Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. IX ZR 214/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4002

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131016UIXZR214.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX [X.]
Verkündet am:

13. Oktober 2016

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 88; [X.] 2010 § 7 Nr. 1 Buchst. a, § 8 Nr. 3
Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der [X.] ent-sprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Kon-struktions-, Planungs-
und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des [X.]s zu berücksichtigen.
BGB § 675, § 254 Dc
Hat der Rechtsanwalt den Verlust des [X.] aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.
[X.], Urteil vom 13. Oktober 2016 -
IX [X.] -
OLG Rostock

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016 durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als die Berufung der Klägerin zurück-gewiesen und die Klage auf die Berufung des [X.] wegen fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.
Juni 2009 sowie wegen außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. August 2009 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom [X.], ihrem früheren Rechtsanwalt, Schadensersatz. Die Klägerin betrieb ein Fuhrunternehmen. Für die vom [X.]
-
3
-
ternehmen genutzten Gebäude bestand bei der [X.]

Versiche-rungs-AG (fortan: [X.]

oder Versicherer) eine Allgefahren-Versicherung zum Neuwert. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen ([X.]) bestimmten unter anderem Folgendes:

"7. Soweit Sachen zum Neuwert versichert sind, gilt als Versiche-rungswert
7.1.1. der Neuwert
Neuwert von Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert einschließ-lich Architektengebühren und sonstiger Konstruktions-, Planungs-
und Baunebenkosten; [...]
7.1.2. der Zeitwert, falls er weniger als 40
% des [X.]
be-trägt:
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den [X.] bestimmten Zustand.
[...]

13.5. Ist der Neuwert (Ziff. 7.1.1.) der Versicherungswert, so er-wirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den [X.] übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versi-cherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung [X.] wird, um
13.5.1.
Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen [...].

-
4
-

13.5.4.
Der [X.] wird bei zerstörten oder abhanden gekom-menen Sachen gemäß Ziff. 7.1.2. festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag ge-kürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegen-über dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde."

Im August und Dezember 2003 wurden durch Brandstiftung mehrere auf dem Betriebsgrundstück befindliche Büro-
und Lagerhallen, die teilweise [X.] waren, zerstört beziehungsweise beschädigt. Die [X.]

zahlte auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens als [X.] insgesamt 1.221.230

Betrag enthielt vom Sachverständigen ermittelte Kosten für Baustelleneinrich-tung, Planung, Statik und Baugenehmigung in Höhe von 226.307

Baunebenkosten).

Nachdem die [X.]

weitere Versicherungsleistungen ablehnte, man-datierte die Klägerin im [X.] 2006 den [X.]. Vertreten durch den [X.] erhob die Klägerin am 27.
Dezember 2006 Klage gegen die [X.]

; die Klageforderung belief sich zuletzt auf 971.972,28

m-men aus
der Neuwertspitze in Höhe von 773.770

dem [X.] (30.000

den dem [X.]

Die [X.]

verteidigte sich damit, dass kein Anspruch auf die Neu-wertspitze bestehe, weil -
was zutraf
-
die versicherten Gebäude weder inner-halb von drei Jahren nach den [X.] tatsächlich im Wesentlichen 2
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-
wiederaufgebaut waren noch ein Wiederaufbau sichergestellt war. Hingegen stellte die [X.]

den [X.], den [X.] sowie die Abrisskosten bis auf einen Differenzbetrag von 16.160

danach unstreitigen Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen von 182.041,20

geltend, ein Anspruch auf die vom Sachverständigen beim [X.] mit einem Betrag von 226.307

einem Wiederaufbau der Gebäude; sie habe diesen Betrag versehentlich [X.]. Hierauf trug der Beklagte für die Klägerin vor, dass das Sachverständi-gengutachten korrekt sei und keine Anhaltspunkte zu erkennen seien, dass der technische Zeitwert fehlerhaft bestimmt sei. Das [X.] wies in der münd-lichen Verhandlung im Vorprozess unter anderem darauf hin, dass es die Auf-rechnung der [X.]

für wirksam halte, weil diese die auf die
Baunebenkos-ten entfallenden Beträge ohne Rechtsgrund geleistet habe. Der Beklagte nahm zu diesen gerichtlichen Hinweisen nicht Stellung. Das [X.] wies die [X.] ab; das Urteil wurde rechtskräftig, weil die Klägerin nach einer Besprechung mit dem [X.] keine Berufung einlegte.

Die [X.]

machte sodann gegen die Klägerin außergerichtlich eine nach ihrer Ansicht verbliebene Überzahlung wegen der Baunebenkosten in [X.] von weiteren 44.265,80

.

über diese Forderung verlangtes schriftliches Anerkenntnis ab. Später [X.] die [X.]

auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass die Klage im Vorprozess -
soweit die [X.]

die Forderungen nicht un-streitig gestellt habe
-
unschlüssig gewesen sei. Der Beklagte sei für die über-höhte Klage verantwortlich; hierdurch seien ihr Mehrkosten in Höhe von 5
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6
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17.206,81

im Vorprozess falsch sei, soweit dem Versicherer ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe der Baunebenkosten als Aufrechnungsforderung zugesprochen worden sei. Vielmehr seien die Baunebenkosten bei einer Zeitwertentschädi-gung anteilig zu berücksichtigen.
Entsprechend der jeweiligen Zeitwertquote der Gebäude hätten Baunebenkosten in Höhe von 126.818

einbezogen werden müssen, so dass nur eine Überzahlung von 99.489

Klage
im Vorprozess habe daher in Höhe von 82.552,20

n-streitige weitere Versicherungsleistung abzüglich Überzahlung von 99.489

Erfolg haben müssen. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, auf die gerichtlichen Hinweise zum angeblichen Rückzahlungsanspruch des [X.] wegen der Baunebenkosten zu reagieren, und ihr nach Klageabweisung auch nicht zur Einlegung einer Berufung geraten. Er hafte daher auch für die Folgen des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses. Sie habe hierauf in Raten 7.000

weitere Anwaltskosten in Höhe von 2.723,80

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Ersatz der behaupteten Mehrkosten von 17.206,81

ngen in Höhe von 82.552,20

der von ihr auf das Anerkenntnis gezahlten weiteren 7.000

2.723,80

Versicherers aus dem Anerkenntnis entstanden seien. Das [X.] hat der Klage
hinsichtlich der entgangenen Versicherungsleistungen sowie der Mehr-kosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin hat das [X.] auf die Berufung des [X.] das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, soweit sie Schadensersatz für [X.]
-
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ne Versicherungsleistungen und die Folgen des Anerkenntnisses verlangt. Im Umfang der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Berufungsgericht hat -
soweit noch von Interesse
-
ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass dem Versicherer im Vorprozess kein Rück-zahlungsanspruch zugestanden habe. Bestehe mangels Wiederherstellung der Gebäude nur ein Anspruch auf den Zeitwert, seien die Architektengebühren und sonstigen Konstruktions-, Planungs-
und Baunebenkosten nicht einzubeziehen. Diese Kosten fielen tatsächlich nur an, wenn sich der Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung entschließe. Es könne aber nicht Zweckbestimmung der Zeitwertentschädigung sein, den Versicherungsnehmer um etwas zu [X.], wofür er gar keine Kosten verauslage. Zwar sei verwirrend, dass Ziff. 7.1.2.
[X.] den Zeitwert abhängig vom Neuwert bestimme, doch sei ersichtlich ein Abzug [X.] gemeint. Mithin scheide jede -
auch eine anteilige
-
Ein-beziehung von Baunebenkosten in die Berechnung der Zeitwertentschädigung aus. Im Grunde ergebe sich dies schon aus dem Sprachgebrauch und der Wortbedeutung "Zeitwert".

Im Übrigen bestehe auch deshalb kein Regressanspruch der Klägerin, weil es ihr selbst zurechenbar sei, dass das Urteil im Vorprozess rechtskräftig geworden sei. Die Klägerin habe auf die Zusendung des Terminsprotokolls nicht reagiert und kein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wollen, sondern den [X.] darum gebeten, sich um Ratenzahlungen zu bemühen. Deshalb 8
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liege ein ganz überwiegendes, die Haftung des [X.] [X.] der Klägerin vor.

Für die Folgen des von der Klägerin abgegebenen Anerkenntnisses hafte der Beklagte nicht. Dies folge schon daraus, dass eine Überzahlung vorgelegen habe und die [X.]

einen Anspruch auf Rückzahlung des auf die Baune-benkosten entfallenden, durch die Aufrechnung im Vorprozess noch nicht erfüll-ten Teils des überzahlten [X.]s gehabt habe.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Der Klägerin ist aufgrund der klageabweisenden Entscheidung im Vorprozess entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ein Schaden in [X.] von 82.552,20

u-stehenden Anspruch verloren hat. Unstreitig stand der Klägerin ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen in Höhe von 182.031,20

i-cherer hat sich gegen diesen Anspruch nur mit einer Aufrechnung verteidigt; die Aufrechnung des Versicherers mit dem Bereicherungsanspruch aufgrund einer überhöhten Zeitwertentschädigung war nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin jedenfalls in einer 99.489

Höhe unberechtigt, weil der der Klägerin unstreitig zustehende [X.] auch Baunebenkosten umfasst.

aa) Die gegenteilige Auslegung der [X.] durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft. Maßgeblich für die Höhe der Versicherungsleistung sind die zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarten Versicherungs-bedingungen. Aus den im Streitfall vereinbarten [X.] ergibt sich, dass die [X.] bei der Berechnung des [X.]s einzubeziehen sind.
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Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so aus-zulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnis-möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche [X.] und damit auch auf seine Interessen an. Ausgangspunkt für die Auslegung ist der [X.] ([X.], Urteil vom 23.
Juni 1993 -
IV
ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85; vom 11.
Dezember 2002 -
IV
ZR 226/01, [X.]Z 153, 182, 185
f; vom 19.
Juni 2013 -
IV
ZR 228/12, [X.], 1039 Rn. 18).

[X.]) Ein solcher Versicherungsnehmer wird auf der Grundlage der im Streitfall vereinbarten Versicherungsbedingungen unter dem [X.] den Schaden verstehen, der sich unter Einbeziehung der Baunebenkosten ergibt. Da die Klägerin eine Versicherung zum Neuwert abgeschlossen hatte, folgt aus Ziff. 13.5. [X.], dass ihr nur ein Anspruch auf den [X.] zustand, weil sie die Wiederherstellung der Gebäude nicht innerhalb der [X.] sichergestellt hat. Ziff. 13.5.4. Satz 1 [X.] bestimmt ausdrücklich, dass der [X.] bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß Ziff. 7.1.2. [X.] festgestellt wird. Daraus entnimmt der Versicherungs-nehmer, dass Ziff. 7.1.2. [X.] für die Berechnung ausschlaggebend ist. Ziff. 7.1.2. [X.] legt fest, dass sich der Zeitwert aus dem Neuwert der Sachen ergibt durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den [X.] bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer wird diese Regelung da-hin verstehen, dass der Neuwert der Sachen auch für die Berechnung des Zeitwertes den maßgeblichen
Ausgangswert darstellt.
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Sucht der verständige Versicherungsnehmer nach einer Bestimmung, die ihm Anhaltspunkte gibt, wie dieser Neuwert zu ermitteln ist, wird sein Blick auf die im unmittelbaren Zusammenhang stehende Regelung in Ziff. 7.1.1. [X.] fallen. Aus dieser Regelung ersieht der Versicherungsnehmer, dass die [X.] eine Definition des für die Feuerversicherung maßgeblichen [X.] enthal-ten.
Sie zeigt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass der von den Versicherungsbedingungen gemeinte Neuwert sich am ortsüblichen Neubau-wert orientiert und ausdrücklich Architektengebühren und sonstige Konstrukti-ons-, Planungs-
und Baunebenkosten einschließt. Damit regeln die [X.] im Streitfall nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsneh-mers, dass der Zeitwert sich vom in Ziff. 7.1.1. [X.] geregelten Neuwert nur durch die Abzüge unterscheidet, die sich aufgrund des insbesondere durch den Abnutzungsgrad des Gebäudes bestimmten Zustandes ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitwert trotz dieser begrifflichen Festlegungen in den [X.] ab-weichend ohne Berücksichtigung der Architektengebühren und sonstigen Kon-struktions-, Planungs-
und Baunebenkosten zu ermitteln wäre, enthalten die im Streitfall vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht. Die dispositiven [X.] des § 88 [X.] aF und des § 88 [X.] nF stehen dem nicht entge-gen. Auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zum Verständnis des Begriffs Zeitwert kommt es aus Rechtsgründen nicht an.

b) Auch die Hilfsbegründung hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Klägerin treffe ein die Haftung des [X.] überwiegendes Mitverschulden an der [X.], weil eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess unterblieben ist.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Rechtsanwalt regel-mäßig nicht auf ein Mitverschulden des Mandanten berufen, soweit sich der 17
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Regressanspruch aus seiner rechtlichen Tätigkeit -
also insbesondere Rechts-beratung und -vertretung
-
ergibt, weil es in diesem Bereich nach dem Inhalt des Anwaltsvertrags allein Sache des Anwalts ist, einen Schaden seines [X.] zu verhindern (vgl. D. Fischer
in
Handbuch der Anwaltshaftung, 4.
Aufl.,
§
6 Rn.
18 mwN). Im rein rechtlichen Bereich ist der Anwalt im [X.] zu seinem Mandanten vielmehr grundsätzlich allein verantwortlich, und in-soweit scheidet die Annahme eines Mitverschuldens durch den Mandanten im Allgemeinen aus ([X.], Urteil vom 24.
Mai 2005 -
IX
ZR 276/03, [X.], 1902, 1903 unter [X.] mwN).

[X.]) So liegt der Fall hier.

(1) Der Beklagte hat die Klägerin im Vorprozess in rechtlicher Hinsicht in mehrfacher Hinsicht unzureichend rechtlich beraten und vertreten. Er hat damit seine aus dem Anwaltsvertrag folgenden Pflichten verletzt.

(a) Der Beklagte hat die Klägerin unzureichend gegen die vom [X.] erklärte Aufrechnung verteidigt.
Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hat der Beklagte gegenüber der Aufrechnung des Versicherers mit einer angeblichen Überzahlung lediglich eingewandt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das vom Versicherer eingeholte Gutachten den technischen Zeitwert fehlerhaft bestimme. Damit genügte er seinen Pflichten nicht. Nachdem der Versicherer sich im Vorprozess darauf berufen hat, dass der Zeitwertscha-den nach den
[X.] keine Baunebenkosten umfasse, hätte der Beklagte das Gericht im Vorprozess auf die rechtlichen Maßstäbe hinweisen
müssen, die nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung von Versicherungsbedingun-gen
gelten.
Dies gilt jedenfalls, nachdem das [X.] im Vorprozess darauf hingewiesen hatte, dass Baunebenkosten nicht zu ersetzen
seien.
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12
-

Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, einer gerichtlichen Fehlent-scheidung entgegenzuwirken ([X.], Urteil vom 2.
April 1998 -
IX
ZR 107/97, [X.], 1542, 1545). Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvoll-kommene rechtliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit des Irrtums ist es die Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts zu begegnen ([X.], Ur-teil vom 15.
November 2007 -
IX
ZR 44/04, [X.]Z 174, 205 Rn. 15; vom 17.
September 2009 -
IX
ZR 74/08, [X.], 2138 Rn. 7; vom 10.
Dezember 2015 -
IX
ZR 272/14, [X.], 180 Rn. 8). Der Rechtsanwalt muss alles -
einschließlich Rechtsausführungen
-
vorbringen, was die Entscheidung güns-tig beeinflussen kann ([X.], Urteil vom 25.
Juni 1974 -
VI
ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866; vom 10.
Dezember 2015,
aaO). Er hat auch eine vom Gericht im Verlauf
der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrift-tum belegt ist ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZR 179/07, [X.], 324 Rn. 13
f; vom 11.
April 2013 -
IX
ZR 94/10, [X.], 1426 Rn.
4). [X.] muss der Anwalt zum Beispiel auf die höchstrichterliche Rechtspre-chung hinweisen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008,
aaO). Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass [X.] Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können ([X.], Urteil vom 24.
März 1988 -
IX
ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016; vom 18.
Dezember 2008,
aaO; vom 11.
April 2013,
aaO).

Im Vorprozess lag auf der Hand, dass für die vom Versicherer [X.] die Auslegung der im Streitfall vereinbarten [X.] maßgeblich war. Ob der Versicherer tatsächlich eine überhöhte Zeitwertent-schädigung gezahlt hatte, richtete sich auch danach, welche Regelungen die [X.] zum [X.] enthielten. Daher hätte der Beklagte im Vorprozess 23
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-
bereits vor der mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber nach dem Hinweis des [X.]s in der mündlichen Verhandlung
auf die entsprechenden Regelun-gen in den [X.] und insbesondere die ständige höchstrichterliche Rechtspre-chung zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinweisen müssen.

(b) Der Beklagte hat es weiter versäumt, die Klägerin darauf hinzuwei-sen, dass eine Berufung gegen das klageabweisende Urteil im Vorprozess an-gesichts der rechtsfehlerhaften Auslegung der Versicherungsbedingungen gute Aussichten auf Erfolg hatte. In welchem Umfang ein Anwalt auch ohne Auftrag seinen Mandanten über die Aussichten eines Rechtsmittels aufklären muss, kann dahinstehen. Eine Belehrungspflicht besteht jedenfalls bei ohne weiteres erkennbarer Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und in den [X.], in denen der Fehler des Urteils darauf beruht, dass der Rechtsanwalt nicht sachgerecht gearbeitet, das unrichtige Urteil also
mitverschuldet hat ([X.], Ur-teil vom 24.
Mai 2007 -
IX
ZR 142/05, [X.], 1425 Rn. 12).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Urteil im Vorprozess wich hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Auslegung der [X.] von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Dies hatte der [X.] zudem mitverschuldet. Der Beklagte hat nach seiner eigenen Einlassung der Klägerin bei der Beratung über eine mögliche Berufung mitgeteilt, dass ein nicht unerhebliches Risiko bestehe und er keine Erfolgsaussichten sähe.
Damit genügte der Beklagte angesichts der für die Auslegung von [X.] klaren Rechtslage seinen Pflichten nicht.

(2) Unter diesen Umständen zeigt der Beklagte keinen Sachverhalt auf, der ein Mitverschulden
der Klägerin am entstandenen Schaden begründen 25
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könnte. Die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts steht im [X.] zur ständigen Rechtsprechung des [X.] in Anwaltshaf-tungsfällen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass die Klägerin auf die Übersendung des Terminsprotokolls des [X.] nicht reagiert hat. Die darin enthaltenen Hinweise des [X.]s im Vorpro-zess betrafen -
soweit für den Streitfall erheblich
-
nur die Rechtsfrage, wie die
[X.] im Streitfall auszulegen waren und ob Kosten für Baustelleneinrichtung sowie für Planung, Statik und Baugenehmigung beim Zeitwert zu [X.] seien. Hierauf hätte der Beklagte auch ohne Reaktion der Klägerin [X.] vortragen können und müssen. Unkenntnis des Mandanten in [X.] ist nicht geeignet, ein Mitverschulden zu begründen.

Gleichfalls ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin den [X.] nach dem erstinstanzlichen Urteil im Vorprozess darum gebeten hat, sich gegenüber dem Versicherer um Ratenzahlungen zu bemühen. Ebensowenig folgt aus der unterlassenen
Weisung an den [X.], Berufung gegen das Urteil im [X.] einzulegen, ein Mitverschulden der Klägerin. Zum einen beruht dieses Verhalten der Klägerin maßgeblich und entscheidend auf der pflichtwidrig unzu-reichenden Vertretung und Beratung durch den [X.] hinsichtlich der Rechtsfrage, wie die im Streitfall vereinbarten [X.] auszulegen waren. Erst [X.]s Verhalten des [X.] hat die rechtsfehlerhafte Entscheidung im Vorpro-zess ermöglicht. Zum anderen hat der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der rechtlichen Erfolgsaussichten einer Berufung unzureichend beraten, so dass der Klägerin -
die mit der unterlassenen Berufung nur den falschen Rat des [X.] befolgte
-
kein Mitverschulden zur Last fällt.

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-

c) Schließlich kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der nach ihrer Behauptung an den Versicherer gezahlten 7.000

weiteren Ansprüche des Versicherers aus dem Schuldanerkenntnis entstande-nen Anwaltskosten von 2.723,80

nicht verneint werden. Der Klägerin ist insoweit ein Schaden entstanden, weil dem Versicherer keine Rückzahlungsansprüche mehr zustanden.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des
[X.]s umfasst die anteiligen Baunebenkosten (vgl. oben a). Ihr Anteil am [X.] betrug nach der Behauptung der Klägerin entsprechend der Zeitwertquote der jeweili-gen Gebäude 126.818

a-dens der Klägerin 226.307

eine Überzahlung von 99.489

vollständig aufgrund der Aufrechnung des Versicherers im Vorprozess gegen den unstreitigen -
mit 182.041,20

-
Anspruch der Klägerin auf weitere Versicherungsleistungen. Ein Bereicherungsanspruch stand dem Versicherer danach nicht mehr zu. Die gleichwohl erfolgten Zahlungen der Klägerin, das Anerkenntnis und die Kosten zur Beseitigung des Anerkenntnisses stellen [X.] -
entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
-
einen weiteren Schaden der Klägerin dar.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus ande-ren Gründen als richtig (§
563 Abs.
3
ZPO). Der Klägerin steht vielmehr dem Grunde nach ein Anspruch auf den
geltend gemachten Schadensersatz
zu.

a) Der Beklagte hat pflichtwidrig gehandelt. Er hat die Klägerin unzu-reichend vertreten, weil er es versäumt hat, im Vorprozess rechtzeitig auf die für die Auslegung von Allgemeinen
Versicherungsbedingungen geltenden Grund-30
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sätze hinzuweisen und die Klägerin über die Erfolgsaussichten einer Berufung aufzuklären (siehe oben unter 2.b).

b) Diese Pflichtverletzungen haben den von der Klägerin behaupteten Schaden kausal verursacht.

aa) Soweit die Entscheidung des Gerichts im Vorprozess falsch ist, ent-lastet dies den [X.] nicht. Versäumnisse des Gerichts schließen die [X.] grundsätzlich nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der
Fehler -
wie im Streitfall
-
darin liegt, dass das Gericht die Rechtsprüfung fehlerhaft durchgeführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2015 -
IX
ZR 272/14, [X.], 180 Rn. 8 mwN). Insbesondere entfällt der Zurechnungszusammenhang nicht, wenn der Anwalt ein Fehlver-ständnis des Gerichts nicht beseitigt, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre ([X.], Urteil vom 17.
September 2009 -
IX
ZR 74/08, [X.], 2138 Rn.
18), oder wenn die Fehlentscheidung maßgeblich auf Problemen beruht, deren Auftreten der Anwalt durch sachgemäßes Arbeiten
gerade hätte vermei-den sollen ([X.], Urteil vom 15.
November 2007 -
IX
ZR 44/04, [X.]Z 174, 205 Rn.
15). Das Gericht hat sich im Vorprozess mit der höchstrichterlichen Recht-sprechung zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht befasst; es hat sie offensichtlich übersehen. Bei pflichtgemäßem Vorgehen des [X.] hätte dieser hierauf hinweisen müssen und so die Probleme einer falschen Auslegung der [X.] vermeiden können.

[X.]) Der Beklagte haftet dem Grunde nach auch für die Folgen des von der Klägerin abgegebenen Anerkenntnisses. Zwar hat die Klägerin das Aner-kenntnis aufgrund eines eigenen Willensentschlusses
-
und nach Behauptung des [X.] erst nach Beendigung des Mandats
-
abgegeben. Jedoch haftet 34
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ein Anwalt trotz mitwirkender Handlungen des Mandanten, wenn der Anwalt den Mandanten durch seinen Beratungsfehler in eine ungünstige Situation ge-genüber dem Gegner gebracht hat; entschließt sich der Mandant in einer sol-chen Lage, dem Begehren des Gegners nachzugeben und es nicht auf einen Prozess ankommen zu lassen, handelt es sich im Allgemeinen um einen nor-malen Geschehensablauf, der die Zurechnung bestehen lässt ([X.], Urteil vom 13.
März 2003 -
IX
ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 855
f unter V.4.b.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Anerkenntnis der Klägerin gegenüber dem Versicherer beruht wesentlich darauf, dass die Kläge-rin den Vorprozess verloren hat und das Gericht des [X.] dabei ange-nommen hat, dass der [X.] grundsätzlich keine Baunebenkosten umfasse. Diese -
falsche
-
Entscheidung hat der Beklagte aufgrund der [X.] unzureichenden Beratung und Vertretung der Klägerin im Vorprozess und der falschen Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung mitzuver-antworten. Die Klägerin hatte danach keine Anhaltspunkte dafür, den vom [X.] geltend gemachten Bereicherungsanspruch in Zweifel zu ziehen. An-gesichts dieser Umstände handelt es sich beim Anerkenntnis nicht um eine [X.] oder gänzlich unangemessene Reaktion der Klägerin, so dass der Beklagte hierfür haftet.

4. [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat sich -
aus seiner Sicht konsequent
-
mit der Höhe des Schadens nicht be-fasst. Dies wird nachzuholen sein.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass -
was bislang übersehen worden ist
-
der Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass dem Versicherer eine höhere Bereicherungsforderung als 99.489

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18
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Dies ergibt sich daraus, dass die Beweislastregeln des [X.] auch für den [X.] gelten ([X.], Urteil vom 18.
November 1999 -
IX
ZR 420/97, [X.], 189, 192; vom 6.
Mai 2004 -
IX
ZR 211/00, [X.], 2220, 2221). Der Klägerin stand
unstreitig ein Anspruch auf weitere Versicherungs-leistungen in Höhe von 182.041,20

, gegen den sich der Versicherer nur mit der aufrechnungshalber eingewandten Bereicherungsforderung verteidigt hat. Die Darlegungs-
und Beweislast für einen Bereicherungsanspruch aufgrund einer Überzahlung trifft den Gläubiger ([X.],
Urteil vom 11.
März 2014 -
X
ZR 150/11, NJW 2014, 2275 Rn. 11 mwN); mithin hatte der Versicherer im Vorpro-zess zu beweisen, dass die gezahlte Zeitwertentschädigung um mehr als die von der Klägerin nunmehr zugestandenen 99.489

e-chend hat der Beklagte im [X.] zu beweisen, dass eine höhere Überzahlung vorlag, weil der beim [X.] zu berücksichtigende Anteil der Baunebenkosten tatsächlich geringer ist als die Klägerin behauptet. Bislang hat der Beklagte sich darauf beschränkt, die Behauptungen der Klägerin zur Höhe der im Rahmen des [X.]s zu ersetzenden Baunebenkosten mit Nichtwissen zu bestreiten. Das ist unerheblich. Da die Darlegungs-
und Be-weislast bislang verkannt worden ist, ist dem [X.] Gelegenheit zu geben,

-
19
-
seinen Sachvortrag entsprechend der ihn treffenden Darlegungs-
und Beweis-last zu ergänzen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
3 O 147/09 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 26.03.2014 -
1 [X.]/11 -

Meta

IX ZR 214/15

13.10.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. IX ZR 214/15 (REWIS RS 2016, 4002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4002

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