte -
zum wiederholten Male -
ihren tatsächlichen Aufenthaltsort nach An-klageerhebung gewechselt hat (vgl. BGHSt 31, 209, 217; Senat, Beschluss vom 18. März 2014

2 ARs 7/14, juris).

Die im richterlichen Ermessen stehende Abgabe erweist sich jedoch [X.] als unzweckmäßig. Die Angeklagte hat ihren Aufenthaltsort seit Einlei-tung des Strafverfahrens gegen sie mehrfach gewechselt. Angesichts ihrer fa-miliären Situation sind auch künftige Wechsel ihres Aufenthaltsorts zwischen [X.] und [X.] zu erwarten. Da die Fahrtstrecke zwischen [X.] und [X.] lediglich 21 Kilometer beträgt, wird der [X.] für die Angeklagte und die in den Anklageschriften benannten Zeugen im Falle einer [X.] vor dem Amtsgericht [X.] nicht in unzumutbarer Weise erhöht. [X.] sind bei der Staatsanwaltschaft [X.] weitere Verfahren gegen die Ange-klagte wegen in [X.] begangener Straftaten anhängig, so dass mit weiteren Anklagen vor dem Amtsgericht [X.] zu rechnen ist.

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In Anbetracht dieser Umstände erscheint es sachgerecht, das Hauptver-fahren vor dem gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 JGG zuständigen Amtsgericht

Ju-gendrichter

[X.] durchzuführen.
Fischer Appl Zeng

Bartel Grube
7

Meta

2 ARs 132/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 2 ARs 132/16 (REWIS RS 2016, 319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 319

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