Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. 2 ARs 140/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3456

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[X.]/04 2 [X.]/04 vom 28. April 2004 in dem Strafverfahren gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. [X.].: 14 Ds 15 Js 1341/03 (305/03) [X.]., 14 Ds 15 Js 997/03 (299/03) [X.].,

14 Ds 71 Js 621/03 (289/03) [X.]., 14 Ds 12 Js 335/03 (159/03) [X.].

Amtsgericht [X.]

[X.].: 3 [X.]/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 28. April 2004 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] beschlossen: 1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgericht - [X.] vom 20. November 2003 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Ent-scheidung der Strafsachen 14 [X.], 299, 305 und 159/03
zuständig.

Gründe: Die Abgabe - ihre Zulässigkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterstellt - ist insgesamt nicht zweckmäßig. In den elf gegen den Angeklagten erhobenen Anklagen sind 26 Zeugen benannt, die alle in [X.] und Umgebung wohnen. Es ist nicht sachgerecht, derart vielen Zeugen eine Anreise nach [X.] zuzumuten. Zudem ist das Jugendgericht in [X.] bereits seit längerem mit dem Verfahren vertraut und hat entsprechende Vorkenntnisse. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des Angeklagten ist sein Aufenthalt im Bezirk des Amts-gerichts [X.] auch nicht für längere Zeit gesichert. Daher muß es zur - 3 - Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] bleiben, bei dem die Staatsanwalt-schaft ihre Anklagen erhoben hat. [X.]RiBGH Dr. Detter ist durch [X.]

Krankheit an der Unterschrift

gehindert.

Bode

Rothfuß

Fischer

Meta

2 ARs 140/04

28.04.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. 2 ARs 140/04 (REWIS RS 2004, 3456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3456

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