Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11373

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517U1STR265.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR 265/16
vom
9. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

Nebenbeteiligte:

wegen Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 7.
[X.]ebruar 2017 in der Sitzung am 9.
Mai 2017, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Dr. Raum,

die [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Radtke

und die
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung vom 7. [X.]ebruar 2017 -,
Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten,

Rechtsanwalt
-
in der Verhandlung vom 7. [X.]ebruar 2017 -,
Rechtsanwalt
-
in der Verhandlung vom 7. [X.]ebruar 2017 -,
Rechtsanwalt

als Vertreter der [X.],

-
3
-
Justizangestellte

-
in der Verhandlung vom 7. [X.]ebruar 2017
-,
Justizobersekretärin

-
bei der Verkündung am 9. Mai 2017 -

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.
Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] [X.] das Urteil des [X.]s München
I vom 3. Dezember 2015 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Auf die den Angeklagten betreffende Revision der St[X.]tsan-waltschaft wird das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen [X.]eststellungen aufgehoben,
a)
soweit das [X.] den Angeklagten im Tatkomplex
H. II[X.] der Urteilsgründe vom Vorwurf des (versuchten)
[X.] freigesprochen hat,
b)
hinsichtlich der Einzelstrafe im [X.] einschließlich der [X.]eststellungen zum Veranlagungs-zeitraum 2002 im [X.] der Urteilsgründe und
c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende den Angeklagten betreffende Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird verworfen.
-
4
-
3.
Auf die die Nebenbeteiligte betreffende Revision der St[X.]tsan-waltschaft wird die gegen die Nebenbeteiligte verhängte [X.] aufgehoben.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe
zur Steuerhinterzie-hung und des versuchten [X.] hat es ihn freigesprochen. Gegen die Nebenbeteiligte hat das [X.] gemäß § 30 Abs. 1 OWiG eine [X.] in Höhe von 175.000 [X.] festgesetzt.
Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] [X.] die [X.] materiellen Rechts. Mit auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten und vom [X.] vertretenen Revisionen be-anstandet die St[X.]tsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten die [X.] und den Strafausspruch sowie zu Ungunsten der [X.] die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße. Die Revisionen des Angeklagten 1
2
-
5
-
und der [X.] bleiben ohne Erfolg. Die Rechtsmittel der St[X.]tsan-waltschaft haben in dem aus der Urteilsformel
ersichtlichen Umfang Erfolg.

A.
Das [X.] hat

soweit es den Angeklagten zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe und die Nebenbeteiligte zu einer Geldbuße verurteilt hat

folgende [X.]eststellungen und Wertungen getroffen:

[X.] Mit Vertrag vom 5. Juli 2001 verkaufte die Nebenbeteiligte, ein in [X.] ansässiges Rüstungsunternehmen, 24 Panzerhaubitzen vom [X.] 2000 zum Preis von 188.008.929 [X.] an den [X.]. In [X.]m Zusammenhang gaben der Angeklagte als leitender Angestellter und Pro-kurist der [X.] und sein Vorgesetzter Dr. H.

im August 2002 eine vom B.

(im [X.]olgenden: B.

) gestellte und auf den 4. August 2002 datierte [X.] in Höhe von 1.858.584,18
[X.] (brutto) bzw. 1.602.227,74 [X.] (netto) zur Zahlung frei und leiteten sie an die Buchhaltung weiter. Bei dem B.

handelt es sich um eine im Jahr 1997 von zwei ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und einem Professor der Technischen Universität Be.

gegründete (Bera-tungs-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ausschließlich im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Verkaufs der [X.] 2000 an [X.] aktiv wurde. Sie verfügte über einen persönlichen Zugang zum damaligen griechi-schen Verteidigungsminister [X.]

, war aber in offizielle [X.] mit [X.] zu keinem Zeitpunkt eingebunden. Bei der [X.]reigabe der Rechnung war dem Angeklagten bewusst, dass das B.

seine im Vorfeld des Vertragsschlusses erbrachten Dienstleistungen auf der Grundlage einer mit der Geschäftsleitung der [X.], Dr. Bo.

und Dr. Z.

, und Vertei-3
4
-
6
-
digungsminister [X.]

getroffenen [X.] erbracht [X.]. Die Rechnung wurde

wie vom Angeklagten beabsichtigt

von der Buch-haltung der [X.] beglichen und als ordentliche Betriebsausgabe der [X.]irma für das [X.] verbucht, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

Die an das B.

gezahlte Provision ging entgegen §
4 Abs.
5 Satz
1 Nr.
10 EStG vollumfänglich in die unter anderem von Dr. Bo.

unterzeichnete Erklä-rung der [X.] zur gesonderten und einheitlichen [X.]eststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 vom 4. Dezember 2003 als Betriebsausgabe ein, was der
Angeklagte ebenfalls billigend in Kauf nahm. Der hierauf ergangene unrichtige [X.]eststellungsbescheid des [X.]inanzamts M.

III vom 3. [X.]ebruar 2004 führte zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil der [X.] in Höhe von 1.602.227,74 [X.] (Tatkomplex C.
[X.] der [X.]).

I[X.] In den Jahren 2002 und 2004 erhielt der Angeklagte vom Zeugen
P.

einem mit ihm befreundeten Vertreter der [X.] in [X.]

aus den von der [X.] an P.

gezahlten Provisionen bzw. Vergütungen im Zusammenhang mit dem Projekt Panzerhau-bitze [X.] 2000 verdeckte Provisionszahlungen in Höhe von mehr als 657.000 [X.] auf sein Konto
bei der [X.] Bank V.

AG. Auf den straf[X.] nicht verjährten Veranlagungszeitraum 2004 entfiel dabei ein Betrag von 357.892,10 [X.]. Der in [X.] unbeschränkt steuerpflichtige Angeklagte verschwieg den Erhalt dieser Zahlungen sowie daraus resultierende Kapitaler-träge in Höhe von 14.374,89 [X.] gegenüber
den [X.]inanzbehörden in seiner am 8.
März 2005 für den Veranlagungszeitraum 2004 abgegebenen Einkommen-5
6
-
7
-
steuererklärung. Er verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von 140.508 [X.] sowie [X.] in Höhe von 7.727,94 [X.].

Eine von ihm am 6. Januar 2014 hierzu abgegebene und auf Schätzungen beruhende Selbstanzeige gegenüber dem [X.]inanzamt K.

hat das [X.] gemäß §
371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] für unwirksam erachtet. Nach seiner Auffassung war die Steuerhinterziehung des Angeklagten
zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt; auch habe der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage mit einer Entdeckung rechnen müssen. Ein Absehen von der Verfol-gung gemäß § 398a [X.] sei daher nicht in Betracht gekommen (Tatkomplex C.
I[X.] der Urteilsgründe).

B.

Revision des Angeklagten
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Revision des [X.] hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

[X.] Der Schuldspruch in den Tatkomplexen C.
[X.] und I[X.] der Urteilsgründe wird von den [X.]eststellungen getragen.

1. [X.] beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweis-würdigung.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§
261 [X.]). Ihm [X.] obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdi-7
8
9
10
11
-
8
-
gen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der [X.]all, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-stößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 16.
Juni 2016

1 [X.], [X.], 315; vom 21. April 2016

1
StR 629/15, [X.]R [X.] §
261 Beweis-würdigung
43 und
vom 14. Dezember 2011

1
StR 501/11, [X.], 148, jeweils mwN).

b) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor.
Die Beweiswürdigung des [X.]s zum Tatkomplex C.
I[X.] der [X.] stützt sich im Wesentlichen auf die geständige Einlassung des Ange-klagten. Auch die Beweiswürdigung zum Tatkomplex C.
[X.] der Urteilsgründe lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zu der zwischen der Geschäftsleitung der [X.], dem B.

und dem damaligen [X.] Verteidigungsmi-nister erfolgten [X.] konnte sie sich u.a. auf einen Sachstands-bericht des Angeklagten für die Geschäftsleitung aus dem [X.], die Be-kundungen des Zeugen P.

in dem gegen ihn geführten Ermittlungs-verfahren, eine Telefonnotiz des Angeklagten aus dem [X.] sowie auf ein ebenfalls aus dem [X.] herrührendes Schreiben des ehemaligen Bundes-tagsabgeordneten S.

stützen.

2. [X.] tragen die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex C.
[X.] der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ge-mäß §
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
27 [X.].

12
13
14
-
9
-
a) Die gewinnmindernde Geltendmachung der im [X.] an das B.

geleisteten Provisionszahlung in der von Dr. Bo.

unterzeichneten Erklärung der [X.] zur gesonderten und einheitlichen [X.]eststellung der Grund-lagen der Einkommensbesteuerung gemäß §
180 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
a [X.] (im [X.]olgenden: [X.]eststellungserklärung) für das [X.] verwirklichte den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.].

[X.]) Nach §
4 Abs.
5 Satz
1 Nr.
10 EStG dürfen die Zuwendungen von [X.] sowie
damit zusammenhängende Aufwendungen nicht als Betriebsaus-gaben abgezogen werden, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Geset-zes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. So verhält es sich hier. Die Provisionszahlung war keine abzugsfähige Betriebsausgabe, weil sie in Erfüllung einer [X.] gemäß §
334 Abs.
1 [X.] [X.]. Art.
2 § 1, Art. 2 § 2 EUBestG
erfolgte (vgl. zum Abzugsverbot des §
4 Abs.
5 Satz
1 Nr.
10 EStG auch [X.], Beschluss vom 13.
September 2010

1
StR 220/09, [X.]St 55, 288, 313 mit Verweis auf BT-Drucks. 13/1686 S.

i--Drucks. 14/265 S.

Urteil vom 14. Mai
2014

[X.], [X.], 536; B[X.]H,
Beschluss vom 14.
Juli 2008

VII
B 92/08, [X.], 348; [X.], Beschluss vom 3.
Mai 2012

5
V
294/11, [X.] 2012, 435 und [X.], Beschluss vom 17.
August 2010

10
V 1009/10 K,[X.],
[X.] 2011, 164).

Der Umstand, dass der damalige [X.] Verteidigungsminister [X.] entschlossen war, die von der [X.] hergestellte Panzerhaubitze [X.] 2000 zu erwerben, steht einer Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Eine Ermessensentscheidung eines Amtsträgers ist bereits dann 15
16
17
-
10
-
pflichtwidrig, wenn dieser sich dabei von dem Vorteil beeinflussen lässt, selbst wenn die Entscheidung innerhalb seines Ermessensspielraums liegt (dazu [X.], Urteile vom 27. Oktober 1960

2 [X.], [X.]St 15, 239, 249; vom 21.
März 2002

5 [X.], [X.]St 47, 260, 263
und
vom 23.
Oktober 2002

1
StR 541/01, [X.]St 48, 44, 50; MüKo[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
332 Rn.
30).

damaligen [X.] Verteidigungsministers stehende Zeuge S.

im letz-ten Quartal des Jahres 1997 an die Geschäftsleitung der [X.] und stellte für den [X.]all einer [X.] mit dem B.

die dem B.

eine Provision von 3
% der Nettoauftragssumme garantierte

eine wohl-wollende Prüfung des Erwerbes der Panzerhaubitze durch den Verteidigungs-minister in Aussicht. Dies mündete in eine entsprechende Vereinbarung zwi-schen der [X.] und dem B.

vom 11.
März 1998. Die jeweiligen Verlängerungen der [X.] in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten sodann mit dem Ziel, sich das Wohlwollen des [X.] weiterhin zu sichern. Dies belegt in hinreichendem Maße eine Verlet-zung der Dienstpflichten durch den Amtsträger.

[X.]) Mit der gegen §
4 Abs.
5 Satz
1 Nr.
10 EStG verstoßenden Geltend-machung der
an das B.

geleisteten Provisionszahlung in der [X.]eststellungser-klärung machte die Geschäftsleitung der [X.] gegenüber [X.]inanz-behörden unrichtige Angaben im Sinne von §
370 Abs.
1 Nr. 1 [X.].

[X.]) Durch den hierauf ergangenen [X.]eststellungsbescheid, in dem [X.] der Berücksichtigung der Provisionszahlung der Gewinn der [X.]n zu niedrig festgestellt
wurde, erlangte die Nebenbeteiligte einen nicht [X.] Steuervorteil im Sinne des §
370 Abs.
1 [X.] (vgl. dazu [X.], Be-18
19
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11
-
schlüsse vom 10.
Dezember 2008

1 [X.], [X.]St 53, 99 und vom 22.
November 2012

1
StR 537/12, [X.]St 58, 50, sowie [X.] in [X.], [X.], 13. Aufl., §
370 Rn.
122 mwN). Dies führte in der [X.]olge zu einer Steuerverkür-zung im Sinne von §
370 Abs.
1 [X.] in [X.]orm der Verkürzung von Körperschaft-
und Gewerbesteuer der [X.] für den Veranlagungszeitraum 2002.

b) Der Angeklagte förderte die Haupttat der Steuerhinterziehung, indem er die [X.] des B.

vom 4.
August 2002 freigab und an die Buch-haltung weiterleitete.
[X.]) Strafbare
Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§
27 Abs.
1 [X.]). Als Hilfeleistung im Sinne des §
27 [X.] ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche
die Herbeiführung des Taterfolgs des [X.] objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 1.
August 2000

5
StR 624/99, [X.]St 46, 107, 109 mwN). Die [X.] muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung ([X.], Urteil vom 8.
März 2001

4
StR
453/00, [X.]R [X.] § 27 Abs. 1 Hilfeleisten
22 mwN). [X.] liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des [X.] zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber ver-meiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß ([X.] [X.]O, [X.]St 46, 107, 109 mwN).
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-
12
-

[X.]) Ausgehend
von diesen Grundsätzen hat das [X.] die [X.]reigabe der [X.] und Weiterleitung an die Buchhaltung der [X.]n rechtsfehlerfrei als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet. Nach den Urteilsfeststellungen ermöglichte der Angeklagte mit zumindest bedingtem Bei-hilfevorsatz, dass die von ihm freigegebene [X.] als Betriebs-ausgabe in die Buchhaltung der Nebenklägerin eingehen und entgegen dem Abzugsverbot des §
4 Abs.
5 Satz
1 Nr.
10 EStG zu Unrecht in die [X.]eststel-lungserklärung der Gesellschaft für das [X.] einfließen konnte. Der vom [X.] bei dieser Würdigung herangezogene Umstand, der Angeklagte sei als Diplomkaufmann mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung davon aus-gegangen, dass die Rechnung beglichen, als Betriebsausgabe verbucht
und Eingang in die Steuererklärung der [X.] finden würde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
[X.]) Die Annahme der Revision, dass sich der Angeklagte, wenn er die Rechnung nicht freigegeben hätte, ebenfalls, nämlich nach §§
331, 335b HGB [X.]. § 27 [X.], strafbar gemacht hätte, trifft nicht zu. Denn es gab mögliches und [X.] Alternativverhalten, das nicht zu einer Strafbarkeit des Ange-klagten geführt hätte. Er hätte die [X.]reizeichnung der [X.] vom 4.
August 2002 verweigern oder die bei der [X.] für die Erstellung der Bilanzen verantwortlichen Personen auf den korruptiven Hintergrund der Rechnung hinweisen können. Im [X.]alle einer gleichwohl erfolgenden Zahlung hätte die Rechnung dann entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften in der Bilanz zwar betragsmäßig, nicht aber als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können.

23
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-
13
-
3. Die [X.]eststellungen des [X.]s tragen auch die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex C.
I[X.] der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
1 Nr. 1 [X.].

r-

46) des Zeugen P.

in seiner Einkommensteuerer-klärung für das [X.] und die hieraus erzielten Kapitalerträge verschwieg, machte er gegenüber den [X.]inanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsa-chen unvollständige Angaben im Sinne des §
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.]. Aufgrund der Unvollständigkeit der Angaben wurde die Einkommensteuer des Angeklag-ten für das [X.] zu niedrig festgesetzt und im Umfang
der Differenz
ver-kürzt (§
370 Abs.
4 Satz
1 [X.]).

Die dem Angeklagten zugeflossenen Beträge waren gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 Nr.
7 EStG [X.]. §
22 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus sonstigen Leistun-gen einkommensteuerpflichtig. Eine (sonstige) Leistung i.S.v.
§ 22 Nr.
3 EStG ist [X.], Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (vgl. B[X.]H, Urteil vom 25.
[X.]ebruar 2009

IX
R 33/07, [X.], 1529 mwN sowie [X.], Urteil vom 6.
September 2016

1
StR 575/15, [X.] 2016, 474). Den [X.]eststellungen des [X.]s ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der An-P.

für seine Mitwirkung am Erfolg des Projekts [X.] 2000 von diesem n-den Vereinbarung war, dass P.

selbst hinsichtlich dieses Projekts nur im [X.] von der [X.] eine Provision erhielt (UA S.
46, 217). Die vom Angeklagten erzielten Kapitalerträge waren gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 25
26
27
-
14
-
Nr.
5 EStG [X.]. §
20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommen-steuerpflichtig.

b) [X.] hat das [X.] das Vorliegen eines Verfolgungs-hindernisses gemäß §
398a [X.] verneint. Zwar gab der Angeklagte am 6.
Januar 2014 hinsichtlich dieser Tat eine Selbstanzeige im Sinne des §
371 [X.] ab. Ausgehend von den vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen ist dessen Würdigung, der Wirksamkeit der Selbstanzeige habe der Sperrgrund des §
371 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] entgegengestanden, rechtlich nicht zu [X.]. Nach den Urteilsfeststellungen war die Tat wenigstens zum Teil ent-deckt.

[X.]) Gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] tritt Straffreiheit nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nach-holung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(1) Eine Tatentdeckung liegt dann vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist ([X.], Urteil vom 13.
Mai 1983

3 [X.], [X.], 415; Beschluss vom 5.
April 2000

5
StR 226/99, [X.]R [X.] § 371 Abs. 2 Nr. 2 Tatentdeckung 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose nicht überspannt werden, weil sie auf einer (noch) schmalen Tatsachenbasis erfolgen muss ([X.], Beschluss vom 20.
Mai 2010

1
StR 577/09, [X.]St 55, 180, 187; vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 13.
Aufl., §
371 Rn.
156). Nach der Rechtsprechung des [X.] darf der Begriff des Entdeckens der Tat im Sinne des §
371 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] mit den üblichen strafprozessualen [X.] nicht gleichgesetzt werden, weil ihm ein eigenständiger Bedeutungs-28
29
30
-
15
-
gehalt zukommt. Demzufolge ist für eine Tatentdeckung weder ein hinreichen-der Tatverdacht im Sinne von
§
170 Abs.
1, §
203 [X.] erforderlich, noch, dass der Täter der Steuerhinterziehung bereits ermittelt ist. Vielmehr genügt es, dass konkrete Anhaltspunkte für die Tat als solche bekannt sind ([X.] [X.]O, [X.]St 55, 180, 187 mwN). Die in §
371 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] enthaltene Definition der Tatentdeckung enthält eine doppelte, zweistufige Prognose. Zunächst ist

auf der Grundlage der vorhandenen, regelmäßig noch unvollständigen Infor-mationen

die Verdachtslage, und zwar vorläufig, zu bewerten. Aufbauend auf dieser bloß vorläufigen Bewertung muss der Sachverhalt, auf den sich der [X.] bezieht, zudem rechtlich geeignet sein, eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen. Ist das Vorliegen eines Sachverhalts wahrscheinlich, der die Aburteilung als Steuerstraftat oder
-ordnungswidrigkeit rechtfertigen würde, ist die Tat entdeckt
([X.] [X.]O, [X.]St 55, 180, 186).

Die Kenntniserlangung von einer [X.] stellt für sich allein aller-dings noch keine Tatentdeckung dar. Welche Umstände hinzukommen müssen, damit die Tat (wenigstens zum Teil) entdeckt ist, bleibt dabei einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls vorbehalten. In der Regel ist eine Tat aber bereits dann entdeckt, wenn unter Berücksichtigung der zur [X.] oder zum Auffinden der [X.] bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Eine Entdeckung der Tat ist somit bei verschleierten [X.]n bereits vor einem Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen denkbar, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist ([X.] [X.]O, [X.]St 55, 180, 188; vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 13. Aufl., § 371 Rn. 159).

31
-
16
-

(2) Eine Steuerhinterziehung kann nicht nur durch [X.]inanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] entdeckt werden, sondern grundsätzlich durch jedermann, auch durch Privatpersonen. Da allerdings eine Tatentdeckung nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass be-reits
durch die Kenntnis der betreffenden Personen von der Tat eine Lage ge-schaffen wird, nach der bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahr-scheinlich ist, setzt die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 [X.] voraus, dass mit der Weiterleitung der Kenntnisse des Entdeckers an die zuständige Behörde zu rechnen ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht, 8.
Aufl., §
371 Rn.
317 und [X.] in [X.]/[X.], Steuerstrafrecht, Lfg. 105, §
371 Rn.
297).

(3) Auch Angehörige ausländischer Behörden kommen als Tatentdecker im Sinne des §
371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]
in Betracht, wenn der betreffende St[X.]t aufgrund bestehender Abkommen internationale Rechtshilfe leistet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2015, Rn.
323 mwN). Bedarf es der Übermittlung der erlangten Kenntnisse von der Tat im Wege internationaler Rechtshilfe, ist für die Beurteilung, ob mit einer Weitergabe der Informationen zu rechnen ist, die Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom
13.
Mai 1987

3
StR 37/87, [X.], 293; [X.] in [X.], [X.], 13. Aufl., §
371 Rn. 167). Eine solche Lage kann sich nicht erst zu dem Zeitpunkt ergeben, in dem sich die ausländischen Behörden zur [X.] entschließen. Sie kann vielmehr mit dem [X.] der Informationen über die Straftat zusammentreffen, wenn bereits zu diesem Zeit-punkt die Rechtshilfegewährung wahrscheinlich ist (vgl. [X.] [X.]O, [X.], 293; [X.] in [X.]/[X.], Internationales Steuerstrafrecht, Rn.
11.59; [X.]/[X.] [X.]O). Ob dies der [X.]all ist, hängt davon ab, wie die jeweilige Praxis des betroffenen St[X.]tes bei der Rechtshilfe in [X.]iskalangelegenheiten 32
33
-
17
-
ausgestaltet ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht, 8.
Aufl., §
371 Rn.
318).

[X.]) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Würdigung des [X.]s, dass die Steuerhinterziehung des Angeklagten bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige am 6. Januar 2014 entdeckt war, rechtlicher Nach-prüfung stand.

(1) Nach den [X.]eststellungen des [X.]s war am 31.
Dezember 2013 der Zeuge P.

in A.

u.a. wegen des Vorwurfs der Bestechung des ebenfalls in [X.] festgenommenen vormaligen stellvertretenden [X.] Ka.

verhaftet worden. Hintergrund waren die zuvor erfolgten Angaben des Ka.

, er sei von P.

beim Ankauf von 24 Panzerhau-bitzen durch den [X.] mit 750.000 [X.] bestochen worden. Bei seiner Vernehmung am 3.
Januar 2014 machte P.

umfangreiche An-gaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Bestechung und der Geld-wäsche. Hierbei gab er unter anderem an, dass er aus seinen von der [X.] erhaltenen Provisionen an Ka.

zuvor zugesagte Bestechungs-zahlungen in Höhe von 950.000
[X.] geleistet habe und einen weiteren Geld-betrag von ca. 1,15 Mio. [X.] an den Angeklagten

teilweise in bar und teil-weise auf [X.] Konten bzw. [X.]irmen des Angeklagten mit den Namen R.

und HA.

gezahlt habe. Zu diesem Zeitpunkt waren die [X.] Behörden bereits im Besitz der Kontoauszüge der auf [X.] ansässigen [X.]irma O.

C.

Ltd. (im [X.]olgenden: [X.]irma O.

) des Zeugen P.

, welche die von P.

genannten Zahlungen an den Angeklagten hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt belegten ([X.]). Somit war den griechi-schen Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Selbstanzeige des Angeklagten bereits bekannt, dass der Angeklagte von P.

im Zusammenhang mit 34
35
-
18
-
Rüstungsgeschäften seiner Arbeitgeberin, der [X.], verdeckte Pro-visionszahlungen in sechsstelliger Höhe auf [X.] Bankkonten erhalten hatte.

Im Hinblick auf die Art und Weise der Verschleierung dieser Zahlungen über die zypriotische [X.]irma des Zeugen P.

und der Einschaltung [X.] Bankhäuser sowie des Zusammenhangs der Zahlungen mit Beste-chungszahlungen für ein Rüstungsgeschäft der [X.], war es auch für die [X.] Ermittlungsbehörden nach kriminalistischer Erfahrung aus-gesprochen naheliegend, dass der Angeklagte die Einnahmen in [X.] nicht gegenüber den [X.]inanzbehörden erklärt hatte. Dies rechtfertigt die Annah-me der Entdeckung einer sich auf diese Zahlungen beziehenden [X.] der [X.] Behörden.

(2) Ohne Rechtsfehler hat das [X.] die Entdeckung der Tat durch die [X.] Behörden als ausreichend für eine Tatentdeckung im Sinne des §
371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] erachtet. Denn aufgrund der vom [X.] angeführten Umstände (UA S.
49, 180), insbesondere des bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden hohen Medieninteresses
und
der besonderen Tragweite des [X.]alles war damit zu rechnen, dass die gewonnenen Erkenntnisse an die [X.] Ermittlungsbehörden
auf deren Ersuchen
weitergeleitet würden. [X.] ist auch die Erwägung des [X.]s, dass bei den vorhan-[X.]r Amtsträger durch ein [X.] Rüstungsunternehmen ein wech-selseitiger Informationsaustausch zwischen [X.] und [X.] schon deshalb stattfindet, weil die jeweiligen [X.]

mithin auch die [X.]

die im jeweils anderen St[X.]t vorhandenen Informatio-36
37
-
19
-
nen zur vollumfänglichen Aufklärung der Taten benötigen, die Gegenstand der eigenen Ermittlungsverfahren sind ([X.], 180).

[X.]) Auch der Angeklagte musste bei verständiger Würdigung der Sachlage nach Kenntnisnahme der Medienberichterstattung schon vor Abgabe der Selbstanzeige mit der Tatentdeckung rechnen.

I[X.] Die vom Angeklagten gegen den Strafausspruch erhobenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen decken keine ihn [X.] Rechtsfehler in der Strafzumessung auf.

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist sei-ne Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Die
Strafzumessung ist revisionsgerichtlich auf die Überprüfung von [X.] beschränkt. Ein Ein-griff des [X.] in die Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das
Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerech-ter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 17. September 1980

2 StR 355/80, [X.]St
29, 319,
320;
vom 7. [X.]ebruar 2012

1
StR 525/11, Rn. 17, [X.]St 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016

1 [X.], Rn.
12, [X.], 107 sowie Beschluss vom 13. Juni 2013

1
StR 226/13, [X.], 471; jeweils mwN). Die Begründung des Urteils muss er-kennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Be-deutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden ([X.], Ur-38
39
40
-
20
-
teil vom 23. Oktober 2007

5 [X.], [X.], 288, 289). Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 [X.]) [X.]. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausge-schlossen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10. April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349; Urteile vom 12.
Januar 2005

5
StR 301/04, [X.], 144; vom 7.
[X.]ebruar 2012

1
StR 525/11, Rn.
17, [X.]St 57, 123, 127; vom 12.
Januar 2016

1 [X.], Rn. 12, [X.], 107 und vom 16.
Juni 2016

1 [X.], [X.], 315).

2. Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zwar hat das [X.] im Tatkomplex C.
[X.] der Urteilsgründe bei der Bestimmung der Höhe des von der [X.] aufgrund der vom Ange-klagten geförderten Haupttat erlangten ungerechtfertigten [X.] (und in der [X.]olge der sich hieraus ergebenden Verkürzung von Körperschaft-
und Ge-werbesteuer) die nach der Rechtslage zur Tatzeit erforderliche Gewerbesteuer-rückstellung nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die Vielzahl der vom [X.] als strafmildernd herangezogenen Umstände schließt der Senat jedoch aus, dass sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.

C.

Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist unzulässig,
soweit sie sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten bezieht; im Übrigen ist sie unbegründet.
41
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43
-
21
-

[X.] Soweit die Nebenbeteiligte die Aufhebung der Verurteilung des Ange-klagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Tatkomplex C.
[X.] der [X.] erstrebt, ist ihre Revision unstatthaft.

1. Gemäß § 437 Abs. 1 Satz 1 [X.] erstreckt sich im Rechtsmittelverfah-ren die Prüfung, ob die Einziehung dem [X.] gegenüber ge-rechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der [X.] insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegange-nen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist. Über den für Verfahren bei [X.]estsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geltenden § 444 Abs. 2 Satz
2 [X.] findet die Vorschrift des § 437 Abs. 1 bis 3 [X.] sinngemäß Anwendung. Damit kann die Nebenbeteiligte, wenn sie den Schuldspruch des ersten Urteils gemäß §
444 Abs. 2 Satz 2, § 437 Abs. 1 Satz 1 [X.] in zulässiger Weise angreift, unter Beachtung des
Gesetzeswortlauts lediglich eine Änderung des Urteils hinsichtlich der sie betreffenden Rechtsfolge zu ihren Gunsten erwirken, d.h. vorliegend, ob und inwieweit die Verhängung der Geldbuße der Nebenbeteilig-ten gegenüber gerechtfertigt ist (vgl. dazu [X.] Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
437 Rn. 10 und § 444 Rn. 33 sowie [X.], [X.], 5. Aufl., §
437 Rn.
6).

Die Revision der [X.] ist daher unstatthaft, soweit sie den [X.] den Angeklagten ergangenen Schuldspruch anficht. Insoweit handelt es sich um ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten, für dessen Zulässigkeit es der [X.] an der erforderlichen Legitimation fehlt (vgl. [X.] Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., § 437 Rn. 10).

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-
22
-
2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob anderes gelten kann, wenn der Schuldspruch vom Angeklagten nicht angefochten wird. Denn so verhält es sich hier nicht. Der Angeklagte hat mit seiner Revision seine Verurteilung voll-umfänglich angegriffen. Mithin war der Schuldspruch im Tatkomplex
C.
[X.] der Urteilsgründe auf die Sachrüge des Angeklagten ohnehin vom Senat umfas-send auf Rechtsfehler zu überprüfen. Da die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bliebe dem [X.] der Erfolg gegen diesen Schuldspruch auch in der Sache versagt (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2013

3
StR 167/13, insoweit nicht abgedruckt in [X.]St 59, 34).

I[X.] Die weitergehende Revision der [X.] ist unbegründet.

Im Hinblick auf die Beanstandung der gegen die Nebenbeteiligte verhäng-ten Geldbuße gemäß § 30 OWiG liegt ein durchgreifender Rechtsfehler zu ih-rem Nachteil nicht vor. Zwar hat das [X.] wegen der Anknüpfung am Schuldumfang der Tat des Angeklagten auch bei der Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerhaft die erforderliche Gewerbesteuerrückstellung nicht berücksich-tigt. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dies auf die Höhe der verhängten Geldbuße ausgewirkt hat.

D.

Revision der St[X.]tsanwaltschaft betreffend den Angeklagten

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und mit Sach-
und Verfahrens[X.] begründeten Revision beanstandet die St[X.]tsanwaltschaft 47
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50
-
23
-
den Rechtsfolgenausspruch, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, und die [X.] in den Tatkomplexen H.
I[X.] und H.
II[X.] der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des [X.]reispruchs vom Vorwurf des [X.] (Tatkomplex H.
II[X.] der Urteilsgründe), des Strafausspruchs im [X.]all C. [X.] der Ur-teilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

[X.] [X.] im Tatkomplex C. I[X.] der Urteilsgründe hält im Er-gebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung des [X.]s weist die Ge-samtwürdigung der Umstände, aufgrund deren das [X.] das Vorliegen eines besonders schweren [X.]alls der Steuerhinterziehung im Sinne von §
370 Abs.
3 Satz
1 [X.] verneint hat, keinen durchgreifenden [X.] auf.

Ein [X.]all ist dann besonders schwer, wenn er sich bei einer im Rahmen [X.] vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der vorkommen-den [X.]älle so weit abhebt, dass die Anwendung des [X.] geboten ist (st.
Rspr.; vgl. nur Urteil vom 28.
[X.]ebruar 1979

3
StR 24/79 [L], [X.]St 28, 319). Ein Regelbeispiel nach §
370 Abs.
3 Satz
2 [X.] bezeichnet einen benannten [X.]. Ist es erfüllt, stellt dies ein Indiz für das ), dessen Indiz-wirkung innerhalb der stets vorzunehmenden Gesamtwürdigung der [X.] Umstände entkräftet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Oktober 2015

1 [X.], Rn.
46, [X.]St 61, 28 sowie [X.] in [X.], [X.], 13.
Aufl., §
370 Rn.
277).

51
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53
-
24
-
Das [X.] hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände angenommen, dass ein besonders schwerer [X.]all der [X.] nicht gegeben ist. Dabei ist es davon ausgegangen, dass bei einer Steuerverkürzung von etwa 148.000 [X.] lediglich

knappe Überschrei-

196).

Diese Wertung begegnet zwar Bedenken, da die Grenze zur Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß bereits bei 50.000 [X.] erreicht ist ([X.], Urteil vom 27.
Oktober 2015

1 [X.], [X.]St 61, 28). [X.]ür die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist jedoch ent-scheidend, ob sich die Beihilfe selbst

bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat

als besonders schwerer [X.]all darstellt. Deswegen kommt dem Ge-wicht der [X.] auch für die Bestimmung des anzuwendenden Straf-rahmens erhebliche Bedeutung zu (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Januar 2015

1
StR 142/14, [X.], 235 sowie Urteile vom 22.
Juli 2015

1
StR 447/14, Rn.
25, [X.], 31 und vom 6.
September 2016

1
StR 575/15, [X.]
2016, 474). Angesichts der [X.]ülle der hier weiter zugunsten des Ange-klagten eingestellten Gesichtspunkte schließt der Senat aus, dass die [X.] hier auf der unzutreffenden Wertbestimmung des großen Ausma-ßes beruhen kann.

2. Auch im Übrigen weist die Strafzumessung im Tatkomplex C.
I[X.] der Ur-teilsgründe keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.

I[X.] [X.] im Tatkomplex C. [X.] der Urteilsgründe hat dem[X.]über keinen Bestand. Er ist schon deshalb aufzuheben, weil die rechtliche Würdigung des [X.]s zum [X.] der Urteilsgründe rechtli-cher Nachprüfung nicht stand hält und die hinsichtlich des Veranlagungszeit-54
55
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-
25
-
raums 2002 getroffenen [X.]eststellungen dieselbe Haupttat betreffen, auf die sich die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex C. [X.] der Urteilsgründe bezieht. Dies hat auch das [X.] erkannt und insoweit keinen Teilfreispruch aus-gesprochen (UA S.
272). Insoweit liegt
lediglich die Verneinung eines größeren Tatumfangs und damit schulderhöhender Umstände vor.

1. Die Anklage legt dem Angeklagten im [X.] der [X.] folgenden Sachverhalt zur Last:

Unter Mitwirkung des Angeklagten und des Zeugen
P.

sei es in den Jahren 2002 bis 2004 zu [X.] in Höhe von 950.000 Eu-ro an Ka.

, den stellvertretenden Direktor der Generaldirektion Rüstung des [X.] Verteidigungsministeriums, gekommen. Die Bestechungszahlun-gen seien durch P.

mit [X.]n der [X.] über einen Gesamtbetrag von 4.693.570 [X.] erfolgt. P.

habe über ver-trauliche Kontakte zu [X.] Amtsträgern verfügt, die mit der Beschaffung der Panzerhaubitze befasst gewesen seien. Die [X.] habe er von der [X.] in den Jahren 2001 bis 2006 aufgrund vertraglicher [X.] erhalten. Auf Veranlassung des Angeklagten seien sodann Auf-wendungen der [X.] für Bestechung und Bestechungsberatung von dieser steuerrechtswidrig als gewinnmindernde Betriebsausgaben erklärt worden, wovon die Unterzeichner der jeweiligen Steuererklärungen keine Kenntnis gehabt hätten. Dies habe für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2005 zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen geführt, was der Angeklagte [X.] billigend in Kauf genommen habe.

2. Das [X.] hat zu diesem Tatvorwurf festgestellt, dass der Zeuge P.

von der [X.] in [X.] mit üblichen Unterstüt-58
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-
26
-
zungstätigkeiten hinsichtlich der Vermarktung der [X.] 2000 und nicht mit Be-stechungen betraut gewesen sei und aus eigenem Entschluss den stellvertre-tenden Rüstungsdirektor Ka.

auf dessen [X.]orderung hin mit 750.000
[X.] bestochen habe. Es konnte dabei nicht feststellen, dass P.

diese Bestechung dem Angeklagten oder sonstigen Mitarbeitern der [X.] ausdrücklich mitgeteilt habe. Zwar habe P.

zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt dazu angesetzt, dem Angeklagten mitzuteilen, dass Ka.

einen Teil der von ihm erhaltenen Provision fordern würde. Allerdings davon nichts hören wolle und dies nur ihn, P.

, etwas angehen würde.
Nach den [X.]eststellungen des [X.]s wurden die sich auf die [X.] an P.

beziehenden Rechnungen lediglich in den Jahren 2001 und 2002 unter Beteiligung des Angeklagten zur Zahlung freigegeben.

3. Das [X.] hat den
Angeklagten hinsichtlich dieses [X.] freigesprochen, weil ihm durchgängig nicht positiv bekannt gewesen sei, dass P.

aus seinen Provisionen einen Teil an Ka.

als Bestechungsgel-der zahlen werde. Der Umstand, dass P.

einmal dazu angesetzt [X.], dem Angeklagten von einer [X.]orderung des Ka.

zu berichten, könne nicht genügen, um eine vorsätzliche täterschaftliche Steuerhinterziehung des Ange-klagten im Hinblick auf den späteren gewinnmindernden Ansatz der Zahlungen der [X.] an P.

bzw. dessen zypriotische [X.]irma O.

zu begründen. Denn der Angeklagte habe nicht positiv gewusst, dass P.

auf die [X.]orderung des Ka.

eingehen werde und ob die Zahlung den Straftatbestand
der Bestechung erfülle. Dies habe er allenfalls für möglich [X.] weder Tatherrschaft noch ein für die mittelbare [X.]chaft erforderliches überlegenes Wissen und Wollen angenommen werden.
61
-
27
-

4. Indem das [X.] im Tatkomplex H.
I[X.] der Urteilsgründe eine
.

durch P.

verneint hat, hat es insoweit rechtsfehlerhaft eine Straf-barkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Hinblick auf die Abgabe inhaltlich unrichtiger [X.]eststellungserklärungen der [X.] durch die Geschäftsleitung der [X.] vom Vorliegen eines direkten Vorsatzes abhängig gemacht. Es hat damit einen rechtlich unzutreffenden Maßstab für das Vorliegen eines Tatvorsatzes zugrunde gelegt. [X.]ür den für ei-ne Strafbarkeit erforderlichen doppelten [X.] genügt jedoch beding-ter Vorsatz (vgl. [X.], Urteil vom 18.
April 1996

1
StR 14/96, [X.]St 42, 135, 137 mwN). Ausgehend von den festgestellten Umständen hätte das [X.] daher die [X.]rage, ob der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich handel-te, ausdrücklich erörtern müssen.

5. Da sich dann, wenn sich der Angeklagte auch hinsichtlich der fehlerhaf-ten Berücksichtigung der Provisionszahlungen an den Zeugen P.

in der [X.]eststellungserklärung der [X.] für den Veranlagungszeitraum 2002 der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, der Schuldum-fang der [X.] im Tatkomplex C. [X.] der Urteilsgründe erhöht, kann der Strafausspruch insoweit keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfasst auch die zugehörigen [X.]eststellungen hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2002 im [X.] der Urteilsgründe.

6. Einer Aufhebung des Schuldspruchs im Tatkomplex C.
[X.] der [X.] bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass das [X.] aufgrund neuer [X.]eststellungen im [X.] für den Veranlagungszeitraum 2002 62
63
64
-
28
-
das Verhalten des Angeklagten statt als Beihilfe als in Mittäterschaft begangene Steuerhinterziehung (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
25 Abs. 2 [X.]) werten könnte.

II[X.] Der [X.]reispruch in den Tatkomplexen
H.
[X.] und H.
I[X.] der Urteilsgründe hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 hat Bestand.

1. Neben dem bereits geschilderten Tatvorwurf zu Tatkomplex H.
I[X.] der Urteilsgründe legt die St[X.]tsanwaltschaft dem Angeklagten im Tatkomplex H.
[X.] der Urteilsgründe folgenden Sachverhalt zur Last:

Der Angeklagte sei nicht nur für den steuerrechtswidrigen Ansatz von Zah-lungen
der [X.] an das B.

im [X.], sondern auch für die entsprechende steuerrechtswidrige Behandlung von in den
Jahren 2003 bis 2005 an das B.

geleisteten Zahlungen in Höhe von netto 1.461.565,87 [X.] (2003), 1.321.781,64 [X.] (2004) und 36.786,43 [X.] (2005) strafrechtlich ver-antwortlich. Die Anklage wertete dabei das dem Angeklagten zur Last liegende Geschehen unter Einbeziehung seines Verhaltens in Tatkomplex C.
[X.]
der Ur-teilsgründe rechtlich als eine in mittelbarer [X.]chaft begangene Steuerhin-terziehung in vier tateinheitlichen [X.]ällen.

2. Das [X.] hat den Angeklagten hinsichtlich der steuerlichen Be-handlung der in den Jahren 2003 bis 2005 an das B.

geleisteten Zahlungen seinem Ausscheiden bei der [X.] im Juni 2003 das Wissen gefehlt, durch sein Verhalten eine künftige Steuerhinterziehung zu fördern.
65
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68
-
29
-

3. [X.] bezüglich der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 betreffend die Tatvorwürfe in den Tatkomplexen H. [X.] und H.
I[X.] der [X.] hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Nach den vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen [X.]eststellungen zum Tatkomplex H.
[X.] der Urteilsgründe gingen nach dem Ausscheiden des [X.] aus dem Unternehmen der [X.] in den Jahren 2003 bis 2005 Rechnungen des B.

über die in der Anklageschrift genannten Geldbeträ-ge bei der [X.] ein. Sie wurden von anderen Personen zur Zahlung freigegeben und an die Buchhaltung weitergegeben. Wie für den [X.] wurden die Rechnungsbeträge in der [X.]olge in den [X.]est-stellungserklärungen der [X.] als Betriebsausgaben geltend ge-macht.

Zu den Tatvorwürfen im Tatkomplex H.
I[X.] der Urteilsgründe hat das Land-gericht festgestellt, dem Angeklagten sei nicht positiv bekannt gewesen, dass der Zeuge P.

aus seinen Provisionen einen Teil an Ka.

als Be-stechungsgelder zahlen werde.

b) [X.] tragen den Teilfreispruch.

[X.]) Ausgehend von den insgesamt vom [X.] getroffenen [X.]eststel-lungen schließt der Senat eine täterschaftliche Mitwirkung des Angeklagten durch [X.] an Steuerhinterziehungen zugunsten der [X.] für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 aus. Die Wertung des [X.]s zum Tatkomplex H. [X.] der Urteilsgründe, dass die Zeugen Dr.
Bo.

und Dr. Z.

Täter der [X.] waren und der Angeklagte angesichts der Ge-69
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30
-
samtumstände lediglich als Gehilfe zu diesen Taten in Betracht kam, ist [X.] nicht zu beanstanden. [X.]ür die Tatvorwürfe im Tatkomplex H.
I[X.] der [X.] gilt nichts anderes. Dass der Angeklagte hinsichtlich der Verwendung der Provisionszahlungen des P.

an Ka.

ein weitergehendes Wis-sen als die Geschäftsleitung gehabt haben könnte, schließt der Senat ange-sichts der vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen aus.

[X.]) Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) oder Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung (der Geschäftsleitung) durch Unterlassen gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §§ 27, 13 [X.] scheidet für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 aus.

(1) Da eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Steuerhinterziehun-gen nicht besteht (vgl. [X.] in [X.], Steuerstrafrecht, 57.
Lfg. 03.2017, § 370 [X.] Rn.
86, 162), würde dies voraussetzen, dass den Angeklagten eine besondere Rechtspflicht im Sinne des §
13 [X.] traf, die [X.] zu verhin-dern. Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens kommt dabei grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn festgestellt wird, dass die unterbliebene Handlung den [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. In [X.]ällen der Beihilfe durch Unterlassen kann es nach der Rechtsprechung ausrei-chen, dass die Tatvollendung durch das Einschreiten erschwert oder abge-schwächt worden oder für den
Handelnden riskanter geworden wäre (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 1997

5
StR 569/96, [X.]St 43, 381, 397
mwN; vgl. auch [X.] [X.]O sowie B[X.]H, Urteil vom 21.
November 2000

VII
R
8/00, H[X.]R 2001, 543).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Abgren-zung zwischen [X.]chaft und Teilnahme in [X.]ällen, in denen ein erfolgsab-74
75
76
-
31
-
wendungspflichtiger Unterlassender die deliktische Handlung eines [X.] nicht verhindert, nach denselben Kriterien vorzunehmen wie bei den [X.].
Danach ist aufgrund wertender Betrachtung abzuwägen, ob die innere Haltung des [X.] zur Begehungstat des anderen als Ausdruck eines sich die Tat des anderen zu Eigen machenden Täterwillens aufzufassen ist oder
ob seine innere Einstellung davon geprägt ist, dass er sich dem Handeln-den im Willen unterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und oh-ne Interesse am drohenden Erfolg im Sinne bloßen Gehilfenwillens lediglich ablaufen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 1997

5
StR 569/96, [X.]St 43, 381, 397).

(2) Eine Handlungspflicht zur Verhinderung bzw. Erschwerung einer Steu-erhinterziehung der Geschäftsleitung durch [X.] seines Wissens über die Umstände, die Anknüpfungspunkt für ein Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß §
4 Abs.
5 Satz
1 Nr.
10 EStG wären, könnte sich für den Angeklagten aus einer Garantenstellung unter dem Gesichtspunkt der [X.] ergeben (vgl. dazu grundlegend [X.], Urteil vom 20. Oktober 1893

[X.]. 2727/93, [X.]St 24, 339, 340;
[X.], Urteil vom 22.
Januar 1953

4
StR 417/52, [X.]St 4, 20, 22; [X.], [X.], 64.
Aufl., §
13 Rn.
47
ff. sowie [X.] [X.]O). Die Garanten-pflicht aus [X.] beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenige, der durch sein Verhalten die Gefahr eines Scha-dens geschaffen oder [X.] hat, rechtlich verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
November 1963

4 StR 267/63, [X.]St 19, 152, 154 und Urteile vom 26.
Juni 1990

2
StR 549/89, [X.]St 37, 106, 115 sowie vom 19.
Dezember 1997

5 StR 569/96, [X.]St 43, 381, 397).
77
-
32
-

Dabei ist es aber erforderlich, dass das vorangegangene Verhalten nicht nur gefahrschaffend oder -erhöhend, sondern zugleich pflichtwidrig war (vgl. nur [X.], Urteile vom 19.
Juli 1973

4 [X.], [X.]St 25, 218, 221
f.; vom 6.
Mai 1986

4
StR 150/86, [X.]St 34, 82, 84; vom 26.
Juni 1990

2
StR 549/89, [X.]St 37, 106, 115 und vom 19.
Dezember 1997

5 StR 569/96, [X.]St 43, 381, 397; vgl. auch [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
13 Rn.
24 mwN). Auch die [X.] ist nach dem Schutzzweck der die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens begründenden Norm begrenzt. Dies führt dazu, dass nicht jedes pflichtwidrige und zusätzlich gefahrverursachende Verhalten zu einer Garantenpflicht führt, sondern dass stets auf die Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Pflichtverletzung sowie des später eintretenden Erfolgs und ihres Verhältnisses zueinander abzustellen ist ([X.] [X.]O Rn.
25). Maßgeblich ist, ob die Pflichtwidrigkeit gerade in einer Verletzung eines solchen Gebots besteht, das dem Schutz des Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang; vgl. [X.] [X.]O [X.]St 37, 106, 115; vgl. dazu auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, 2.
Aufl., §
13 [X.], Rn.
29).

(3) Anknüpfungspunkte für pflichtwidriges Vorverhalten des Angeklagten finden sich in den [X.]eststellungen des [X.]s in der Zusammenarbeit des Angeklagten mit dem B.

, in Hilfeleistungen beim Erstellen der [X.] mit dem B.

und deren Verlängerungen (UA S.
207), in der Zusammenarbeit mit dem Zeugen P.

und in der [X.]reigabe einer nicht abzugsfähigen Rechnung des B.

im Veranlagungszeitraum 2002. Ausgangs-punkt für die [X.]rage, ob der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit der Steuerfestsetzung gegeben ist, sind damit im Wesentlichen Verstöße gegen Korruptionsstraftatbestände.
78
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-
33
-

(4) Welches Rechtsgut von den Korruptionstatbeständen im Einzelnen ge-schützt wird, ist zwar umstritten. Im Vordergrund steht bei den §§
331 ff. [X.] aber jedenfalls das Rechtsgut der [X.]unktionsfähigkeit st[X.]tlicher Verwaltung und Rechtspflege sowie die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
331 Rn.
6). Damit wird [X.], der gegen diese Strafgesetze verstößt, nicht zum Garanten für die [X.] Richtigkeit der Steuererklärungen desjenigen, aus dessen Vermögen die Bestechungsgelder stammen. Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß gegen die Strafnorm
die Entstehung einer Steuer nach sich zieht oder

wie hier

gemäß §
4 Abs.
5 Satz
1 Nr.
10 EStG ein steuerliches Betriebsausgabenabzugsverbot zur [X.]olge hat. Daran ändert sich auch nichts im Hinblick darauf, dass die [X.] dieses Abzugsverbots einen

(vgl. BT-Drucks. 13/1686 S.
18) darstellen sollte.

[X.] hat dies zur [X.]olge, dass allein die Beteiligung an einer Bestechung keine Garantenstellung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten des [X.] auslöst und damit die Nichtverhinderung oder -erschwerung der Steuerhinterziehung weder zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) noch zu einer Beihilfe zur Steuerhin-terziehung durch Unterlassen (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
27 [X.]) führt. Es kommt aber Steuerhinterziehung in mittelbarer [X.]chaft (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
25 Abs. 1 Alt. 2 [X.]) in Betracht, wenn derjenige, der durch [X.] ein Betriebsausgabenabzug gemäß §
4 Abs.
5 Satz
1 Nr.
10 EStG auslöst, infolge regelhafter Abläufe bei der Verbuchung von Rechnungen die Geltendmachung der Beträge als Betriebsausgaben herbeiführt, weil er den Steuerpflichtigen bzw. Erklärungspflichtigen nicht über die Gründe informiert, die zum Abzugsverbot geführt haben.
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-

(5) Im vorliegenden [X.]all hat dies zur [X.]olge, dass sich der Angeklagte für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 auch bei einer strafbaren Beteiligung an Bestechungsdelikten nicht wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Die grundsätzlich in Betracht kommende Strafbarkeit wegen Steuerhinterzie-hung in mittelbarer [X.]chaft ist angesichts der [X.]eststellungen im vorliegen-den [X.]all nicht nur für das [X.], sondern auch für die [X.] 2003 bis 2005 auszuschließen. Angesichts der vom [X.] rechts-fehlerfrei angenommenen Strafbarkeit von Vertretern der Geschäftsführung we-gen Steuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2002 im Hinblick auf die an das B.

gezahlten Bestechungsgelder schließt der Senat aus, dass [X.] Personen in den [X.]olgejahren bei der Abgabe unrichtiger [X.]eststellungserklä-rungen für die Nebenbeteiligte vorsatzlos gehandelt haben.

(6) Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte im [X.] eine [X.] trotz bestehenden Betriebsausgabenabzugsverbots an die Buchhaltung weitergegeben und damit zum Abzug als Betriebsausgabe freige-geben hat, ergibt sich für die [X.]olgejahre keine Garantenstellung. [X.]ür das
[X.] hat das [X.] den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
27 [X.]) verurteilt.

Zwar kann durch die Übernahme eines Pflichtenkreises eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne des §
13 Abs.
1 [X.] begründet werden. Die Entste-hung einer Garantenstellung hieraus folgt aus der Überlegung, dass demjeni-gen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind, es von ihm über-nommenen Verantwortungsbereichs trifft (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2009
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5 StR 394/08, [X.]St 54, 44, 48). Der Inhalt und der Umfang der Garanten-pflicht bestimmen sich sodann aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der [X.] übernommen hat ([X.] [X.]O [X.]St 54, 44,
49).

Ausgehend hiervon traf den Angeklagten im [X.] die Pflicht, die [X.] des B.

, die ihm zur Prüfung vorgelegt worden war, nicht ohne Hinweis auf die Verwendung der in Rechnung gestellten Beträge
für Beste-chungszahlungen an die Buchhaltung der [X.] weiterzugeben. [X.] er die Rechnung freigab, machte er sich jedoch nicht wegen Beihilfe durch Unterlassen, sondern Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch [X.] straf-bar.

Da der Angeklagte dann aus dem Unternehmen ausschied, trafen ihn in der [X.]olge die ihm zuvor obliegenden Prüfungspflichten nicht mehr; die Prüfung der dann eingehenden [X.]en wurde von anderen Personen wahrgenommen (UA S.
203). Aus der pflichtwidrigen
[X.]reigabe der [X.] des B.

im [X.] ergab sich keine Garantenpflicht für die Jahre 2003 bis 2005. Denn diese Rechnung hatte keine Auswirkungen auf die Steu-ererklärungen der [X.]olgejahre. Hinsichtlich einer Garantenstellung im Hinblick auf die Beteiligung des Angeklagten an (mittlerweile verjährten) Bestechungs-delikten gilt das oben Gesagte.

4. Die auf die Verletzung des §
261 [X.] gestützte Verfahrensrüge der St[X.]tsanwaltschaft dringt ebenfalls nicht durch. Ausgehend von den [X.] zur Sachrüge kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass der [X.]rei-spruch auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen könnte.
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-

IV. Die [X.]reisprechung des Angeklagten im Tatkomplex H.
II[X.] der [X.] hält bereits sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die inso-weit erhobenen Verfahrens[X.] kommt es daher nicht mehr an.

1. Die St[X.]tsanwaltschaft legt dem Angeklagten insoweit einen gegenüber dem Arbeitsgericht K.

begangenen versuchten Prozessbetrug (§§
263, 22
[X.]) zur Last. Am
18. März 2014 habe die Nebenbeteiligte dort gegen den Angeklagten eine Stufenklage erhoben. Ziel dieser Klage sei es zunächst ge-wesen, dass der Angeklagte verurteilt werde, der [X.] [X.] darüber zu erteilen, ob, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und in welcher [X.] er von der [X.]irma O.

oder von deren Inhaber, P.

, oder sonsti-gen [X.] Zahlungen bzw. Provisionen (Schmiergelder) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Nebenbeteiligte erhalten habe. Weiteres Ziel der [X.] sei gewesen, dass der Angeklagte verurteilt werde, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern und an die Klägerin, die Neben-beteiligte, einen noch zu bestimmenden Betrag in Höhe der erhaltenen Schmiergeldzahlungen nebst Zinsen zu zahlen. Der Angeklagte habe mit Kla-geerwiderung vom 2. April 2014 über seinen Prozessvertreter einen Klageab-weisungsantrag angekündigt und mit diesem Schriftsatz sowie einer Duplik vom 18. Juni 2014 Behauptungen der [X.] hinsichtlich erhaltener [X.] bestritten. Er habe dabei insbesondere in der Absicht gehan-delt, das Arbeitsgericht über den tatsächlichen Erhalt von [X.] des P.

im Gesamtumfang von 1.148.768,85 [X.] zu täuschen, um auf diese Weise ein klageabweisendes Urteil zu seinen Gunsten zu erreichen. Es sei jedoch weder zu einer mündlichen Verhandlung noch zu einem Urteil des Arbeitsgerichts K.

gekommen, da die Nebenbeteiligte die Klage mit Schrift-satz vom 21. August 2014 zurückgenommen habe.
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-

t-sächkönnen, dass der Angeklagte im arbeitsgerichtlichen Verfahren bewusst unrich-tige Tatsachen
vorgetragen habe.

2. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass das dem Angeklagten zur Last liegende Verhalten einer Täuschung durch den Inhalt von Schriftsätzen im [X.] einer mündlichen Verhandlung zur Erreichung einer Klageabweisung nach Erhebung
einer Stufenklage gegenüber dem Gericht noch nicht als [X.] Ansetzen zum Versuch gewertet werden kann.

a) Wann bei einem Prozessbetrug, insbesondere in Verfahren mit mündli-cher Verhandlung, das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung gemäß §
22 [X.] und damit das Versuchsstadium erreicht ist, ist in Rechtspre-chung und Lehre noch nicht abschließend geklärt.

Die vorhandene Rechtsprechung und Literatur befasst sich vor allem mit der umgekehrten [X.]allkonstellation einer Täuschung des Gerichts durch den Kläger im Wege der Einreichung einer Klageschrift oder anderer Schriftsätze, die unwahre Behauptungen enthalten. Dabei wird zum Teil bereits mit dem Ein-reichen eines Schriftsatzes mit unrichtigen Tatsachenbehauptungen ein [X.] angenommen (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1974

1
StR 553/73, bei [X.] 1975, 194, 197; BayObLG,
Urteil vom 23. [X.]ebruar 1995

5 [X.] 79/94,
NJW 1996, 406, 408; zustimmend [X.] in LK-[X.], 12. Aufl., §
263 Rn. 279 und [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
263 Rn.
336), zum Teil erst bei Kenntnisnahme des [X.]s von der unrichtigen Behauptung (vgl. [X.],
Beschluss vom 22.
De-90
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38
-
zember 1981

Ws 472/81,
NStZ 1982, 247). Eine andere Ansicht nimmt [X.] erst
bei Abschluss der täuschenden Einwirkung auf den [X.] an, was der [X.]all sei, wenn in der mündlichen Verhandlung gemäß §
128 Abs. 1, §
137 Abs.
3 Satz
1 ZPO auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen werde (vgl. MüKo[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 263
Rn.
823 mwN;
Krell, [X.], 102, 108 f.). Wieder andere Autoren sehen beim Prozessbetrug den Versuchs-beginn erst mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung als gegeben an (vgl. [X.] in [X.]estschrift für [X.], 2010, S.
485, 498; zustimmend Kindhäuser in Kindhäuser/[X.]/Paeffgen, [X.], 4.
Aufl., §
263 Rn.
376).

b) Gemäß §
22 [X.] versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dabei ist der strafbare Versuch einer Tat (vorliegend gemäß §§
22, 23 Abs.
1, §
263 Abs.
2 [X.]) von der [X.]

vor dem Versuchsstadium liegenden

Vor-bereitungshandlung abzugrenzen, die zwar bereits auf die Tatbestandsverwirk-lichung abzielt, dazu jedoch noch nicht unmittelbar ansetzt.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 [X.] stets gegeben, wenn der Täter ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2007

3
StR 325/07, [X.]R [X.] §
22 Ansetzen
35 und Beschluss vom 7.
August 2014

3 [X.], [X.], 207; vgl. auch [X.], [X.], 64.
Aufl.,
§ 263
Rn.
9). Bei einem mehraktigen Geschehen ist bei Betrug für das unmittelbare Ansetzen grundsätzlich diejenige Täuschungshandlung maßgeb-lich, die den
Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten [X.] bestimmen und den [X.] herbeiführen soll (vgl. [X.], [X.] vom 12. Januar 2011

1 [X.], [X.], 400, 401).

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39
-

c) Wann danach ein unmittelbares Ansetzen zur [X.] gegeben ist, kann nicht für alle Straftatbestände einheitlich bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen [X.], und ist für jedes Delikt gesondert zu bestimmen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14.
März 2000

1
StR 60/00, [X.], 418;
vom 20.
September 2016

2 StR 43/16, [X.], 1189 und
vom 29.
Januar 2014

1 [X.], NJW 2014, 1463).

d) [X.]ür die vorliegende [X.]allkonstellation einer Täuschung durch den [X.] bedeutet dies folgendes:

Zwar kann eine unwahre Tatsachenbehauptung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits inhaltlich das Tatbestandsmerkmal der Täuschung gemäß §
263 Abs.
1 [X.] erfüllen. Allerdings bedarf es noch eines weiteren Schritts des Beklagten, um auf der Grundlage unwahren Sachvortrags in Schriftsätzen eine Klageabweisung zu erreichen, nämlich einer Antragstellung mit [X.] auf den Inhalt der Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung (§
137 Abs.
1 und
3 Satz
1 ZPO, §
46 Abs.
2 ArbGG). Sein [X.]ehlen steht der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zum Versuch im Sinne des §
22 [X.] ent[X.], weil der Antrag bei wertender Betrachtung einen wesentlichen [X.] auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt. Der Täuschende kann, weil ansonsten der klägerische Vortrag als zugestanden gelten würde (§
331 Abs.
1 Satz
1 ZPO), nur durch einen entsprechenden [X.] die von ihm erstrebte rechtswidrige Bereicherung erzielen.

Zwar sind die vom Beklagten eingereichten Schriftsätze

die hier bereits den Antrag enthielten, die Klage abzuweisen (UA S.
279)

rechtlich nicht ohne 96
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-
40
-
Bedeutung, weil das Gericht den Inhalt solcher Schriftsätze bereits vor einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen muss, gerade auch um die [X.] sachgerecht vorzubereiten.
Da die prozessuale Wahrheitspflicht des §
138 Abs.
1 ZPO (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, 2.
Aufl., §
263 [X.] Rn.
396) auch bereits in diesem [X.] gilt, darf das Gericht durch sie nicht in die Irre geleitet werden.

Dennoch ist im [X.]alle einer auf Klageabweisung gerichteten Täuschung des Gerichts durch den Beklagten bei wertender Betrachtung die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mit Bezugnahme auf die eingereichten Schrifts-ätze von so
großer Bedeutung, dass erst mit ihr ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des §
22 [X.] gegeben ist. Ohne einen entsprechenden Antrag des Beklagten kann das Gericht auf seine Angaben eine Klageabweisung nicht stützen.

3. [X.] im Tatkomplex H.
II[X.] der Urteilsgründe kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil das [X.] die von der Anklage um-fasste Tat im prozessualen Sinn (vgl. §
264 Abs.
1 [X.]) nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat.
Neben dem Prozessbetrug als [X.] mit Täuschung des [X.]s (vgl. [X.] [X.]O Rn.
393)
kann die täuschende Handlung des Beklagten im Prozess auch einen Betrug gegenüber dem Kläger darstellen, wenn dieser zu einer [X.] Vermögensverfügung, etwa zu einem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen, veranlasst wird. Ob sich der Angeklagte durch unrichtige An-gaben als Beklagter im Arbeitsgerichtsprozess wegen versuchten oder sogar vollendeten Betruges gegenüber der [X.] strafbar gemacht hat, hat das [X.] indes nicht geprüft.

100
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a) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§
264 Abs.
1 [X.]) ist der von der Anklage benannte geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Ange-klagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des [X.], soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.] vom 20.
[X.]ebruar 2013

5
StR 462/12, [X.]R
[X.] §
264 Abs.
1 Tati-dentität
50).

Ausgehend von diesen Maßstäben gehört ein möglicher Betrug seitens des Angeklagten durch Täuschung der Vertreter der [X.] infolge unrichtiger Behauptungen im Prozess zu der von der Anklage umfassten Tat im prozessualen Sinn. Er wäre vom [X.] schon deswegen in den Blick zu nehmen gewesen, weil ausgehend von dem in der Anklageschrift geschilderten Lebenssachverhalt die Nebenbeteiligte die Klage nach dem Schriftwechsel [X.] zurückgenommen hat.

b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten oder vollendeten Betruges zum Nachteil der [X.] im Hinblick auf deren Klagerück-nahme ist hier weder aus rechtlichen Gründen noch mit Blick auf die vom Land-gericht getroffenen [X.]eststellungen ausgeschlossen.

[X.]) Zwar wird der Prozessgegner in der Regel nicht getäuscht werden können, weil er über den streitigen Sachverhalt aus eigenem Wissen Kenntnis besitzt. Anders kann es aber im vorliegenden [X.]all sein. Rechnet die [X.] da-mit, dass auch der Gegner getäuscht und zu einer ihm nachteiligen Prozess-handlung veranlasst werden könnte, so entfällt ein Betrug im Prozess nicht deshalb, weil das unwahre Vorbringen in erster Linie für den [X.] bestimmt war (vgl. [X.], [X.], 1957, S.
170 ff., 173). In der Zurück-102
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-
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nahme einer an sich begründeten Klage kann auch eine Vermögensverfügung im Sinne des §
263 Abs.
1 [X.] liegen. Jedoch ist dabei mit in den Blick zu nehmen, dass die Klage später wieder neu erhoben werden kann. Ein [X.] kann aber dennoch eintreten, wenn der Kläger durch die [X.] veranlasst wird, endgültig auf die Geltendmachung einer werthaltigen [X.]orderung zu verzichten (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
August 2006

3 StR 279/06, [X.], 95),
oder
abgehalten wird,
weitere Schritte zur Durchset-zung seiner begründeten [X.]orderung zu unternehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
September 1992

4
StR 373/92, [X.], 17), und dadurch im Ergebnis, etwa im [X.]all einer eingetretenen Verjährung, den Anspruch danach nicht
mehr durchsetzen kann. Ob dies hier der [X.]all war, hätte das [X.] prüfen müs-sen. Es hätte insbesondere aufklären müssen, welchen Kenntnisstand die [X.] der [X.] von den [X.] zwischen dem Zeugen P.

und dem
Angeklagten hatten, ob ihnen die den [X.] [X.] bereits am 3.
Januar 2014 vorliegenden Kontoauszüge der [X.]irma O.

bekannt waren, aus denen sich nach den [X.]eststellungen des [X.]s die von P.

genannten Zahlungen an den Angeklagten ergaben (UA S.
49). Auch hätte das [X.] feststellen müssen, aus wel-chen Gründen die Nebenbeteiligte die Klage wieder zurücknahm.

[X.]) [X.] zum Nachteil der [X.] als Prozessgegnerin ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es an einer Täuschung über Tatsachen gefehlt haben könnte. Denn die Würdigung des [X.]s, der Angeklagte habe im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht [X.] unrichtige Tatsachen vorgetragen ([X.]), ist rechtsfehlerhaft. Sie steht mit den vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen im Widerspruch.
106
-
43
-

Aus den [X.]eststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte bereits zum [X.] der im Dezember 2001 an ihn überwiesenen 230.000 [X.] im Ver-fahren vor dem
Arbeitsgericht K.

unrichtige Angaben machte. Nach den Urteilsfeststellungen behauptete er dort, dass es sich bei dem Geld um eine Zahlung des P.

gehandelt habe, die er mit dem Auftrag erhalten [X.], die Summe an einen [X.] General weiterzuleiten (UA S.
282). Zum wirklichen Zweck der Zahlung hat das [X.] demgegenüber festgestellt, dass der Geldbetrag zur Erfüllung der zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen P.

-baAngeklagten überwiesen worden war ([X.]).

[X.]) Ausgehend hiervon war bei Einreichung der Schriftsätze im [X.] das Bestehen eines Zahlungsanspruchs der [X.] gegen den Angeklagten, den diese gestützt auf § 687 Abs.
2 BGB bzw. §
675 BGB geltend gemacht hat (UA S.
278), zumindest möglich. Eine abschließende Prüfung, ob Gründe bestanden haben, die

wie etwa die Einrede der Verjäh-rung

dem Anspruch entgegengestanden haben könnten, ist dem Senat ange-sichts der insoweit lückenhaften Beweiswürdigung des [X.]s nicht mög-lich.

V. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Tatkomplex C.
[X.]
der Ur-teilsgründe und des Teilfreispruchs im [X.] der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des [X.] nach sich.

107
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-
44
-
E.

Revision der St[X.]tsanwaltschaft betreffend die Nebenbeteiligte

[X.] Die gegen die Nebenbeteiligte festgesetzte Geldbuße hat keinen [X.], denn ihre Bemessung enthält Rechtsfehler zu deren Vorteil.

1. Die Vorschrift des §
30 Abs. 1 OWiG ermöglicht die [X.]estsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen und knüpft dabei an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Organs oder Vertreters einer juristischen Person

[X.]

an (vgl. dazu auch [X.], Ur-teil vom 5. Dezember 2000

1
StR 411/00, [X.]St 46, 207, 211).

Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldbuße gegen die [X.] ist die Tat der [X.]. Dabei bestimmt die Schuld der [X.] auch gegenüber der [X.] den Umfang der [X.] und ist Grundlage für die Bemessung des Bußgeldes ([X.], Urteil vom 14.
[X.]ebruar 2007

5 [X.], [X.], 222). Wenn mehrere [X.]en an derselben Straftat beteiligt gewesen sind, kann nur eine Geldbuße gegen den Verband festgesetzt werden, weil insoweit nur eine Straftat im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG vorliegt ([X.], Beschluss vom 8. [X.]ebruar 1994

[X.], [X.], 346; [X.]/[X.], 4.
Aufl., § 30 Rn. 154; Raum in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 [X.], Rn.
40). Grundlage für die Be-messung der Geldbuße ist dann die Schuld aller an der [X.] [X.]en.

Das [X.] hat diesen Umstand nicht in den Blick genommen. [X.] hat es die Geldbuße rechtsfehlerhaft allein nach der Schuld des Ange-110
111
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-
45
-
klagten bemessen, ohne den durch die Gesellschafter-Geschäftsführer der [X.], Dr. Bo.

und Dr. Z.

, verwirklichten wesentlich höheren Un-rechtsgehalt der von diesen begangenen Steuerhinterziehung zu berücksichti-gen.

2. Darüber hinaus kann die Bußgeldentscheidung auch infolge der [X.] im [X.]all C. [X.] der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Denn der für die Strafzumessung beim Angeklagten bedeutsame Schuldumfang ist auch für die Bemessung der Verbandsgeldbuße maßgeblich.

3. Auch wenn die vom [X.] vorgenommene Bemessung der [X.] nach §
30 Abs. 1 OWiG lediglich zugunsten der [X.] [X.] Rechtsfehler enthält, kann der bisherige Bußgeldbetrag nicht
als Sockelbe-trag aufrechterhalten werden. Die Höhe des [X.] ist vom neuen Tatgericht insgesamt neu zu bemessen.

I[X.] Die der Zumessung der Geldbuße zugrunde liegenden [X.]eststellungen haben Bestand, denn insoweit liegt lediglich ein [X.] des [X.]s vor. Das neue Tatgericht kann weitere, mit den bisherigen nicht in [X.] stehende [X.]eststellungen treffen.

[X.].
[X.]ür die neue Hauptverhandlung weist der Senat zudem auf [X.]olgendes hin:
Im Hinblick auf die Höhe der gemäß §
30 Abs.
1 OWiG neu zu bemessen-den Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte wird das neue Tatgericht Gelegenheit 114
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haben, die Vorschriften des §
30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG in den Blick zu nehmen, nach denen die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist, übersteigen soll. [X.]ür die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in [X.], Compliance

Kommunikation, 2. Aufl., S.
31
f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der [X.]olge dieses Verfahrens entspre-chende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.

-
47
-
G.
Die Entscheidung über die Kosten der erfolglosen Revisionen des Ange-klagten und der [X.] beruht auf §
473
Abs.
1 Satz
1 [X.].
Raum [X.] [X.]

Radtke

[X.]
119

Meta

1 StR 265/16

09.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16 (REWIS RS 2017, 11373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11373

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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