Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 1 StR 112/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 301

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:211216B1STR112.16.0

BUN[X.]SGERIC[X.]TS[X.]OF

BESC[X.]LUSS
1 StR 112/16

vom
21. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] am 21. Dezember 2016
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; im Übrigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Angeklagte gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO); auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

1
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3
-
I.

Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht nicht. Es fehlt nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden [X.] einer wirksamen Anklageschrift und

daran anknüp-fend

eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Liegt einem Angeklagten Steuerhinterziehung zur Last, sind im [X.] das relevante Verhalten und der [X.]. § [X.] anzuführen; einer Berechnungsdarstellung der Steuerverkürzung bedarf es dort hingegen nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Mai 2009

1 [X.], [X.], 465). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Anklageschrift
vom 4.
Dezember 2013 wahrt die [X.] (vgl. §
200 Abs.
1 Satz
1 StPO) im [X.]inblick auf die der Angeklagten vorge-worfenen 18 Taten der Steuerhinterziehung. Aus dem [X.] ergeben sich hinreichend konkrete Schilderungen zu den Tatvorwürfen einschließlich der betroffenen Steuererklärungen (Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre 2004 bis 2009 sowie sämtliche monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2010) und die der Angeklagten zur Last liegenden Verkürzungsbeträge. Nähere Einzelheiten waren für die Umgrenzung des [X.] nicht erforderlich (zu den insoweit bestehenden Anforderungen vgl. [X.], [X.] vom 8.
August 2012

1
StR 296/12, [X.], 409). Auch wenn die Daten der betroffenen Steuerklärungen nicht aufgeführt wurden, konnten nach der Anklageschrift aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen Verwechslungen der Steuerschuldner, Veranlagungszeit-räume oder Steuererklärungen und damit Unklarheiten über die angeklagten Lebenssachverhalte nicht entstehen.

2
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4
-
II.

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

[X.] wurde die Angeklagte durch das Einzelunternehmen E.

S.

e.K. (im Folgenden: Firma S.

), ein auf den An-

Rechtsanwältin mandatiert. Inhaberin der Firma S.

war zu dieser [X.] die gesondert verurteilte U.

.

Bereits zu diesem [X.]punkt wurden von der Firma S.

eigene Altme-tallankäufe sowie Altmetalllieferungen Dritter auf [X.] bzw. Strohmänner, [X.], abgerechnet. Ziel dieser Vorgehensweise war es, bei der Firma S.

unter Vorlage von Gewerbeanmeldung und Steuernum-mer von [X.]n auch die anfallende Umsatzsteuer zu verein-nahmen. Dies geschah im Bewusstsein, dass [X.] zu keiner [X.] be-absichtigten, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Für ihre Mitwir-kung erhielten [X.], bei denen es sich nicht um
Unternehmer im Sinne des §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UStG handelte, ein geringes Entgelt.

Zur praktischen Durchsetzung des in Wirklichkeit nicht zulässigen Vor-Angeklagten ein sog. Vollmachtsystem eingerichtet worden, mit dem gegen-über dem Finanzamt durch eine fehlerhafte Darstellung der Lieferbeziehungen die fehlende Unternehmereigenschaft [X.] verheimlicht werden sollte. Danach wurden bei der Firma S.

schriftliche Vollmachten [X.] hinterlegt, in denen andere Personen, sog. Anlieferer, ermächtigt wurden, auf Rechnung [X.] Altmetalle bei der Firma S.

anzuliefern. Tatsäch-3
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5
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lich wurden die [X.] auf Rechnung der wirklichen Anlieferer oder der Firma S.

geführt. Die Geschäfte wurden auch bei größeren Beträgen in bar abgewickelt, wobei in der Regel dem Anlieferer der Nettobetrag und [X.] die Umsatzsteuer ausgezahlt wurden. Den beiden größten [X.], J.

und L.

G.

, wurden demgegenüber die Bruttobeträge in bar ausbezahlt. Mit ihnen war vereinbart, dass die Firma S.

5
% des [X.] als verdeckte Provision der [X.] erhalten solle.

Gegenstand der
Beauftragung der Angeklagten im Jahr 2001 war [X.] ein erstes gegen U.

wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung geführtes Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahren be-hauptete zwar die Mehrheit der ebenfalls beschuldigten Vollmachtgeber, dass die Umsätze tatsächlich von ihnen erwirtschaftet worden seien. Einige von ihnen waren jedoch teilweise geständig. Die Angeklagte drängte gegenüber der Staatsanwaltschaft in einer ausführlichen Stellungnahme auf die Einstellung des gegen ihre Mandantin U.

geführten Ermittlungsverfahrens. [X.]ierbei führte sie aus, dass ein vorwerfbares Verhalten ihrer Mandantin, welche die erhobenen Vorwürfe bestritt, nicht gegeben sei. Im November 2003 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen U.

geführte Ermittlungsverfahren gemäß §
170 Abs. 2 Satz 1 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

2. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde das beschriebene System mit Wissen und Wollen U.

s unverändert fortgeführt. Gegenüber der

11). Deren vorrangige Aufgabe war nun im [X.]inblick auf den beabsichtigten Eintritt des [X.]

, des Zeugen

B.

, die Umstrukturierung des Unternehmens (in eine Kommanditgesellschaft). Der Zeugin U.

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6
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und der Angeklagten war es in dieser [X.] dennoch ein Anliegen, in der Frage der Durchsetzbarkeit des Vorsteuerabzugs über die Einstellung des [X.] hinaus weitere Rechtssicherheit zu erlangen. Gemeinsam mit dem Steuerberater der Firma S.

, dem Zeugen St.

, wurde daher ent-schieden, eine Außenprüfung der Firma S.

durch das Finanzamt [X.], was im Oktober 2004 auch geschah. Die Angeklagte sah hierin die [X.], die Durchsetzbarkeit der Vorsteueranmeldungen der Firma S.

weiter abzusichern. Tatsächlich wurde eineinhalb Jahre später eine entsprechende Außenprüfung durchgeführt. Unregelmäßigkeiten wurden dabei

wie von der Angeklagten erwartet

nicht festgestellt.

Im weiteren Verlauf recherchierte die Angeklagte ein Urteil des [X.], in welchem zum Ausdruck kam, dass ein [X.], der unverschuldet in ein Umsatzsteuerkarussell gerate, trotzdem den Vorsteuerabzug behalte. Die Angeklagte interpretierte dieses Urteil zum Vorteil U.

s und teilte dieser im März 2006 mit, dass nach ihrer Auffassung hinsichtlich des in der Vergangenheit vom Finanzamt akzeptierten [X.] für die Zukunft keine Beanstandung mehr zu erwarten sei. Zugleich riet sie, auch weil sie es für möglich hielt, dass U.

das beschriebene Verfahren unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen weiter ausübte, das be-
Beachtung der [X.] gemeint war, beizubehalten.

Zum 1. Januar 2007 wurde das Einzelunternehmen in die E.

S.

Gmb[X.] & Co. KG (im Folgenden weiterhin: Firma S.

) über-führt. Geschäftsführer von deren Komplementärin, der S.

Gmb[X.],
wurden U.

und deren [X.], der Zeuge

B.

, der 9
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7
-
sich in der Folge an den von seiner Mutter und den tatsächlichen Anlieferern begangenen Steuervergehen beteiligte.

Ab Mitte Mai 2007 richtete das Finanzamt, das noch immer vermutete, dass es sich bei den meisten der Vollmachtgeber um [X.] han-delte, Auskunftsersuchen an die Firma S.

. Der mit der Beantwortung des
Ersuchens
befasste Zeuge

B.

bediente sich des Rates und der [X.] und überließ ihr die weitgehend eigenverantwortliche Beantwortung der Auskunftsersuchen. Spätestens im Juni 2007 erkannte die Angeklagte im Rahmen der Aufarbeitung der Auskunftsersuchen den tatsächli-chen Umfang des weiterhin praktizierten Vollmachtsystems. Sie realisierte, dass es sich bei diesem System aller Wahrscheinlichkeit nach um ein System zur Erschleichung unberechtigten Vorsteuerabzugs handeln musste und dass
die Mehrzahl der Vollmachtgeber als [X.] fungierte. Sie erkann-te weiter, dass U.

und

B.

das Vorhandensein dieses Systems wenigstens ahnten und billigend in Kauf nahmen.

Gleichwohl entschloss sich die Angeklagte in dieser Situation,

B.

und U.

t-zen, indem sie die Kommunikation mit der Steuerfahndung selbst anleitete und in die [X.]and nahm. Gleichzeitig drängte sie auf strikte Einhaltung des [X.]. Im weiteren Verlauf kam es zwischen

B.

und der Angeklagten zu einem Austausch über die Art und Weise der [X.]. [X.]ierbei ging der Zeuge

B.

davon aus, die Angeklagte könne über das in der Firma S.

praktizierte und nach seiner Auffassung steuer-strafrechtlich relevante Verhalten nicht im Unklaren sein.
11
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-
8
-
Im Rahmen der Bearbeitung von Auskunftsersuchen erkannte die Ange-klagte, dass das in der Firma S.

angewendete Vollmachtsystem in seiner bestehenden Ausprägung Verdachtsmomente in Bezug auf eine Scheinunter-nehmerschaft der Vollmachtgeber zu begründen geeignet war. Als problema-tisch sah sie es in diesem Zusammenhang insbesondere an, dass sich die Vollmachten auf eine Vielzahl natürlicher Personen zugleich bezogen und vor-handene Gesamtvollmachten ad hoc erweitert wurden. Sie erstellte deshalb ein eigenes neues Vollmachtformular, welches nur die Angabe eines Vollmacht-nehmers vorsah. Sie betonte die Unangreifbarkeit des Vollmachtsystems und forderte den Zeugen

B.

auf, gegenüber der Steuerfahndung Fra-gen hinsichtlich der [X.]andhabung nicht spontan zu beantworten.

Ab Dezember 2007 wurden Ermittlungsverfahren gegen Vollmachtgeber, [X.] und teilweise
auch [X.] eingeleitet, in denen U.

und der Zeuge

B.

als Zeugen vorgeladen wurden. Sie be-dienten sich dabei der Angeklagten als Zeugenbeistand. Zur Vorbereitung der bevorstehenden Zeugenvernehmungen formulierte der Zeuge

B.

einen Zeugenbefragungsbogen, in den er mögliche Fragen des Gerichts und hierzu unverfängliche oder ausweichende Antwortvorgaben aufnahm. Diesen Bogen überließ der Zeuge

B.

auch der Angeklagten.

3. Als den
Zeugen U.

und

B.

von den [X.] Gebrüder G.

gedroht wurde, dass man sie, sollten sie aussteigen wol-

B.

am 5. November 2009

während eines Urlaubs der Angeklagten

an den mit ihm befreundeten Rechtsanwalt [X.].

. Dieser wies

B.

unmissverständlich darauf hin, dass seine Mutter und er Beihilfe zur [X.]interziehung von Umsatzsteuer begingen ([X.]). Er riet ihnen, sofort auszusteigen. Nach deren Urlaubs-13
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9
-
rückkehr fanden mehrere ausführliche Gespräche von

B.

und
U.

mit der Angeklagten statt (sog. [X.], [X.]). Die Angeklagte erteilte dabei den Rat, man solle, wenn man so weitermachen wolle wie bisher, Geld nicht mehr brutto an die Gebrüder G.

auszahlen, son-

B.

und U.

beschlossen hiernach, dem Rat der Angeklagten, die ihr Vertrauen genoss, zu folgen und so weiterzumachen wie bisher ([X.]).

Insgesamt nahm die Firma S.

in den Jahren 2007 bis 2010 unbe-rechtigte Vorsteuerabzüge aus Rechnungen von [X.]n in einem Gesamt-umfang von mehr als 3,7 Mio. Euro vor.

4. Das [X.] hat die von U.

und

B.

abge-gebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 und die für das [X.] von ihnen eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen [X.] als [X.]aupttaten der Steuerhinterziehung (§
370 Abs.
1 Nr. 1 [X.]) angese-hen, weil in diesen Steueranmeldungen jeweils unberechtigte Vorsteuerabzüge (§
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UStG) aus Rechnungen von [X.]n, denen keine Leistungen zugrunde lagen, vorgenommen wurden. Die [X.]ilfeleistungen der [X.] zu diesen Taten hat das [X.] als einheitliche Beihilfehandlung

52 StGB) gewertet. Da die Angeklagte gewusst habe, dass das [X.]andeln von U.

und

B.

darauf ausgerichtet gewesen sei, ungerecht-fertigt einen Vorsteuerabzug zu beanspruchen, hätten ihre sonst dem Bereich der allgemeinen Anwaltstätigkeit zuzuordnenden Aktivitäten ihren [X.] verloren; sie seien nicht mehr sozialadäquat, sondern als Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu werten ([X.]). Vom Vorwurf, bereits ab dem [X.] im [X.]inblick auf bei der Firma S.

begangene Umsatzsteuerhinterzie-hungen mit Beteiligungsvorsatz gehandelt zu haben, hat das [X.] die 16
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10
-
Angeklagte freigesprochen. Insoweit habe der Nachweis vorsätzlichen Tuns nicht ausreichend sicher erbracht werden können.

III.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Bereits die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerfrei.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm [X.] obliegt es, das Ergebnis der [X.]auptverhandlung festzustellen und zu würdi-gen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher [X.]insicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-stößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 22.
November 2016

1 StR 329/16, [X.], 47;
vom 21. April 2016

1 [X.], [X.]R StPO § 261 Be-weiswürdigung 43; vom 11. Februar 2016

3 [X.] und vom [X.] 2011

1 StR 501/11, [X.], 148, jeweils mwN).

b) Solche Rechtsfehler liegen hier hinsichtlich der zwischen der Ange-klagten und den Zeugen

B.

und U.

Ende des Jahres 2009 geführten sog. [X.] (UA S.
50) vor. Die hierzu vom [X.] vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nicht nachvollziehbar.

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11
-
Das [X.] hat sich zum Wissensstand der Angeklagten bei diesen Gesprächen im [X.]inblick auf das [X.]interziehungssystem maßgeblich auf die Aussage des Zeugen

B.

gestützt. Diese Aussage lässt aber [X.] den Schluss zu,

B.

sei davon ausgegangen, die Angeklagte habe die Gesamtumstände durchschaut. Unklar bleibt, was aber für die vom [X.] zur subjektiven Tatseite vorgenommene Gesamtschau entschei-Aus der Angabe des Zeugen

B.

, die Angeklagte habe allgemein

59), ergibt sich die erforderliche Klarheit nicht.

c) Auch die Schlüsse, die das [X.] aus den in E-Mails des [X.]

B.

verwendeten Ausdrücken für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes der Angeklagten ab Juni 2007 gezogen hat, sind nicht tragfähig.

e-

B.

habe

59). Diese [X.] ist indes nicht nachvollziehbar. Es liegt nicht nahe, dass die [X.] des

B.

hindeutet, vielmehr lediglich, dass dieser sich gegen-über der Angeklagten als zu Unrecht vom
Finanzamt verfolgt darstellte. Auch der in den Urteilsgründen vollständig wiedergegebene Inhalt der E-Mail des Zeugen

B.

an die Angeklagte vom 4. Juli 2007 ([X.]), lässt nicht den vom [X.] vorgenommenen Rückschluss zu,

B.

e-

schon in den Jahren 2003 und 2004 (und 22
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-
12
-
seitdem unverändert andauernd) im großen Umfang und mit Billigung U.

s
S

58 f.).

d) Soweit die Urteilsfeststellungen den Eindruck erwecken, die [X.] habe bereits im Juni 2007 sicheres Wissen von den Steuerhinterziehungen zugunsten der Firma S.

gehabt (UA S.
13), wird
dies von der Beweiswür-digung, aufgrund deren das [X.] lediglich von dolus eventualis ausgeht ([X.]), nicht getragen.

e) Soweit die Urteilsfeststellungen Formulierungen enthalten, die eine Führungsrolle der Angeklagten gegenüber den Zeugen U.

und

B.

nahelegen könnten, fehlt es an einer Beweisgrundlage für sol-che Wertungen. Weder die Feststellung, es sei der Angeklagten gelungen, die Bedenken

B.

s zu zerstreuen und den Schriftverkehr mit dem Fi-nanzamt zu übernehmen (UA S.
15) noch die Feststellung, die Angeklagte ha-

28), wird im Rahmen der Beweiswürdi-gung belegt.

2. Unabhängig von den [X.] in der Beweiswürdigung reichen die vom [X.] getroffenen Feststellungen als Grundlage für eine Verur-teilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht aus.

a) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche [X.]ilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§
27 Abs.
1 StGB). Als [X.]ilfeleistung im Sinne des §
27 StGB ist dabei grundsätzlich jede [X.]andlung anzusehen, welche die [X.]erbeiführung des Taterfolgs des [X.]aupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil 25
26
27
28
-
13
-
vom 1. August 2000

5
[X.], [X.]St 46, 107, 109 mwN). Die [X.]ilfeleis-tung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es [X.] schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden [X.]andlung ([X.], Urteil vom 8.
März 2001

4 StR
453/00, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.]ilfeleisten 22 mwN). Das kann grundsätzlich auch durch äußerlich neutrale [X.]andlungen [X.] ([X.], Urteil
vom 23. Januar 1985

3 StR 515/84, [X.]FR
1985, 429). [X.] liegt vor, wenn der Gehilfe die [X.]aupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des [X.]aupttäters zu fördern; Einzelheiten der [X.]aupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der [X.]aupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die [X.]ilfe an sich [X.] ist, die fremde [X.]aupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der [X.] ([X.] aaO, [X.]St 46, 107, 109 mwN).

Auch berufstypische [X.]andlungen, wie etwa Beratungs-
oder Unterstüt-zungshandlungen von Rechtsanwälten, können eine strafbare Beihilfe darstel-len. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische [X.]andlungen sind in jedem Fall neutral; denn nahezu jede [X.]andlung kann in einen strafbaren Kontext ge-stellt werden ([X.] aaO, [X.]St 46, 107). Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede [X.]andlung, die sich im Ergebnis [X.] auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es in Fällen, die sog. neutrale [X.]and-lungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. [X.], Urteil vom 8.
März 2001

4 StR
453/00, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.]ilfeleisten 22). [X.]ierbei sind nach der Rechtsprechung des [X.] für die Beihilfe-

[X.]andlungen folgende Grundsätze zu beachten:
Zielt das [X.]andeln des [X.]aupttäters ausschließlich darauf ab, eine [X.] [X.]andlung zu begehen, und weiß dies der [X.]ilfeleistende, so ist sein Tatbei-29
30
-
14
-
trag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert [X.] stets den

mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. [X.] der [X.]ilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom [X.]aupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass [X.] zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein [X.]andeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfe-handlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner [X.]ilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ ([X.], Urteile
vom 22. Januar 2014

5 StR 468/12, [X.], 176; und
vom 1.
August 2000

5 [X.], [X.]St 46, 107, 112 ff.; Beschluss vom 20. September 1999

5 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.]ilfeleisten 20).

b) Das [X.] verhält sich schon nicht dazu, in welchen [X.]andlun-gen der Angeklagten es die [X.] sieht, mit denen die Angeklagte die Steuerhinterziehungen von U.

und

B.

unterstützt haben i-

77). Damit löst sich die vom [X.] vorgenommene Prüfung des Tatvorsatzes rechtsfehlerhaft von konkreten Anknüpfungspunkten im Verhalten der Angeklagten.

c) Zudem hat das [X.] zum subjektiven Tatbestand der Beihilfe die von ihm im Ansatz zutreffend erkannten ([X.]) Grundsätze des Bun-angewendet.
31
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15
-
Nach den Urteilsfeststellungen erbrachte die Angeklagte alle in Rede stehenden Leistungen aufgrund einer Beauftragung als
Rechtsanwältin. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, sind die vom [X.] festgestellten
lediglich abstrakt umschriebenen
Aktivi-täten der Angeklagten (Vertretung gegenüber dem Finanzamt und anderen Be-hörden, Tätigkeit als Zeugenbeistand, Erstellung von Musterformularen etc.) allesamt dem Spektrum berufstypischer [X.]andlungen zuzuordnen.

Sicheres Wissen von den [X.]aupttaten hat das [X.] erst für die [X.] ab den sog. [X.]n Ende des Jahres 2009 angenommen (UA S.
50, 54). Für die [X.] davor ab Juni 2007 ist es dagegen vielmehr davon aus-gegangen, dass die Angeklagte die von U.

und

B.

be-ihr zu diesem [X.]punkt Einzelheiten noch nicht positiv bekannt waren ([X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] zu berufstypischen [X.]and-lungen kommt aber in einem solchen Fall eine strafbare Beihilfe nur dann in Betracht, wenn
das vom [X.]ilfeleistenden
erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten
derart hoch war, dass er sich mit seiner [X.]ilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. [X.] dazu, ob dies der Fall war, hat das [X.] jedoch nicht getrof-fen. Soweit das [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausführt, .

s und

B.

s darauf ausgerichtet war, ungerechtfertigt einen [X.] für die [X.] vor den [X.]n gerade nicht zu.
33
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-
16
-
d) Im [X.]inblick auf die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zum Wis-sensstand der Angeklagten bei den [X.]n (s. [X.]), kann der Schuldspruch auch nicht hinsichtlich des [X.]raums ab Ende 2009 bestehen bleiben.

3. Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, hebt der Senat die gesam-ten Urteilsfeststellungen auf, um dem neuen Tatgericht neue, insgesamt wider-spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Er macht dabei von der [X.] des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer beim [X.] Kaiserslautern zurück.
Raum

Jäger Cirener

Mosbacher Bär
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Meta

1 StR 112/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 1 StR 112/16 (REWIS RS 2016, 301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 301

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